Amt: Beteiligungsmanagement
An: Ausschuss für Wirtschaft, Tourismus und Gesellschafteraufgaben
Ausschuss für Finanzen und Vergabe
Betreff: Förderung von Balkonkraftwerken
Entsprechend dem Bürgerschaftsbeschluss
2022-VII-05-0873 wurde „der Oberbürgermeister beauftragt zu prüfen, welche
Möglichkeiten der Förderung von sogenannten Balkonkraftwerken (BKW) in der
Hansestadt Stralsund möglich sind. Hierbei sollen die städtischen Unternehmen
(SWS/SWG) mitwirken. Eine derartige
Förderung, unbürokratisch und einfach, gibt es bereits in mehreren Städten im
Bundesgebiet, sodass hier von den Erfahrungen anderer Kommunen partizipiert
werden kann. Die Ergebnisse sind den entsprechenden Ausschüssen bis Ende 2022
vorzulegen.“
(Ausschuss für
Wirtschaft, Tourismus und Gesellschafteraufgaben sowie Ausschuss für Finanzen
und Vergabe)
Am 21.07.2022 fand zum Thema
ein gemeinsamer Termin mit der SWG mbH, Herrn Lastovka, der SWS Energie GmbH,
Herrn Bernhardt, dem Klimaschutzbeauftragten der Hansestadt Stralsund und dem
Beteiligungsmanagement statt.
Dem vorangegangen erfolgte eine umfassende
Recherche zu Möglichkeiten einer Förderung auf Bundes- bzw. Landesebene und zum
Umgang anderer Gemeinden mit dieser Thematik. Aktuelle politische
Entscheidungen, wie beim Klimagipfel in Rostock vom 22.08.2022 wurden in diesen
schriftlichen Ausführungen berücksichtigt.
Ebenfalls wurden Erkundigungen aus
baurechtlicher Sicht im hiesigen Amt für Planung und Denkmalpflege eingeholt.
Eine Mini-PV-Anlage kann vom
Nutzer selbst angebracht und angeschlossen werden und erbringt eine maximale
Leistung von bis zu 600 kWh/Jahr. Entscheidend hierfür ist eine
sonnenexponierte Ausrichtung der Solarfelder. Balkonkraftwerke bestehen aus
einem oder zwei Solarmodulen, die an einen Wechselrichter angeschlossen sind.
Dieser wandelt den Gleichstrom der Module in haushaltsüblichen Wechselstrom um,
welcher direkt in den Endstromkreis der Wohnung eingespeist wird. Die
Haushaltsgeräte nutzen automatisch immer zuerst den Solarstrom und ergänzen
erst dann mit Netzstrom.
Es gib je nach Zählertyp,
verschiedene Möglichkeiten, was mit dem Strom passiert, wenn das Solargerät
mehr Strom erzeugt, als zeitgleich verbraucht wird.
- Zähler ohne Rücklaufsperre: Der Zähler läuft
rückwärts, sofern die überschüssige Leistung die Anlaufschwelle des
Zählers überschreitet. Der Betrieb eines Balkonkraftwerkes ist mit einem
Zähler ohne Rücklaufsperre nicht zulässig.
- Zähler mit Rücklaufsperre: Der Zähler bleibt
stehen, es erfolgt keine Rückspeisung ins öffentliche Netz und damit auch
keine Vergütung des eingespeisten Stroms.
- Zwei-Richtungszähler: Diese Zähler zählen den
Strombezug und den eingespeisten Überschussstrom separat.
Um die Mini-PV-Anlage in Betrieb zu nehmen
gibt es verschiedene Möglichkeiten des Anschlusses. Die haushaltsübliche
Variante ist der Schuko-Stecker, hiermit kann die Anlage in die Steckdose
eingesteckt und sofort genutzt werden (Plug and Play Installation). Die Gefahr besteht, dass mehrere Erzeugeranlagen über einen
Mehrfachstecker verwendet werden und es durch Überlastung zu einem Brand führen
kann. Diese Problematik besteht beim Einsatz des Wielandsteckers nicht, da der
Stecker auf den Betrieb der Mini-Solaranlage ausgerichtet ist und durch eine
Elektrofachkraft montiert werden muss, wodurch jedoch zusätzliche Kosten
verursacht werden.
Im vereinfachten Meldeverfahren
müssen diese Erzeugeranlagen beim Netzbetreiber und Marktstammdatenregister
angemeldet werden.
