Herr Seoudy stellt die vom Rechtsamt erarbeitete Zuarbeit vor, welche sich in den Unterlagen befindet.

 

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass für die Erwerber oder Inhaber der Gutscheincards keine bereicherungsrechtlichen Ansprüche gegenüber der Hansestadt Stralsund und auch nicht gegenüber den teilnehmenden Akzeptanzstellen bestehen.

 

Herr Seoudy führt aus, dass es bei der in der Gutscheincard niedergelegten Geltungsdauer von drei Jahren ab Ausstellungsdatum sich rechtstechnisch um eine zulässige Abweichung (Verkürzung) von der gesetzlich vorgesehenen Verjährungsfrist handelt. Aufgrund der wirtschaftlichen Konzeption wäre ggf. daran zu denken, die Einreichung bei der Hansestadt Stralsund durch die Akzeptanzstellen auch von solchen Gutscheincards zu ermöglichen, deren Geltungsdauer bei ihrer Nutzung bereits abgelaufen war. Hier böte sich eine verlängerte Fristregelung an.

 

Ziel der Gutscheincard ist es, das Geld kurzfristig umzusetzen und so wirtschaftliche Impulse zu setzen. Bei einer Ausdehnung der Frist auf 30 Jahre treten diese Impulse stark verzögert ein. Außerdem ist zu beachten, dass sich über einen so langen Zeitraum vermutlich auch die Ladeninfrastruktur in der Hansestadt verändert. Nach Auskunft der Tourismuszentrale werden ohnehin nur wenige Gutscheine nicht innerhalb der Dreijahresfrist eingelöst. Denkbar wäre, Gutscheine, die nach Ablauf der drei Jahre eingelöst werden, aus Kulanz trotzdem zu erstatten.

 

Auf Nachfrage von Herrn Quintana Schmidt erklärt der Vertreter des Rechtsamtes, dass eine Annahme der Gutscheine über die Dreijahresfrist (Kulanzzeit) hinaus vertraglich vereinbart werden müsste. Aus Sicht von Herrn Quintana Schmidt sollte auf die gesetzliche Regelung im BGB zurückgegriffen werden. Diese Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, also stets mit dem 31.12. des jeweiligen Jahres. Sie endet entsprechend am 31.12. drei Jahre später.  

 

Herr Winter erkundigt sich nach dem wirtschaftlichen Gesamtvolumen der Gutscheine pro Jahr. Dazu erklärt Herr Fürst, dass dies sehr unterschiedlich ist (jährlich zwischen 28.000 EUR – 54.000 EUR). Herr Fürst befürwortet die Aufnahme der gesetzlichen Regelung in die Verträge der Akzeptanzstellen. 

 

Herr Lindner gibt zum Vorschlag, die Gültigkeitsdauer auf den Gutscheinen zu vermerken.

 

Auf Nachfrage von Herrn Gotsch erklärt Herr Fürst, dass die Tourismuszentrale in den vergangenen Jahren Rückstellungen für vier Jahre für die Gutscheinkarten gebildet hat.

 

Nach umfangreicher Diskussion fasst der Ausschussvorsitzende zusammen, dass sich die Ausschussmitglieder einig sind, dass der Hinweis auf die gesetzliche Verjährungsfrist nach BGB auf den Gutscheinen aufgedruckt werden und die Händler eine angemessene Kulanzfrist für die Abrechnung erhalten sollen.

 

Die Verwaltung teilt die Ansicht der Ausschussmitglieder und sagt der Umsetzung zu.

 

Der Präsident der Bürgerschaft wird über das Beratungsergebnis informiert.

 

Herr Pieper schließt den Tagesordnungspunkt.