Beschluss: zur Kenntnis genommen

Anfrage:


1.           

Wie stellt die Stadtverwaltung sicher, dass der Beschluss der Bürgerschaft zur

Zahlung des Mindestlohns unabhängig von den bundesgesetzlichen Regelungen im

Falle städtischer Aufträge und Vergaben auch umgesetzt wird und

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erreicht?

 

2.           

Wie gewährleistet die Stadtverwaltung, dass die durch die Bürgerschaft beschlossene

Mindestlohnregelung unabhängig von den bundesgesetzlichen Vorgaben auch

durch Subunternehmer umgesetzt wird, die durch Auftragnehmer städtischer Aufträge

eingesetzt werden?

 

3.Welche Folgen haben Verstöße gegen die Mindestlohnregelung durch Auftragnehmer

städtischer Aufträge und Vergaben?

 

Der Oberbürgermeister beantwortet die Anfrage wie folgt:

 

Am 26.01.2012 fasste die Bürgerschaft einen Beschluss zur Einführung des vergabespezifischen Mindestlohnes.

Die rechtliche Grundlage zur Umsetzung dieses Beschlusse wurde mit dem am 25.06.2012 beschlossenen und am 29.06.2012 verkündeten Ersten Gesetzes zur Änderung des Vergabegesetzes M-V geschaffen.

Am 24.10.2012 erließ das Wirtschaftsministerium M-V die Verwaltungsvorschrift zur Umsetzung des geänderten Vergabegesetzes.

 

Der Bürgerschaftsbeschluss zum Mindestlohn wurde bis zum Ende des Jahres 2012 formal umgesetzt. Dabei wurden die Empfehlungen des Wirtschaftsministeriums vollständig übernommen und für alle Bereiche der Verwaltung als Standardformulare datentechnisch abrufbar bereitgestellt.

Zudem wurde zeitgleich organisatorisch sichergestellt, dass die treuhänderisch gebundene SES GmbH als Sanierungsträger sowie unmittelbar von der Stadt beauftragte Planungsbüros diese Dokumente im Rahmen der von Ihnen durchgeführten Vergaben verwenden.

Dieser Sachverhalt dürfte soweit wohl bekannt sein, da er bereits mehrfach, u. a. aufgrund der Anfrage auf der Bürgerschaftssitzung am 14.03.2013 mitgeteilt worden war.

 

Eine Evaluierung in den mit Auftragsvergaben befassten Ämtern ergab zu Ihren heutigen Fragestellungen folgendes Bild:

 

Die Verpflichtungserklärungen der Bieter zur Zahlung eines auftragsbezogenen Mindestlohnes i.H.v. 8,50 EURO/Std. brutto werden regelmäßig abgefordert.

Ebenso regelmäßig werden die zusätzlichen Vertragsbedingungen, die dem Auftraggeber Kontrollrechte einräumen und ggf. greifende Sanktionen wie Vertragsstrafen i.H.v. 1 bis 5  Prozent der Auftragssumme, fristlose Kündigung, Schadenersatz und Auftragssperren bis zu 3 Jahren beinhalten, mit den Auftragnehmern vereinbart.

Diese Aussagen gelten gleichermaßen für eventuelle Nachauftragnehmer.

Angebote, welche im Rahmen der Prüfung zur Auskömmlichkeit Zweifel an der ordnungsgemäßen Zahlung aufkommen lassen, werden je nach Umfang des Vergabeverfahrens ggf. hinterfragt bzw. erhalten kein Zuschlag.

 

Das gesetzgeberische Konzept zum Mindestlohn beinhaltete die Selbstverpflichtung der Auftragnehmerseite sowie die Möglichkeit von Sanktionen, sah jedoch keine der Auftragsvergabe zwangsläufig folgende Kontrolle vor.

Dies dürfte auch dem Umstand der bekannten Personalsituation in den Kommunen geschuldet gewesen sein.

 

So werden auch hier keine durchgehenden Kontrollen durchgeführt, sondern lediglich anlass- bzw. verdachtsbezogen. Außer bei dem Sanierungsträger gab es aber bislang keinen derartigen Anlass bzw. Verdacht.

Auch ist kein konkreter Verstoß gegen die Verpflichtung zur Zahlung des auftragsbezogenen Mindestlohnes bekannt.

 

Festzuhalten ist im Zusammenhang mit der Frage von Kontrollen auch, dass die zulässige Kontrolltiefe bis zu den auftragsbezogenen Entgeltabrechnungen eine verlässliche Aussage letztlich nicht garantieren und eine Umgehungsabsicht nicht ausschließen kann.

 

Mit der Einführung des bundesgesetzlich geregelten Mindestlohnes ist die Anwendung eines auftragsbezogenen Mindestlohnes zwar nicht hinfällig geworden, jedoch ist nunmehr der Zoll die zuständige Kontroll- und Ermittlungsbehörde zum Thema Mindestlohn insgesamt.

Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls verfügt über das dazu notwendige Fachwissen sowie die erforderlichen rechtlichen Eingriffs- und Kontrollbefugnisse.

Im Verdachtsfall würden die Zollbehörden von uns selbstverständlich eine Anzeige und die Möglichkeit der uneingeschränkten Akteneinsicht erhalten.

 

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Umsetzung des Bürgerschaftsbeschlusses und der vergaberechtlichen Regelungen mit den dargestellten bedingten Kontrollmöglichkeiten der Kommunen alleine das Ankommen des Mindestlohneffektes bei den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nicht garantieren kann. Dies ist im gewissen Maße nur durch die Durchsetzung der bundesrechtlichen Regelung und die Tätigkeit der Zollbehörden zu erreichen.

 

 

Frau Kindler dankt für die Antwort und verzichtet auf die beantragte Aussprache.