Sachverhalt:
Die Gebühr für
Bewohnerparkausweise war bisher durch die Gebührenordnung für Maßnahmen im
Straßenverkehr (GebOst - Gebührenziffer 265) in einem Gebührenrahmen von 10,20
€ bis 30,70 € pro Jahr deutschlandweit und einheitlich festgelegt. Mit einer
Höchstgebühr von 30,70 € kann die Hansestadt Stralsund ihren Verwaltungsaufwand
nicht kostendeckend ausgleichen. Mit dem 8. Gesetzes zur Änderung des
Bundesfernstraßengesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 29.06.2020
(BGBl. I S. 1528) wurden durch Einfügung eines neuen Absatzes 5a in § 6a des
Straßenverkehrsgesetzes (StVG) die Länder ermächtigt, die Gebührensätze für das
Ausstellen von Parkausweisen für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem
Parkraummangel eigenständig durch Gebührenverordnung zu regeln. Durch Landesverordnung hat das Land
Mecklenburg-Vorpommern diese Aufgabe an die Gemeinden im eigenen Wirkungskreis
übertragen.
Auch inhaltlich ist es zu einer Änderung der Gebühr gekommen. Nach § 6a
Absatz 5a S. 3 des StVG können jetzt In den Gebührenordnungen neben dem
Verwaltungsaufwand auch die Bedeutung der Parkmöglichkeiten, deren
wirtschaftlicher Wert oder der sonstige Nutzen der Parkmöglichkeiten für die
Bewohner angemessen berücksichtigt werden. Insgesamt soll es nach Auffassung
des Gesetzgebers zu einem ortsangemessenen Gestaltungsspielraum der Kommunen
kommen. Damit können die Städte nunmehr selbst entscheiden, welche Rolle höhere
Bewohnerparkausweisgebühren im Rahmen der städtischen Verkehrskonzepte spielen
sollen. Für Städte mit Parkraummangel ist die Möglichkeit zur Erhöhung der
Gebühren für Bewohnerparkausweise eine wichtige Stellschraube im Rahmen der
Mobilitätswende.
Beschlussvorschlag:
Die Bürgerschaft beschließt die
Bewohnerparkgebührenordnung für die Bewohnerparkzonen der Hansestadt Stralsund
gemäß Anlage 1
.
Lösungsvorschlag:
Die Hansestadt Stralsund passt die Gebühr für das Ausstellen von
Parkausweisen für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel
an. Die Höhe der Gebühr für die Erteilung des Bewohnerparkausweises soll
nunmehr für ein Jahr online 105 Euro und
bei der Behörde vor Ort 108 Euro sowie für sechs Monate online 72 Euro und bei
der Behörde vor Ort 74 Euro betragen.
Gegenstand der Bewohnerparkgebührenordnung ist die Verwaltungstätigkeit
und die Option, eine Fläche des öffentlichen Straßenraums nutzen zu können.
Hierbei wurde als Voraussetzung der Vorteil der Leistung für die Berechtigten
und die verkehrslenkende Wirkung der Maßnahmen betrachtet. Die Festsetzung der
künftigen Gebührenhöhe berücksichtigt die gestiegenen Verwaltungskosten, die
bestehende Parkraumsituation in den Bewohnerparkzonen und den wirtschaftlichen
Wert der Parkmöglichkeiten (siehe Anlage 2).
Eine genaue Kalkulation ist nicht erforderlich, da nicht das
Kommunalabgabengesetz, sondern das StVG Rechtsgrundlage für die Bemessung ist.
Daraus ergibt sich jedoch dennoch, dass die Erhöhung angemessen sein muss.
Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Hier steht das bevorrechtigte
Parken als gebotener Vorteil nicht in einem unangemessenen Verhältnis zu der
Höhe der Gebühr. Im Vergleich zum Parken am Straßenrand und in öffentlich
zugänglichen Parkgaragen ist auch unter Berücksichtigung der Vorteile dieser
Parkmöglichkeiten (z.B. Überdachung, Stellplatzgarantie) die vorgesehene
Bewohnerparkgebühr deutlich günstiger. Eine kostendeckende Bearbeitung ist
jedoch sichergestellt.
Alternativen:
Auf eine Anpassung wird verzichtet, damit entfällt die Möglichkeit der angemessenen Steuerung. Die Gebührenhöhe bleibt bei 30,- € im Jahr und die Bearbeitung erfolgt weiterhin nicht kostendeckend.