Die Bürgerschaft der Hansestadt Stralsund beschließt:

 

1. Für den rechtswirksamen Bebauungsplan Nr. 3.1 „Industriegebiet Stralsund/Lüdershagen“ wird ein 2. Änderungsverfahren gemäß § 1 Abs. 8 BauGB in Verbindung mit § 2 Abs. 1 BauGB eingeleitet.

 

2. Die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3.1 befindet sich im Stadtgebiet Lüssower Berg, Stadtteil Am Umspannwerk und umfasst folgende Flurstücke bzw. Anteile folgender Flurstücke: 44/2, 44/3, 44/9, 45/2, 45/6 der Flur 43, Gemarkung Stralsund. Der Änderungsbereich mit einer Größe von ca. 0,6 ha wird begrenzt im Norden durch die Straße Am Umspannwerk, im Osten und Südosten durch die Straße Voigdehäger Weg und im Westen und Südwesten durch Bahnanlagen.

 

3. Ziel der Planung ist es, im Rahmen des geplanten HyPerformer-Projektes (Aufbau der regionalen Wasserstoffwirtschaft) eine Wasserstoff-Tankstelle im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 3.1 unterzubringen, um somit einen Beitrag zur Nachhaltigkeit zu leisten. 

 

4. Die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 3.1 „Industriegebiet Stralsund/Lüdershagen“ erfolgt im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB, da die Grundzüge der Planung durch die Änderung nicht berührt werden. Durch die Änderung wird keine Zulässigkeit von Vorhaben neu begründet, die der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen. Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in    § 1 Abs. 6 Nr. 7 Bst. b BauGB genannten Schutzgüter sind nicht gegeben. Bei der Planung werden auch keine Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sein. Damit kann das vereinfachte Verfahren zur Anwendung kommen.

 

5. Der Entwurf zur 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 3.1 „Industriegebiet Stralsund/Lüdershagen“ in der vorliegenden Fassung vom März 2024, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), den textlichen Festsetzungen (Teil B) sowie der Begründung werden gebilligt und zur öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB bestimmt.

 

6. Der Beschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

 


Ohne Wortmeldungen wird folgender Beschluss gefasst:

 


Abstimmung: Einstimmig beschlossen