Betreff
Kommunale Verpackungssteuer
Einreicherin: Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN/DIE PARTEI
Vorlage
AN 0111/2023
Art
Anträge

Beschlussvorschlag:

 

Die Bürgerschaft der Hansestadt Stralsund beschließt:

 

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, auf Grundlage des beiliegenden Entwurfs eine Satzung für eine „Kommunale Verpackungssteuer auf Einwegverpackungen“ zu erstellen und der Bürgerschaft zur Beschlussfassung vorzulegen.

 


Begründung:

 

Wir schlagen der Bürgerschaft diesen Antrag vor allem mit dem Ziel vor, Anreize zur Vermeidung von Einwegverpackungen zu schaffen und damit die Müllmenge nachhaltig zu reduzieren. Ziel ist ausdrücklich nicht ein hohes Steuereinkommen, sondern die größtmögliche Vermeidung von Verpackungsmüll.

 

Laut der Gesellschaft für Verpackungsmarktforschung (GVM), die die Daten im Auftrag des NABU erhoben hat, fielen 2017 in Deutschland 346.419 Tonnen an Abfall für Einweggeschirr und To-Go-Verpackungen an. Diese Einwegprodukte sind eine der Ursachen für hohe und steigende Abfallmengen. Die GVM prognostizierten einen weiteren signifikanten Anstieg der Tonnagen.

 

Die Satzung regelt das Erheben einer kommunalen Steuer auf Einwegverpackungen, Einweggeschirr sowie auf Einwegbesteck, sofern Speisen und Getränke darin bzw. damit für den unmittelbaren Verzehr an Ort und Stelle oder als mitnehmbares „take-away-Gericht oder –Getränk“ verkauft werden.

 

Grundlage unseres Vorschlags ist die in Tübingen erhobene Steuer. Es handelt sich dabei um eine örtliche Verbrauchsteuer im Sinn des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG 9 CN 1.22 - Urteil vom 24. Mai 2023) billigte die Tübinger Satzung als rechtmäßig.

Die kommunale Verpackungssteuer steht als Lenkungssteuer nicht im Widerspruch zum Abfallrecht des Bundes. Sie bezweckt die Vermeidung von Verpackungsabfall im Stadtgebiet. Die Abfallvermeidung steht in der Abfallhierarchie an oberster Stelle, wie sich aus der EU-Verpackungsrichtlinie und den anderen Abfallgesetzen ergibt.

 

Wir schlagen für jede Einzelmahlzeit (§ 4 Abs. 1 des Satzungsentwurfs) 0,50 Euro pro Einwegverpackung und 0,20 Euro für Einwegbesteck vor, die von den Verkaufsstellen erhoben werden. Der Endverkäufer als Steuerpflichtiger legt der Stadtverwaltung auf amtlichem Vordruck die im Jahr verkaufte Menge der Einwegverpackungen vor.

 

Positive Effekte sind insbesondere auch bei der Reduzierung der Müllmenge in den öffentlichen Abfallbehältern zu erwarten wie auch bei der Verschmutzung in öffentlichen Bereichen.

 

 

 

Jürgen Suhr

Fraktionsvorsitzender