Sachverhalt:
Mit Beschluss der Bürgerschaft der
Hansestadt Stralsund vom 08.11.2018 wurden Herr Sven Belter zum Schiedsmann
sowie Herr Wolfgang Niepel als 1. stellvertretende und Frau Sonja Liebe als 2.
stellvertretende Schiedsperson (Beschluss-Nr. 2018-VI-09-0888) gewählt. Die
Bestätigung und Verpflichtung nach §§ 5, 6 Schiedsstellengesetz (im Folgenden:
SchStG) durch das zuständige Amtsgericht Stralsund erfolgte im November 2018.
Die Schiedsleute wurden in der Vergangenheit umfassend geschult. Die Schiedspersonen
Herr Belter und Frau Lehmann-Liebe haben ihr Amt über die gesamte fünfjährige
Wahlzeit durchgeführt. Herr Niepel hat aus persönlichen Gründen vor Ablauf der
Zeit sein Amt niedergelegt. Eine Nachbesetzung war aufgrund der geringen
Eingangszahlen nicht erforderlich. Diese Zahlen sind nach Auskunft der
Schiedsleute nach einer pandemiebedingten Verringerung jetzt wieder auf das
Vorniveau angestiegen.
Frau Lehmann-Liebe ist weiter bereit, dieses Ehrenamt der
Schiedsperson wahrzunehmen. Herr Belter stellt sich nicht mehr der Wahl.
Mit einem Aufruf vom 21.08.2023 hat die
Hansestadt Stralsund die Einwohnerinnen und Einwohner Stralsunds ersucht, sich
für die Wahl zur Schiedsperson bereitzustellen. Insgesamt haben sich auf die
Veröffentlichung in der Tagespresse und auf dem Internetauftritt der Hansestadt
Stralsund 13 Personen gemeldet, vier stellen
sich zur Wahl. Alle stehen für jedes Amt zur Verfügung. Im Einzelnen ergibt
sich dieses aus der Anlage 1 (Bewerber für das Amt der Schiedsperson und ihrer Stellvertreter).
Alle Bewerber sind durch das Rechtsamt
der Hansestadt Stralsund auf ihre Eignung und auf gegebenenfalls vorliegende
Ablehnungsgründe überprüft worden.
Gemäß § 4 Abs. 2 SchStG soll nicht gewählt werden, wer zum
Zeitpunkt der Wahl das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wer seinen
Wohnsitz nicht im Bereich der wählenden Gemeinde hat. Diese Voraussetzungen
sind vorliegend nicht einschlägig, da alle Bewerber in Stralsund gemeldet sind.
Zur Schiedsperson darf gemäß § 4 Abs. 1 SchStG
nicht gewählt werden:
- Wer infolge
gerichtlicher Entscheidung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter
nicht besitzt oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe
von mehr als sechs Monate verurteilt wurde;
- Eine
Person, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat anhängig ist
oder Anklage wegen einer solchen Tat erhoben wurde, die den Verlust der
Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann;
- Eine
Person, die durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über ihr
Vermögen beschränkt ist.
Von den Bewerbern hat das Rechtsamt der
Hansestadt Stralsund eine entsprechende Selbstauskunft eingeholt. Die Bewerber
haben sich bereit erklärt, dass im Zusammenhang mit der Wahl ein erweitertes
Führungszeugnis eingeholt werden kann.
Die Anhörung
der Bezirksvereinigung Stralsund des Bundes Deutscher Schiedsmänner und
Schiedsfrauen e.V. –BDS-, deren Mitglied Herr Belter und Frau Lehmann-Liebe
sind, ist erfolgt.
Beschlussvorschlag:
Die Bürgerschaft der Hansestadt
Stralsund beschließt:
1. Frau/ Herr ……….. wird gemäß § 1
Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetzes M-V für fünf Jahre, für die
Wahlperiode 2023 bis 2028 zur Schiedsperson gewählt
2. Frau/ Herr ……….. wird gemäß § 2
Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz M-V für fünf Jahre, für die Wahlperiode
2023 bis 2028 zur 1. Stellvertreterin/ zum 1. Stellvertreter der Schiedsperson
gewählt.
3. Frau/ Herr ……….. wird gemäß § 2 Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz M-V für fünf Jahre, für die Wahlperiode 2023 bis 2028 zur 2. Stellvertreterin/ zum 2. Stellvertreter der Schiedsperson gewählt.
Lösungsvorschlag:
Die Bürgerschaft der Hansestadt
Stralsund wählt in drei Wahlgängen die Schiedsperson sowie die
Stellvertretungen der Schiedsperson. Gewählt ist die Person, die in dem
jeweiligen Wahlgang die Mehrheit der Stimmen auf sich vereinen kann. Die
einfache Mehrheit genügt. Zunächst wird die Schiedsperson aus den Vorschlägen
der Anlage 1 gewählt, dann nachfolgend die 1. Stellvertretung sowie die 2.
Stellvertretung, jeweils ebenfalls aus dieser Anlage. Kommt es in einem
Wahlgang zu einer Stimmengleichheit, so wird zwischen den Bewerbern, die diese
gleiche Stimmenanzahl aufweisen, eine Stichwahl durchgeführt.
Sofern eine Person in einem Wahlgang
gewählt ist, ist sie von der Bewerberliste für den nächsten Wahlgang zu
streichen.
Das vorgenannte Wahlprozedere ist
erforderlich. Eine Listenwahl ist auszuschließen. Es steht die persönliche
Eignung und Befähigung im Mittelpunkt. Die Schiedsperson soll Ansehen genießen
und fähig sein, die Amtsgeschäfte ordnungsgemäß wahrzunehmen und den
streitbefangenen Personen vorurteilsfrei, sachlich und besonnen zu begegnen
(Pkt. 4 der Verwaltungsvorschrift zum SchStG). Nach alledem ist nur eine
Personenwahl zulässig.
Alternativen:
Eine Alternative ist nicht ersichtlich.
Gemäß § 1 SchStG ist jede Gemeinde verpflichtet, eine Schiedsstelle
einzurichten.
Ferner stimmt die Beschränkung der zu
Wählenden in einem vorgeschalteten Ausleseverfahren nicht mit den Grundsätzen des
Schiedsstellengesetzes überein. Im Gesetz ist ausdrücklich von einer Wahl durch
die Gemeindevertretung die Rede. Die Verwaltung kann im Vorfeld lediglich nach
dem SchStG ungeeignete Kandidaten von der Wahl ausschließen. Das ist durch das
erstellende Amt auch durchgeführt worden.