Sachverhalt:
Das ca. 1,51 ha große Plangebiet befindet sich im Stadtgebiet Tribseer
Stadtteil Schrammsche Mühle. Es handelt sich hierbei um eine gemischt genutzte,
planungsrechtlich als Außenbereich nach § 35 BauGB anzusprechende Fläche am
Stadtrand, die Teil des angestrebten Grünverbundes um den Stadtkörper der
Hansestadt Stralsund ist.
Der Flächennutzungsplan (FNP) weist für das Plangebiet großräumig
undifferenziert Grünfläche ohne nähere Zweckbestimmung aus. Die
Kleingartenanlagen sind jeweils bestandsorientiert als Grünfläche mit
Symboleintrag gekennzeichnet. Die nördlich angrenzenden Weideflächen sind als
Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und
Landschaft dargestellt. Das bedeutet, „sie werden charakterisiert als
historisch vorhandene Natur- und Landschaftsräume, die zu pflegen und zu
erhalten sind.“ (Begründung zum FNP S. 58) Der beigeordnete Landschaftsplan
ordnet die Flächen der „Lüssower Senke als Verbindung zwischen Stadtwald -
Moorflächen am Schwarzen Weg und Borgwallsee“ zu. Dieser Hauptgrünzug hat eine
Erholungs- und Stadtbildfunktion, östlich v.a. Stadtbild- und
Punktbiotopfunktionen, westlich in Richtung Stadtausgang mit ökologischer und
stadtklimatischer Bedeutung.
Das Plangebiet wird begrenzt durch Kleingartenanlagen im Nordwesten
(„Weidenkultur II“) und Osten („Deutsche Post“ und „Tribseer“), die Straße
Weidenkultur im Süden und Grünland / Weideflächen im Norden. Einbezogen werden
die jeweils anschließenden Straßenflächen der Weidenkultur anteilig bis zur
Straßenmitte. Somit umfasst das Plangebiet in der Gemarkung Stralsund Flur 46
die Flurstücke 50/3 und 61/1 anteilig, Flur 47 die Flurstücke 6/4, 6/7, 6/8,
6/13, 6/15, 6/16 und 7/1 ganz, 5, 6/19 und 7/2 anteilig, Flur 48 die Flurstücke
27 ganz, 26/2 und 28/2 anteilig, s. Lageplan (Anhang 1).
Der Großteil des Plangebiets, einschließlich der angrenzenden
Weideflächen, die zur Pflege durch eine Pferdewirtin bewirtschaftet werden,
befinden sich im städtischen Eigentum. Auf der städtischen Fläche steht
auch eine Lagerhalle aus DDR-Zeiten. Diese riegelt die Grünfläche zur Straße
„Weidenkultur“ hin ab. Das
Gewerbegrundstück (Flur 47 Flst. 6/13) sowie die Zufahrt der östlichen
Kleingartenanlage (Flur 48 Flst. 26/2) sind Privateigentum. Das südwestliche
Eckgrundstück ist städtisch mit Gebäude in Nutzung des Taubenzüchtervereins.
Das daneben befindliche einzelne Wohngebäude ist privat.
Angestrebt wird der Ausbau des Grünverbunds in Nord-Süd-Richtung. Dafür
soll die Halle aus DDR-Zeiten, die den Grünraum zur Weidenkultur hin abriegelt,
zurückgebaut werden. Die Bewirtschaftung als Weide bzw. Pferdekoppel bleibt
erhalten. Die brachliegende westliche Teilfläche (Flur 47 Flst. 6/8), die in
der Vergangenheit häufig temporär für Baustellenlogistik genutzt wurde, kann einer
geordneten baulichen, gewerblichen Nutzung zugeführt werden. Im Zusammenhang
mit den südlich angrenzenden Grundstücken des Taubenzüchtervereins und dem
Wohngebäude wird eine Ausweisung als Mischgebiet angestrebt.
Die verkehrliche und technische Erschließung ist über die vorhandene
Straße „Weidenkultur“ gegeben.
Beschlussvorschlag:
Die Bürgerschaft der Hansestadt Stralsund beschließt:
1. Für das im Stadtteil Schrammsche Mühle gelegene Plangebiet zwischen
Wohnbebauung im Osten, der Straße Weidenkultur im Süden, Kleingärten und deren
Zufahrt im Westen und Weideflächen im Norden wird ein Bebauungsplan
aufgestellt. Das ca. 1,51 ha große Plangebiet umfasst in der Gemarkung
Stralsund, Flur 46 die Flurstücke 50/3 und 61/1 anteilig, Flur 47 die
Flurstücke 6/4, 6/7, 6/8, 6/13, 6/15, 6/16 und 7/1 ganz, 5, 6/19 und 7/2
anteilig, Flur 48 die Flurstücke 27 ganz, 26/2 und 28/2 anteilig.
2. Ziel der Planung ist die Entwicklung eines Mischgebietes im Westen
und die Sicherung der Grünfläche im Osten.
3. Der Bebauungsplan Nr. 89 der Hansestadt Stralsund
"Weidenkultur" soll im Regelverfahren mit Umweltprüfung durchgeführt
werden.
4. Der Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.
Lösungsvorschlag:
Um die geplante städtebauliche Entwicklung zu ermöglichen, soll ein
Bebauungsplan gemäß § 2 Abs. 1 BauGB aufgestellt werden. Das Planverfahren soll
mit dem Aufstellungsbeschluss eingeleitet werden. Dafür ist aufgrund der
Stadtrandlage das Regelverfahren mit Umweltbericht anzuwenden.
Gemäß § 8 Abs. 2 BauGB sind Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Grundsätzlich entspricht die angestrebte städtebauliche Ordnung (Bestandssicherung der Kleingartenanlagen, Ausbau der Grünverbindung) den im Flächennutzungsplan erkennbaren übergeordneten Zielen. Die angestrebte kleine Mischgebietsfläche entspricht dem inzwischen verfestigten (baugenehmigten) Bestand und ist mit 0,7 ha im Maßstab des Flächennutzungsplans (1:10.000) kaum darstellbar (ca. 0,7 / 1,0 cm). Durch die maßstäbliche Konkretisierung auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung sind keine Auswirkungen auf die gesamtstädtischen Grundzüge des Flächennutzungsplans zu erkennen, so dass auf eine Anpassung verzichtet werden soll.
Alternativen:
Wenn das Plangebiet städtebaulich geordnet entwickelt werden soll, gibt es zur Aufstellung eines Bebauungsplanes keine Alternative.