Herr Buxbaum weist zu Beginn darauf hin, dass es nur um die Änderungssatzung zur Fernwärmesatzung und nicht um die übrigen Paragrafen der Satzung geht. Sollte hier Änderungsbedarf bestehen, müsste ein entsprechender Antrag gestellt werden.

Bei der Änderungssatzung unter „§1 Abs. 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:“ ist ein kleiner Fehler unterlaufen. Es ist wie folgt zu korrigieren: „§1 Abs. 1 Satz 4 erhält folgende Fassung:“.

 

 

Im jetzigen Entwurf lehnt Herr Meißner die Vorlage ab. Aus seiner Sicht müssen auch die anderen Paragrafen der Satzung betrachtet werden. Als Gründe für die Ablehnung nennt er u. a. die Festlegung auf die SWS Energie GmbH als Vorhabenträger und die zu kurze Investitionsschutzfrist von 10 Jahren.

 

Herr Werner merkt an, dass auf den Plänen die Straßennamen für eine bessere Orientierung vermerkt sein sollten. Außerdem fragt er, woraus sich die 21.000 Tonnen CO2-Einsparung berechnen. Weiter fragt er nach Erfahrungen aus den Gebieten, die bereits mit Fernwärme versorgt werden und der Preisentwicklung. 

 

Herr Bernhardt von den Stadtwerken erklärt, dass, wenn man unterstellt, dass jedes Haus über eine normale Brennwerttherme verfügt, sich daraus Werte errechnen lassen, ebenso verhält es sich bei der Versorgung mit Fernwärme. Durch eine Stromgutschriftmethode, die auf die Fernwärme angerechnet wird, ergeben sich die genannten 21.000 Tonnen CO2-Einsparungen. Diese Werte beziehen sich auf Gebiete, die heute schon mit Fernwärme versorgt werden.

 

Die bisherigen Erfahrungen im B-Plangebiet 38 mit der Versorgung mit Fernwärme sind gut. Mit dem BfW wurde ein Durchleitungsvertrag geschlossen. Die Hochschule hat einen Ausnahmeantrag gestellt, der sich noch in Prüfung befindet.

In Bezug auf das Ärztehaus Schwedenschanze werden gerade Gespräche geführt.

 

Herr Bernhardt führt weiter aus, dass die Preisänderungsklausel, welche Bestandteil des Vertrages ist, auf dem Basispreis beruht und die Preise nicht uneingeschränkt angehoben werden können. Fernwärmeverträge werden über einen langen Zeitraum, 10 Jahre oder länger, abgeschlossen. Auch das Kartellamt macht Preisvergleiche und kann bei Verstößen Bußgelder verhängen.

 

Auf den Anschluss- und Benutzungszwang nach 10 Jahren angesprochen, weist Herr Bernhardt auf § 6 Abs. 4 der Satzung hin, wonach ein Ausnahmeantrag gestellt werden kann. Dieser muss bei der Stadtverwaltung eingereicht werden.

Die 10 Jahresfrist bietet die Möglichkeit, zu erfassen, wie viele Thermen es gibt und welche Werte diese aufweisen. Wenn die Therme mit Biomethan betrieben wird, muss diese nicht ausgetauscht werden.

 

Auf die Frage, warum zum Beispiel die SWS Natur das Fernwärmenetz nicht betreibt, erklärt Herr Bernhardt, dass die SWS Energie der Betreiber des Fernwärmenetzes ist und außerdem Strom und Gas bereitstellt. Die SWS Natur GmbH wurde gegründet, um erneuerbare Energien in Stralsund zu implementieren. Fernwärme ist nicht das Kerngeschäft der SWS Natur, deshalb soll die SWS Energie das Netz betreiben.

 

Herr Meißner geht davon aus, dass, sofern ein Antrag nach § 6 Abs. 4 gestellt wird, dieser abgelehnt wird. Herr Bernhardt weist darauf hin, dass keine Ausnahmegenehmigung notwendig ist, wenn die Therme mit Biomethan betrieben wird.

 

Herr Werner fragt, ob die Möglichkeit besteht, dass ein privater Anbieter ein BHKW an das bestehende Netz anschließt und ob dazu eine Regelung in der Satzung getroffen wurde.

Da sich diese Frage bisher nicht gestellt hat, kann Herr Bernhardt die Frage nur eingeschränkt beantworten. Bisher wird Wärme von der SWS Natur GmbH und dem HanseDom aufgekauft und durch die Stadtwerke vertrieben.

 

Herr Sobottka fragt, ob die Investitionskosten auf die Preise umgelegt werden. Herr Bernhardt verneint die Frage. Auf Nachfrage erläutert Herr Bernhardt, wie sich die Preise für die Fernwärme zusammensetzen. Es gibt einen Messpreis, einen Grundpreis und einen Arbeitspreis. Der Arbeitspreis wird abhängig vom u. a. Gasindex und Lohnindex angepasst.

 

Herr Meißner bezieht sich auf ein Vorhaben in der Otto-Voge-Straße und wiederlegt, dass eine Investition keine Preissteigerungen nach sich zieht. Herr Bernhardt betont, dass sich seine zuvor getätigte Äußerung auf die Wohngebiete Knieper West und Knieper Nord bezogen hat. In der Otto-Voge-Straße wurden bisher sehr geringe Preise gezahlt, deshalb gab es dort Preissteigerungen von bis zu 40%. Der zuvor niedrige Preis konnte angeboten werden, weil die Anlagen abgeschrieben waren und wenig Instandhaltung vorgenommen worden ist. Die vorgenommenen Investitionen können aus den jetzigen Einnahmen nicht gedeckt werden.

 

Herr Bernhardt weist darauf hin, dass die Preisänderungsklausel nicht nur zu Preissteigerungen, sondern auch zu Preissenkungen führen kann, ausschlaggebend ist der Gaspreis.

 

Die Frage von Herrn Sobottka, ob es in den unterschiedlichen Wohngebieten unterschiedlich hohe Preise geben wird, bejaht Herr Bernhardt und nennt die Ursachen. 

 

Die Ausschussmitglieder verständigen sich darauf, die Vorlage erneut zur Beratung in die Fraktionen zu verweisen.

 

Herr Buxbaum schließt den Tagesordnungspunkt.

 


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