Sitzung: 09.01.2018 Ausschuss für Finanzen und Vergabe
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Vorlage: AN 0005/2018
Gemäß Änderungsvorschlag soll der §4 „Persönliche Gebührenfreiheit“ der
Verwaltungsgebührensatzung unter Absatz 1 um Punkt 4 ergänzt werden. Inhaltlich
ist folgender Wortlaut:
„die als
gemeinnützig anerkannten Körperschaften und Wohlfahrtsverbände, soweit die
Leistung der Verwaltung unmittelbar der Durchführung der Satzungszwecke dient“
angedacht.
Auf Nachfrage von
Herrn Meier begründet Herr Kinder den Änderungsantrag. Das 2013 in Kraft
getretene Ehrenamtsstärkungsgesetz hat das Ziel gemeinnützige Körperschaften
und bürgerliches Engagement zu fördern. Im §4 der Verwaltungsgebührensatzung
finden Kirchen und Religionsgemeinschaften Berücksichtigung. Dieser Aspekt
schafft Gelegenheit auch das Ehrenamt zu stärken, indem die erbrachten
Leistungen der Hansestadt Stralsund für gemeinnützige Körperschaften, wie
Kulturfördervereine und Sportvereine, gebührenfrei sind. Die Grundlage ist, wie
bei kirchlichen Zwecken, die Abgabenordnung.
Herr Meier fragt
die Verwaltung, ob privatrechtliche Institutionen von der Zahlung öffentlicher
Gebühren gesetzlich befreit werden können.
Frau Hinrichs kann
die Frage vorerst nicht beantworten. Im §4 der Verwaltungsgebührensatzung sind
die im §5 Kommunalabgabengesetz gesetzlich geregelten Befreiungen aufgenommen.
Es ist zu prüfen, inwieweit auf die Einnahmen privatrechtlicher Institutionen
verzichtet werden kann.
Herr Kinder geht
auf §5 Abs. 3 Kommunalabgabengesetz ein. Sofern die Leistung überwiegend im
Interesse der Hansestadt Stralsund erfolgt, ist Gebührenfreiheit einzuräumen.
Ein Bezug auf bestimmte Personengruppen ist nicht verankert. Das Rechtsamt wird
prüfen können, ob es Einschränkungen gibt.
Frau Hinrichs
erwähnt, dass es seitens der Vereine Handlungen im Interesse der Hansestadt
Stralsund gibt und diese auch unterstützt werden. Die Wappennutzung ist ein
Beispiel. Sofern ansässige Vereine die Wappennutzung beantragen, ist dies
gebührenfrei. Es ist eine Einzelfallentscheidung, auf der Grundlage interner
Verwaltungsvorschriften.
Herr Maier schlussfolgert, dass seine o.g. Frage offen bleibt und
schlägt vor den Antrag zur nächsten Bürgerschaftssitzung zu stellen.
Herr Kinder ist damit einverstanden.
Herr Meier stellt
fest, dass kein weiterer Redebedarf besteht und geht zum nächsten TOP über.