Sitzung: 09.01.2024 Ausschuss für Finanzen und Vergabe
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Abstimmung: Ja: 0, Nein: 9, Enthaltungen: 0
Vorlage: AN 0104/2023
Herr Seoudy stellt die vom Rechtsamt
erarbeitete Zuarbeit vor, welche sich in den Unterlagen befindet.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass
für die Erwerber oder Inhaber der Gutscheincards keine bereicherungsrechtlichen
Ansprüche gegenüber der Hansestadt Stralsund und auch nicht gegenüber den
teilnehmenden Akzeptanzstellen bestehen.
Herr Seoudy führt aus, dass es bei der in der Gutscheincard
niedergelegten Geltungsdauer von drei Jahren ab Ausstellungsdatum sich
rechtstechnisch um eine zulässige Abweichung (Verkürzung) von der gesetzlich
vorgesehenen Verjährungsfrist handelt. Aufgrund der wirtschaftlichen Konzeption
wäre ggf. daran zu denken, die Einreichung bei der Hansestadt Stralsund durch
die Akzeptanzstellen auch von solchen Gutscheincards zu ermöglichen, deren
Geltungsdauer bei ihrer Nutzung bereits abgelaufen war. Hier böte sich eine
verlängerte Fristregelung an.
Ziel der Gutscheincard ist es, das Geld
kurzfristig umzusetzen und so wirtschaftliche Impulse zu setzen. Bei einer
Ausdehnung der Frist auf 30 Jahre treten diese Impulse stark verzögert ein.
Außerdem ist zu beachten, dass sich über einen so langen Zeitraum vermutlich
auch die Ladeninfrastruktur in der Hansestadt verändert. Nach Auskunft der
Tourismuszentrale werden ohnehin nur wenige Gutscheine nicht innerhalb der
Dreijahresfrist eingelöst. Denkbar wäre, Gutscheine, die nach Ablauf der drei
Jahre eingelöst werden, aus Kulanz trotzdem zu erstatten.
Auf Nachfrage von Herrn Quintana Schmidt
erklärt der Vertreter des Rechtsamtes, dass eine Annahme der Gutscheine über
die Dreijahresfrist (Kulanzzeit) hinaus vertraglich vereinbart werden müsste.
Aus Sicht von Herrn Quintana Schmidt sollte auf die gesetzliche Regelung im BGB
zurückgegriffen werden. Diese Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem
der Anspruch entstanden ist, also stets mit dem 31.12. des jeweiligen Jahres.
Sie endet entsprechend am 31.12. drei Jahre später.
Herr Winter erkundigt sich nach dem
wirtschaftlichen Gesamtvolumen der Gutscheine pro Jahr. Dazu erklärt Herr
Fürst, dass dies sehr unterschiedlich ist (jährlich zwischen 28.000 EUR –
54.000 EUR). Herr Fürst befürwortet die Aufnahme der gesetzlichen Regelung in
die Verträge der Akzeptanzstellen.
Herr Lindner gibt zum Vorschlag, die
Gültigkeitsdauer auf den Gutscheinen zu vermerken.
Auf Nachfrage von Herrn Gotsch erklärt Herr
Fürst, dass die Tourismuszentrale in den vergangenen Jahren Rückstellungen für
vier Jahre für die Gutscheinkarten gebildet hat.
Nach umfangreicher Diskussion fasst der
Ausschussvorsitzende zusammen, dass sich die Ausschussmitglieder einig sind,
dass der Hinweis auf die gesetzliche Verjährungsfrist nach BGB auf den
Gutscheinen aufgedruckt werden und die Händler eine angemessene Kulanzfrist für
die Abrechnung erhalten sollen.
Die Verwaltung teilt die Ansicht der
Ausschussmitglieder und sagt der Umsetzung zu.
Der Präsident der Bürgerschaft wird über
das Beratungsergebnis informiert.
Herr Pieper schließt den
Tagesordnungspunkt.