Beschluss: zur Kenntnis genommen

Gemäß Änderungsvorschlag soll der §4 „Persönliche Gebührenfreiheit“ der Verwaltungsgebührensatzung unter Absatz 1 um Punkt 4 ergänzt werden. Inhaltlich ist folgender Wortlaut:

 

„die als gemeinnützig anerkannten Körperschaften und Wohlfahrtsverbände, soweit die Leistung der Verwaltung unmittelbar der Durchführung der Satzungszwecke dient“ angedacht.

 

Auf Nachfrage von Herrn Meier begründet Herr Kinder den Änderungsantrag. Das 2013 in Kraft getretene Ehrenamtsstärkungsgesetz hat das Ziel gemeinnützige Körperschaften und bürgerliches Engagement zu fördern. Im §4 der Verwaltungsgebührensatzung finden Kirchen und Religionsgemeinschaften Berücksichtigung. Dieser Aspekt schafft Gelegenheit auch das Ehrenamt zu stärken, indem die erbrachten Leistungen der Hansestadt Stralsund für gemeinnützige Körperschaften, wie Kulturfördervereine und Sportvereine, gebührenfrei sind. Die Grundlage ist, wie bei kirchlichen Zwecken, die Abgabenordnung.

 

Herr Meier fragt die Verwaltung, ob privatrechtliche Institutionen von der Zahlung öffentlicher Gebühren gesetzlich befreit werden können.

 

Frau Hinrichs kann die Frage vorerst nicht beantworten. Im §4 der Verwaltungsgebührensatzung sind die im §5 Kommunalabgabengesetz gesetzlich geregelten Befreiungen aufgenommen. Es ist zu prüfen, inwieweit auf die Einnahmen privatrechtlicher Institutionen verzichtet werden kann.

 

Herr Kinder geht auf §5 Abs. 3 Kommunalabgabengesetz ein. Sofern die Leistung überwiegend im Interesse der Hansestadt Stralsund erfolgt, ist Gebührenfreiheit einzuräumen. Ein Bezug auf bestimmte Personengruppen ist nicht verankert. Das Rechtsamt wird prüfen können, ob es Einschränkungen gibt.

 

Frau Hinrichs erwähnt, dass es seitens der Vereine Handlungen im Interesse der Hansestadt Stralsund gibt und diese auch unterstützt werden. Die Wappennutzung ist ein Beispiel. Sofern ansässige Vereine die Wappennutzung beantragen, ist dies gebührenfrei. Es ist eine Einzelfallentscheidung, auf der Grundlage interner Verwaltungsvorschriften.

 

Herr Maier schlussfolgert, dass seine o.g. Frage offen bleibt und schlägt vor den Antrag zur nächsten Bürgerschaftssitzung zu stellen.

Herr Kinder ist damit einverstanden.

Herr Meier stellt fest, dass kein weiterer Redebedarf besteht und geht zum nächsten TOP über.