Betreff
Wahl der Schiedsperson und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum 2023 bis 2028
Vorlage
B 0081/2023
Art
Beschlussvorlage Bürgerschaft

Sachverhalt:

 

Mit Beschluss der Bürgerschaft der Hansestadt Stralsund vom 08.11.2018 wurden Herr Sven Belter zum Schiedsmann sowie Herr Wolfgang Niepel als 1. stellvertretende und Frau Sonja Liebe als 2. stellvertretende Schiedsperson (Beschluss-Nr. 2018-VI-09-0888) gewählt. Die Bestätigung und Verpflichtung nach §§ 5, 6 Schiedsstellengesetz (im Folgenden: SchStG) durch das zuständige Amtsgericht Stralsund erfolgte im November 2018. Die Schiedsleute wurden in der Vergangenheit umfassend geschult. Die Schiedspersonen Herr Belter und Frau Lehmann-Liebe haben ihr Amt über die gesamte fünfjährige Wahlzeit durchgeführt. Herr Niepel hat aus persönlichen Gründen vor Ablauf der Zeit sein Amt niedergelegt. Eine Nachbesetzung war aufgrund der geringen Eingangszahlen nicht erforderlich. Diese Zahlen sind nach Auskunft der Schiedsleute nach einer pandemiebedingten Verringerung jetzt wieder auf das Vorniveau angestiegen.

Frau Lehmann-Liebe ist weiter bereit, dieses Ehrenamt der Schiedsperson wahrzunehmen. Herr Belter stellt sich nicht mehr der Wahl.

 

Mit einem Aufruf vom 21.08.2023 hat die Hansestadt Stralsund die Einwohnerinnen und Einwohner Stralsunds ersucht, sich für die Wahl zur Schiedsperson bereitzustellen. Insgesamt haben sich auf die Veröffentlichung in der Tagespresse und auf dem Internetauftritt der Hansestadt Stralsund 13 Personen gemeldet, vier stellen sich zur Wahl. Alle stehen für jedes Amt zur Verfügung. Im Einzelnen ergibt sich dieses aus der Anlage 1 (Bewerber für das Amt der Schiedsperson und ihrer Stellvertreter).

Alle Bewerber sind durch das Rechtsamt der Hansestadt Stralsund auf ihre Eignung und auf gegebenenfalls vorliegende Ablehnungsgründe überprüft worden.

Gemäß § 4 Abs. 2 SchStG soll nicht gewählt werden, wer zum Zeitpunkt der Wahl das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wer seinen Wohnsitz nicht im Bereich der wählenden Gemeinde hat. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht einschlägig, da alle Bewerber in Stralsund gemeldet sind.

 

Zur Schiedsperson darf gemäß § 4 Abs. 1 SchStG nicht gewählt werden:

  1. Wer infolge gerichtlicher Entscheidung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monate verurteilt wurde;
  2. Eine Person, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat anhängig ist oder Anklage wegen einer solchen Tat erhoben wurde, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann;
  3. Eine Person, die durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt ist.

Von den Bewerbern hat das Rechtsamt der Hansestadt Stralsund eine entsprechende Selbstauskunft eingeholt. Die Bewerber haben sich bereit erklärt, dass im Zusammenhang mit der Wahl ein erweitertes Führungszeugnis eingeholt werden kann.

Die Anhörung der Bezirksvereinigung Stralsund des Bundes Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e.V. –BDS-, deren Mitglied Herr Belter und Frau Lehmann-Liebe sind, ist erfolgt.

 


Beschlussvorschlag:

 

Die Bürgerschaft der Hansestadt Stralsund beschließt:

1. Frau/ Herr ……….. wird gemäß § 1 Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetzes M-V für fünf Jahre, für die Wahlperiode 2023 bis 2028 zur Schiedsperson gewählt

2. Frau/ Herr ……….. wird gemäß § 2 Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz M-V für fünf Jahre, für die Wahlperiode 2023 bis 2028 zur 1. Stellvertreterin/ zum 1. Stellvertreter der Schiedsperson gewählt.

3. Frau/ Herr ……….. wird gemäß § 2 Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz M-V für fünf Jahre, für die Wahlperiode 2023 bis 2028 zur 2. Stellvertreterin/ zum 2. Stellvertreter der Schiedsperson gewählt.


Lösungsvorschlag:

 

Die Bürgerschaft der Hansestadt Stralsund wählt in drei Wahlgängen die Schiedsperson sowie die Stellvertretungen der Schiedsperson. Gewählt ist die Person, die in dem jeweiligen Wahlgang die Mehrheit der Stimmen auf sich vereinen kann. Die einfache Mehrheit genügt. Zunächst wird die Schiedsperson aus den Vorschlägen der Anlage 1 gewählt, dann nachfolgend die 1. Stellvertretung sowie die 2. Stellvertretung, jeweils ebenfalls aus dieser Anlage. Kommt es in einem Wahlgang zu einer Stimmengleichheit, so wird zwischen den Bewerbern, die diese gleiche Stimmenanzahl aufweisen, eine Stichwahl durchgeführt.

Sofern eine Person in einem Wahlgang gewählt ist, ist sie von der Bewerberliste für den nächsten Wahlgang zu streichen.

Das vorgenannte Wahlprozedere ist erforderlich. Eine Listenwahl ist auszuschließen. Es steht die persönliche Eignung und Befähigung im Mittelpunkt. Die Schiedsperson soll Ansehen genießen und fähig sein, die Amtsgeschäfte ordnungsgemäß wahrzunehmen und den streitbefangenen Personen vorurteilsfrei, sachlich und besonnen zu begegnen (Pkt. 4 der Verwaltungsvorschrift zum SchStG). Nach alledem ist nur eine Personenwahl zulässig.

 


Alternativen:

 

Eine Alternative ist nicht ersichtlich. Gemäß § 1 SchStG ist jede Gemeinde verpflichtet, eine Schiedsstelle einzurichten.

Ferner stimmt die Beschränkung der zu Wählenden in einem vorgeschalteten Ausleseverfahren nicht mit den Grundsätzen des Schiedsstellengesetzes überein. Im Gesetz ist ausdrücklich von einer Wahl durch die Gemeindevertretung die Rede. Die Verwaltung kann im Vorfeld lediglich nach dem SchStG ungeeignete Kandidaten von der Wahl ausschließen. Das ist durch das erstellende Amt auch durchgeführt worden.