Einreicherin: Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN/DIE PARTEI
Beschlussvorschlag:
Die Bürgerschaft der Hansestadt Stralsund beschließt:
Der Oberbürgermeister wird beauftragt, auf Grundlage des beiliegenden Entwurfs eine Satzung für eine „Kommunale Verpackungssteuer auf Einwegverpackungen“ zu erstellen und der Bürgerschaft zur Beschlussfassung vorzulegen.
Begründung:
Wir schlagen der
Bürgerschaft diesen Antrag vor allem mit dem Ziel vor, Anreize zur Vermeidung
von Einwegverpackungen zu schaffen und damit die Müllmenge nachhaltig zu
reduzieren. Ziel ist ausdrücklich nicht ein hohes Steuereinkommen, sondern die
größtmögliche Vermeidung von Verpackungsmüll.
Laut der
Gesellschaft für Verpackungsmarktforschung (GVM), die die Daten im Auftrag des
NABU erhoben hat, fielen 2017 in Deutschland 346.419 Tonnen an Abfall für
Einweggeschirr und To-Go-Verpackungen an. Diese Einwegprodukte sind eine der
Ursachen für hohe und steigende Abfallmengen. Die GVM prognostizierten einen
weiteren signifikanten Anstieg der Tonnagen.
Die Satzung regelt
das Erheben einer kommunalen Steuer auf Einwegverpackungen, Einweggeschirr sowie
auf Einwegbesteck, sofern Speisen und Getränke darin bzw. damit für den
unmittelbaren Verzehr an Ort und Stelle oder als mitnehmbares
„take-away-Gericht oder –Getränk“ verkauft werden.
Grundlage unseres
Vorschlags ist die in Tübingen erhobene Steuer. Es handelt sich dabei um eine
örtliche Verbrauchsteuer im Sinn des
Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG. Das
Bundesverwaltungsgericht (BVerwG 9 CN 1.22 - Urteil vom 24. Mai 2023) billigte die Tübinger Satzung als rechtmäßig.
Die kommunale
Verpackungssteuer steht als Lenkungssteuer nicht im Widerspruch zum Abfallrecht
des Bundes. Sie bezweckt die Vermeidung von Verpackungsabfall im Stadtgebiet.
Die Abfallvermeidung steht in der Abfallhierarchie an oberster Stelle, wie sich
aus der EU-Verpackungsrichtlinie und den anderen Abfallgesetzen ergibt.
Wir schlagen für
jede Einzelmahlzeit (§ 4 Abs. 1 des Satzungsentwurfs) 0,50 Euro
pro Einwegverpackung und 0,20 Euro für Einwegbesteck vor, die von den
Verkaufsstellen erhoben werden. Der Endverkäufer als Steuerpflichtiger legt der
Stadtverwaltung auf amtlichem Vordruck die im Jahr verkaufte Menge der
Einwegverpackungen vor.
Positive Effekte
sind insbesondere auch bei der Reduzierung der Müllmenge in den öffentlichen
Abfallbehältern zu erwarten wie auch bei der Verschmutzung in öffentlichen
Bereichen.
Jürgen Suhr
Fraktionsvorsitzender