Beschluss: zur Kenntnis genommen

Anfrage:

 

1.         Wie schätzt der Oberbürgermeister den Wert der im B-Plan Nr. 38 befindlichen

            ehemaligen städtischen Grundstücke für den Fall ein, dass die am 21. April 2015

            seitens der Verwaltung vorgelegte Änderung des Bebauungsplanes mit dem Ziel

            einer deutlichen Erweiterung der baulichen Nutzungen durch die Bürgerschaft

            beschlossen werden sollte?

 

2.         Ab welchem konkreten Zeitpunkt waren der Stadtverwaltung bzw. der

            Geschäftsführung der Liegenschaftsentwicklungsgesellschaft die planerischen

            Absichten der Ostsee-Stralsund-Appartement GmbH bekannt?


3.         Welche Abstimmungen und Prüfungen werden seitens des Oberbürgermeisters

durchgeführt, um im Falle einer Veräußerung von städtischen Liegenschaften bzw. Liegenschaften im Eigentum städtischer Gesellschaften auszuschließen, dass für die Hansestadt Stralsund durch eine Veränderung der Möglichkeiten der baulichen Nutzung (B-Plan oder B-Plan-Änderung) und einer damit einhergehenden

            Wertsteigerung der betroffenen Grundstücke nach Abwicklung eines Verkaufs

finanzielle Nachteile aufgrund zu gering angesetzter Grundstückspreise entstehen?

 

Herr Wohlgemuth beantwortet die Anfrage wie folgt:

 

zu 1)

In Vorbereitung des Verkaufes wurde im Auftrag der LEG ein Gutachten über den Verkehrswert (Marktwert) durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen erstellt. Dieses Verkehrswertgutachten mit Stichtag 01.09.2013 berücksichtigt bereits die planerischen Absichten der Ostsee Stralsund Apartment GmbH. Ermittelt wurde zum einen  der Verkehrswert für den fiktiv voll erschlossenen, baureifen Entwicklungszustand und daraus abgeleitet der Verkehrswert für den Ist-Zustand, d.h. abzüglich des Wertanteils für Erschließungs- und Abbruchbedarf, Planungskosten sowie einen 10 %-igen Abschlag für das bestehende Planungsrisiko. Daraus ergibt sich der Kaufpreis für das Areal.

Nochmal zusammengefasst: Die mögliche Bodenwertsteigerung durch die veränderte Nutzung ist bereits in den Kaufpreis eingegangen, das Risiko bezüglich der Umwandlung des bestehenden Bebauungsplanes liegt jedoch beim Vorhabenträger.

 

zu 2)

Nachdem die Hansestadt und die LEG sich über 16 Jahre erfolglos um die Vermarktung des Areals bemüht haben, nämlich bis 2009 mit der Fa. Kuhnle Tours und anschließend über öffentliche Ausschreibungen und gezielte Ansprache von Investoren, erklärte sich die Ostsee Stralsund Apartment GmbH im Jahr 2013 schließlich bereit, dieses Areal zu entwickeln. Die planerischen Vorstellungen der Ostsee Stralsund Apartment GmbH waren seit Juni 2013, also schon vor Verkauf des Grundstücks, bekannt. Da dem Investor aber keinerlei Zusage über die dafür notwendige B-Plan-Änderung gegeben werden konnte, hat dieser das volle Risiko der Entwicklung übernommen.

 

zu 3)

Es bedarf in jedem konkreten Einzelfall einer Abschätzung im Falle von Veräußerungen, welche Nutzungen das bestehende Baurecht zulässt und inwieweit durch Änderung des Baurechts mit einer Wertsteigerung zu rechnen ist.

 

Da die LEG im Kerngeschäft als Entwicklungsträger tätig ist, stellt die Veräußerung nicht entwickelter Flächen (wie im Fall der Schwedenschanze) eine sehr spezielle Ausnahme dar. Im Regelfall veräußert die LEG bereits mit Baurecht entwickelte und erschlossene Grundstücke.

 

Die Hansestadt Stralsund selbst veräußert Liegenschaften grundsätzlich mindestens zum vollen Verkehrswert, d. h. vielfach sogar zu einem höheren Preis, der bereits mögliche Wertsteigerungen, z.B. aufgrund Änderungen des Baurechts, berücksichtigt.  Deshalb wird auf die Vereinbarung von Preisgleitklauseln bei städtischen Verkäufen in der Regel verzichtet.

 

Anders ist es bei der Vergabe von Erbbaurechten zu gemeinnützigen Zwecken. In diesen Fällen wird mitunter der Erbbauzins reduziert und eine klar definierte Zweckbindung vereinbart und auch dinglich gesichert. Sollte der Erbbaurechtsnehmer dann den vertraglich vereinbarten Nutzungszweck ändern oder ändern wollen, wird der Erbbaurechtszins entsprechend angepasst.

 

Herr Suhr fragt nach, wie der übersichtliche Preis für die Bebauung in einer derartig hervorragenden Lage zustande kommt.

Herr Wohlgemuth antwortet, dass für eine detaillierte Erklärung in das Gutachten geschaut werden müsse. Es wurden Vergleichswerte der dortigen Umgebung herangezogen inklusive einem entsprechenden Aufschlag aufgrund der Nähe zum Wasser. Zudem wurden Abschläge wegen der bereits genannten Gründe wie Erschließungs- und Abbruchbedarf, Planungskosten für B-Plan-Änderungen etc. eingerechnet. Alle Werte sind gutachterlich ermittelt worden.

Herr Dr. Badrow ergänzt den Gedanken, warum die Stadt dies nicht selber macht. Der Investor kann durch Entwicklungen auf der Landseite eine erhebliche Wertsteigerung erwarten. Zum anderen muss auf der Wasserseite das Thema Hafen geklärt werden, was hiermit durch Auflagen passiert. Diese Faktoren müssen in Einklang gestellt werden. Weiterhin kann die Bürgerschaft über das Gebiet Holzhausen mitentscheiden, was besondere Wertsteigerungen beherbergt und eine große Einnahmequelle für Stralsund darstellt.

 

Herr Paul stellt den Antrag zur Führung einer Aussprache zur Abstimmung.

 

Abstimmung: Mehrheitlich zugestimmt

 

2016-VI-01-0334

 

Herr Suhr merkt an, dass die Bürgerschaft nicht völlig frei bei der Entscheidung ist, wie das Gebiet Holzhausen entwickelt wird. Es gibt Argumente um die Grünfläche als solche zu bestehen zu lassen. Freiflächen, die relativ rar geworden sind, sollten erhalten bleiben.

 

Herr Dr. v. Bosse fügt hinzu, dass mit der B-Plan-Änderung über die Anzahl der Stockwerke noch diskutiert werden kann und die Bebauung der Fläche direkt am Wasser besprochen werden muss.