Die Befestigung der Solarfelder
muss den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen und unterscheidet
sich je nachdem, ob sie flach, aufgeständert oder senkrecht angebracht werden
sollen. Welche Montageart für das Gerät zulässig ist gibt der Hersteller vor,
in jedem Fall ist eine wettersichere / sturmsichere Anbringung zwingend
notwendig.
Die Beschaffung dieser Anlagen
kann ab ca. 600 Euro bis ca. 1.600 Euro über Onlinehändler oder
Elektronikmärkte erfolgen. Nach ca. 5 Jahren könnte so eine Anlage (auch
ohne Förderung) bereits refinanziert sein, eine Investition mit hoher Rendite,
deshalb ist es fraglich, ob hier eine Förderung überhaupt für notwendig
erachtet werden muss.
Durch das
Landwirtschaftsministerium M-V wurde nachfolgende Rechnung vorgenommen:
Vorteile eines
Balkonkraftwerkes sind der geringe Aufwand bei Planung, Installation und
Anmeldung im Vergleich zu großen PV-Anlagen. Die Anschaffungskosten sind gering
und es gibt keine Folgekosten nach der Installation. Die Anlagen sind
wartungsfrei bis auf die Reinigung. Auf Solarzellen erhält man eine Garantie
von 20-30 Jahren, auf den Wechselrichter 10 Jahre. Hinzu kommt, dass der Nutzer
seinen eigenen Ökostrom (klimaneutrale Sonnenenergie) produziert und
unabhängiger vom Energieversorger ist. Als Manko könnte angeführt werden, dass
es nicht erlaubt ist mehr als 600 kWh Strom im Jahr zu produzieren und es für
den zu viel erzeugten Strom keine Einspeisevergütung gibt, hier gilt es, den
Eigenverbrauch zu optimieren.
Prinzipiell können die
Mini-Solaranlagen überall angebracht/aufgebaut werden und sind im Sinne des §
61 (3) Landesbauordnung M-V verfahrensfrei. Jedoch muss im Stralsunder
Altstadtbereich, bis auf Weiteres im Bürgermeisterviertel und auf der
Hafeninsel mit Einschränkungen und Ausschlüssen für die Installation gerechnet
werden, sofern diese Anlagen an Einzeldenkmalen oder Denkmalbereichen
angebracht werden sollen oder aus dem öffentlichen Raum einsehbar sind. Jeder
Einzelfall ist nach Denkmalschutzgesetz M-V und Stralsunder Gestaltungssatzung
zu prüfen. Außerhalb des Altstadtgebietes müssen die Anlagen den
städtebaulichen Erfordernissen gemäß § 34 Baugesetzbuch und den
Gestaltungsgrundsätzen gemäß § 9 der Landesbauordnung M-V entsprechen, ggfs.
sind auch B-Pläne zu beachten.
Um in Mietwohnungen Solarmodule an der
Balkonbrüstung oder Hauswand anzubringen, müssen Vermieter um Zustimmung
angefragt werden, da die Installation einer Mini-PV-Anlage eine bauliche
Veränderung bzw. Veränderung der äußerlichen Erscheinung darstellt.
Grundsätzlich könne eine Zustimmung aber nicht versagt werden, sofern Gefahren
für Dritte ausgeschlossen werden können und eine fachgerechte Installation
erfolgt ist (Urteil: AZ 37 C 2283/20).
Seitens der SWG mbH muss eruiert werden, ob
in den betroffenen Wohnungen/Häusern die Leitungen dafür ausgelegt sind, um
eine Brandgefahr, auch durch ggfs. „wilde Leitungen“ und dem steigenden Risiko
technischer Defekte, auszuschließen. Ebenso sollte, vor einem fachgerechten
Anbau bzw. Befestigung der Anlage, eine Prüfung der Statik der Balkone
vorgenommen werden. Weiterhin muss der Aspekt der optischen Einheitlichkeit an
den Außenansichten von Wohnhäusern bei der Genehmigung Berücksichtigung finden.
Die durch den Anbau der Mini-PV-Anlage
entstehende Beschädigung der Hausfassade inklusive Dämmung lassen Rückbaukosten
entstehen, welche durch den Verursacher, ebenso wie die Anbau- und
Installationskosten, zu tragen wären. Ein weiterer wesentlicher Punkt ist ein
sachgerechter Umgang durch den Nutzer, in diesem Zusammenhang ist dringlich die
Klärung des Themas Versicherung und Haftung in Schadensfällen vorzunehmen und
seitens des Mieters durch eine entsprechende
Haftpflichtversicherung nachzuweisen.
