Beschluss: zur Kenntnis genommen

Anfrage:

 

1.       Wie oft ist das Parkverbot ab 22.00 Uhr beim Parkplatz beim Naturschutzgebiet der Halbinsel Devin kontrolliert worden und wie wird die Anzahl der Kontrollen begründet?

 

2.       Wie garantiert die Hansestadt Stralsund, dass der zur Stadt gehörende Strandabschnitt der Halbinsel Devin nicht zum Baden genutzt wird?

 

3.       Welche Maßnahmen sieht die Hansestadt Stralsund in Zukunft vor, um Regelungen (bspw. das Parkverbot nach 22.00 Uhr oder das Badeverbot im Naturschutzgebiet) in den Teilen Devins, die der Hansestadt Stralsund gehören, durchzusetzen? 

 

Herr Tanschus antwortet wie folgt:

 

Durch die Landesverordnung über das Naturschutzgebiet „Halbinsel Devin“ vom 15.07.1993, also vor über 27 Jahren, wurde die Halbinsel Devin (ca. 105,5 ha) zum Naturschutzgebiet erklärt. Durch die Verordnung ist es im Naturschutzgebiet u.a. verboten: zu baden, zu zelten, zu lärmen oder Wohnwagen aufzustellen.

 

Für die Kontrolle und Durchsetzung der Landesverordnung über das Naturschutzgebiet „Halbinsel Devin“ ist gemäß §§ 1, 6 und 8 des Gesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (Naturschutzausführungsgesetz - NatSchAG M-V) der Landrat des Landkreises Vorpommern-Rügen als untere Naturschutzbehörde verantwortlich.

 

zu 1.:

Es wurden bisher keine Kontrollen in diesem Bereich im Zeitraum zwischen 22 Uhr und 6 Uhr durchgeführt, da keine besondere Dringlichkeit für eine Kontrolle besteht, welche einen Sondereinsatz in den Nachtstunden rechtfertigen würde.

 

Das eingeschränkte Haltverbot wurde in der Vergangenheit tagsüber regelmäßig kontrolliert. Es konnten aber bisher keine Verstöße festgestellt werden.

 

zu 2.:

Die Hansestadt Stralsund garantiert dies seit dem Jahr 2012 nicht mehr. Mit der Kreisgebietsreform im Jahr 2011 ist die Aufgabe des Vollzugs der Naturschutzgebietsverordnung auf den Landkreis Vorpommern-Rügen übergegangen.

 

zu 3.:

Durch die Hansestadt Stralsund sind keine weiteren Maßnahmen geplant. Es wird aber noch einmal geprüft, ob die Anordnung des VZ 314 mit ZZ 1040-30 das richtige Instrument ist, da die Verwarngelder bei Verstößen gegen die Regelungen im ruhenden Verkehr im Vergleich zu Bußgeldern im Naturschutzrecht relativ gering sind.

 

Frau Bartel dankt für die Ausführungen.

 

 

Auf die beantragte Aussprache wird verzichtet.