Beschluss: zur Kenntnis genommen

Anfrage:

  1. Wie lautete die Begründung der Berufung und wer hat diese veranlasst?
  2. Mit welcher Begründung wurde die Berufung zurückgenommen und wer trägt die Kosten des Verfahrens in welcher Höhe?
  3. Wie schätzt die Hansestadt ihre Position bei zukünftigen Verfahren, bezogen auf die im Haushalt geplanten Pachteinnahmen, ein?

 

Herr Kobsch beantwortet die Anfrage wie folgt:

 

zu 1.)

Das Landgericht Stralsund hatte mit Urteil vom 17. April 2015 entschieden, dass in dem betroffenen Fall ein Nutzungsentgelt nur für die im Eigentum der Hansestadt Stralsund und der Gemeinde Seebad Insel Hiddensee stehende Fläche geschuldet ist, die bebaut ist. Die weiteren von den Beklagten genutzten Flächen unterlägen (keine Einzäunung möglich) dem Gemeingebrauch, so dass die Eigentümer hierfür keinen Anspruch auf Nutzungsentgelt hätten.

Die Rechtsfrage, ob die Kündigung des Amtes West-Rügen das ursprüngliche Pachtverhältnis beendet hat, hat die Kammer des LG Stralsund offen gelassen.

Die Rechtsauffassung, dass es sich bei den genutzten, aber nicht bebauten Flächen um Flächen des Gemeingebrauchs handelt, teilt die Verwaltung nicht.

Die Verwaltung hat deshalb gegen das Urteil Berufung eingelegt. In der Berufungsbegründung hat die Hansestadt Stralsund dargelegt, warum die Nutzung der unbebauten Flächen durch die Beklagten über den Gemeingebrauch hinaus geht (keine zeitweilige, sondern dauerhafte Nutzung der Fläche, kein unbestimmter Personenkreis, sondern Nutzung ausschließlich durch die Beklagten).

 

zu 2.)

Die Rücknahme der Berufung wird grundsätzlich nicht begründet. Anlass dafür war aber, dass der Senat des OLG Rostock angekündigt hat, dass er die Berufung durch Urteil zurückweisen würde, weil er der Ansicht ist, dass die vom Amt West-Rügen im November 2007 ausgesprochenen Kündigungen nicht rechtswirksam sind. Die Kosten des Verfahrens trägt die Hansestadt Stralsund zu einem Gegenstandswert von € 5.731,88. Die Kostenerstattung beträgt mithin ca. € 2.400,00.

 

Zu 3.)

Folgt man der Auffassung des Senats des OLG Rostock, dass die Pachtverträge weiterhin Bestand haben, ergeben sich daraus mehrere Rechtsfolgen. Erstens gilt dann die Pachtfläche wie sie im Vertrag vereinbart wurde. Zweitens gelten zunächst die ursprünglich vereinbarten Pachtzinsen.

In anderen beim LG Stralsund anhängigen Verfahren haben sich die Parteien darauf verständigt, eine außergerichtliche/gerichtliche Streitbeilegung zu versuchen. Die dort erzielten Vereinbarungen sollen sämtliche Nutzungsverhältnisse in der Ortslage Neuendorf/Hiddensee erfassen. Die Hansestadt Stralsund wird in diesem Verfahren darauf hinwirken, dass die Höhe der Pacht im Rahmen der weitergeltenden Pachtverhältnisse von derzeit 0,26 €/m² pro Jahr auf das auf Hiddensee übliche Niveau angehoben wird.

 

Herr Quintana Schmidt erfragt, ob man aus diesem Urteil Konsequenzen für weitere noch anhängige Rechtsstreitigkeiten ziehen wird und insgesamt eine Einigung versucht.

 

 

Herr Kobsch verweist auf die Beantwortung der Frage 3. Man möchte in die Mediation gehen, um eine Gesamteinigung zu erreichen.

 

 

Herr Schulz stellt den Antrag zur Führung einer Aussprache zur Abstimmung.

 

Abstimmung:                   mehrheitlich abgelehnt