Beschluss: mehrheitlich abgelehnt

Die Bürgerschaft der Hansestadt Stralsund beschließt:

 

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, zu prüfen, ob die Anforderung für Pflaster und Plattenbeläge den Normen nach DIN 18318 entsprechen. Darüber hinaus ist die Zugänglichkeit zu Gebäuden und zugehörigen Außenanlagen (DIN 18040-1) durch geeignete Maßnahmen zu gewährleisten.

 

Zu den öffentlich zugänglichen Gebäuden entsprechend Musterbauordnung (§ 50 Abs. 2 MBO) gehören:

1. Einrichtungen der Kultur und des Bildungswesens

2. Sport- und Freizeitstätten

3. Einrichtungen des Gesundheitswesens

4. Büro-, Verwaltungs- und Gerichtsgebäude

5. Verkaufs-, Gast- und Beherbergungsstätten

6. Stellplätze, Garagen und Toilettenanlagen

 

Die Ausschüsse für Familie, Soziales und Gleichstellung (federführend), Bau, Umwelt, Klimaschutz und Stadtentwicklung sowie Stadtmarketing sind zu beteiligen.

 


Herr Kuhn begründet den vorliegenden Antrag. Dabei geht er insbesondere auf die

Schwere Erreichbarkeit des Altstadtbereiches auf öffentlichen Wegen für Personen mit eingeschränkter Mobilität ein. Aus seiner Sicht müsste eine Kompromisslösung mit dem Denkmalschutz möglich sein.

 

Herr Dr. Zabel erfragt von der Verwaltung den Umgang mit den unterschiedlichen Rechtsnormen, die herangezogen werden können.

 

Herr Bogusch führt detailliert aus, dass die DIN 18318 Regelungen zu Pflasterdecken, z. B. zu den zulässigen Höhenunterschieden bei aneinander liegenden Steine, zur Breite der Fugen oder dem erforderlichen Gefälle von Pflasterdecken enthält. Bei den Maßen wird hierbei zwischen unterschiedlichen Pflastermaterialien, wie z. B. Natursteinpflaster oder Betonsteinpflaster, unterschieden.

 

Grundsätzlich ist zwischen Neubau und Bestand zu unterscheiden:

a.    Sanierung/Neubau: Das Pflastermaterial in den Altstadtstraßen steht unter Denkmalschutz. Daher wird bei der Sanierung der Straßen das vorhandene Pflastermaterial weitestgehend wieder eingebaut. Die Planung sowie der Einbau des Pflasters erfolgt unter Berücksichtigung der Vorgaben der DIN 18318, allerdings können bei Wiederverwendung des Pflastermaterials insbesondere beim Einbau des Natursteinpflasters im Fahrbahnbereich geringfügige Abweichungen von der DIN nicht immer vollständig ausgeschlossen werden. Grundsätzlich wird aber eingeschätzt, dass im Falle von Neubau oder Sanierung die aktuellen Anforderungen standardmäßig umgesetzt werden, so dass es hierzu keiner Behandlung im Verkehrskonzept bedarf.

b.    Bestand: Bestehende Straßen wurden auf Basis älterer Regelwerke gebaut und entsprechen folglich nicht den aktuellen Normen. Auch können durch die Beanspruchungen des Pflasters Versackungen oder Verwerfungen entstehen, die nicht immer zeitnah vollständig behoben werden können.      
Diese Tatsachen sind alle bekannt, so dass es auch hierzu keiner weitergehenden Untersuchungen bzw. planerischen Aussagen im Verkehrskonzept bedarf. Das Budget für grundhafte Straßenerneuerung ist beschränkt, die Umsetzungsgeschwindigkeit nimmt bei zusätzlicher Planung eher ab (da Planung unweigerlich einen Teil der personellen wie finanziellen Ressourcen beansprucht).
Um auftretende Konflikte flexibel und bedarfsgerecht zu beheben, wurde im Haushaltsansatz 2023 erstmals der Behindertenbeauftragten ein eigenes, wenn auch kleines, Budget zugeordnet, um Einzelmaßnahmen veranlassen zu können. Zu besonderen Problemlagen nimmt ansonsten auch das Amt für stadtwirtschaftliche Dienste gerne Hinweise für die Straßeninstandsetzung entgegen.

 

Die Zuständigkeit für die Zugänglichkeit von Gebäuden gemäß DIN 18040-1 liegt im Verantwortungsbereich der Gebäudeeigentümer. Hier kann die Stadt lediglich bei den stadteigenen Gebäuden auf die Berücksichtigung der Anforderungen gemäß DIN 18040-1 achten und berücksichtigt auch dies. Bei Gebäuden Dritter kann ein Umbau der Zugangsbereiche gemäß DIN nicht durch die Stadt verlangt bzw. durchgesetzt werden.

Insofern kann die Stadt einen Zugang zu Bestandsgebäuden gemäß DIN 18040-1 nicht durchsetzen.

 

Der Präsident lässt über den Antrag AN 0202/2022 abstimmen: 


Abstimmung: Mehrheitlich abgelehnt