Zusammenfassend vertritt die SWG mbH die
Einstellung, dass Genehmigungen, unter Berücksichtigung von
Gestaltungsfragen/Sicherheitsaspekten und Gebäudestruktur, nur im Rahmen einer
Einzelfallprüfung erfolgen kann. Folglich sieht die SWG keine Möglichkeit, sich
selbst proaktiv dem Thema Förderung zu widmen.
Zum aktuellen Zeitpunkt liegen der SWG fünf
Anfragen von Mieter zum Aufbau von Balkonkraftwerken vor.
Auch ist vor dem Hintergrund der
Energiekrise und den Problematiken in der Bauwirtschaft mit einer erhöhten
finanziellen Belastung für Wohnungsunternehmen zu rechnen. Das Risiko zum einen
die höheren Gaspreise an den Energieversorger zu zahlen und in Vorkasse für die
Mieter zu gehen und ggfs. die eintretenden Mietausfälle vorzufinanzieren wird
als sehr hoch eingeschätzt.
Die SWS Energie GmbH leistet ihren Beitrag
zum Klimaschutzkonzept, in dem sie in die Errichtung und den Betrieb
dezentraler Energieanlagen investiert. Der Ausbau von Photovoltaikanlagen zur
CO2-freien, lokalen Stromerzeugung ist ein besonderer Schwerpunkt. Der Verkauf
und die Vermietung von großen schlüsselfertigen PV-Anlagen ist eines der
Kerngeschäfte der SWS und sollen die Kundenbindung erhöhen. Balkonkraftwerke sind
darauf ausgelegt den Kunden zum Selbstversorger zu machen. Für die SWS Energie
GmbH kann eine Kosten-Nutzen-Frage nicht positiv beantwortet werden.
Zwar gehen die Wirtschaftsplanungen 2023
der SWS Energie GmbH und SWG mbH von einem Jahresüberschuss gegenüber dem
Vorjahr aus, erhebliche Risiken durch unkalkulierbare Energiemärkte und
mögliche Forderungsausfälle sind hierin berücksichtigt, wie hoch diese aber
tatsächlich ausfallen kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht benannt werden.
Ableitend können auch Förderprogramme nicht unterstützt werden.
Auf dem Energiegipfel in Rostock am
22.08.2022 wurde durch die Landesregierung M-V eine Förderung in Höhe von 10
Millionen Euro beschlossen. Seit dem 08.11.2022 können beim
Landesförderinstitut M-V Anträge auf Zuwendungen für steckerfertige
Photovoltaik-Anlagen gestellt werden. Mit einem Festbetrag in Höhe von 500,00
Euro je Mini-Solaranlage soll Privatpersonen, als Mieter oder Eigentümer von
selbst genutzten Wohneigentum, eine Förderung für Balkonkraftwerke zur Verfügung
gestellt werden. Die Bearbeitung der Anträge erfolgt nach dem
First-come-first-serve-Prinzip. Das Programm wird jedoch vom Bund der
Steuerzahler M-V e.V. kritisiert, da die Fördersumme nur für 20.000 Anlagen
ausreicht und der positive Effekt für das Klima aufgrund der begrenzten Mittel
gering ist, zudem würden durch den bürokratischen Aufwand personelle Ressourcen
gebunden, die woanders gebraucht werden.
Bei unserer Recherche konnten wir
feststellen, dass einzelne Bundesländer und Kommunen regionale Förderangebote
zur Verfügung stellen. Diese Programme, egal ob für Dach-PV-Anlagen oder
Mini-Balkonanlagen, laufen nur solange, bis die zur Verfügung stehenden
Haushaltsmittel ausgeschöpft ist. Die Zuschüsse werden zumeist aus dem
städtischen Haushalt bereitgestellt, einzig das Bundesland Nordrhein-Westfalen
(hier gibt es eine Pflicht zur Nutzung von PV-Anlagen) gibt finanzielle
Unterstützung an ihre Städte und Gemeinden über eine sogenannte
Billigkeitsrichtlinie „Erlass zur Kompensation von Schäden in Folge
ausgebliebener Investitionen in den Klimaschutz in den Kommunen durch die
Corona-Pandemie“ aus.
Die Budgets differieren für die
Einzelmaßnahme mit Beträgen zwischen 200 Euro bis 300 Euro. Die Ausgabe der
Mittel erfolgt in den Städten entweder direkt über eine Förderstelle, die als
eigenes Amt in die Verwaltung eingebettet ist oder in den Ämtern für Umwelt. In
beiden Fällen gibt es durch Beratungsstellen der Stadtwerke, Klima-Agenturen
oder Vereinen Unterstützung, besonders hinsichtlich technischer Fragestellungen.
Der administrative Aufwand bezüglich der Entwicklung von Förderrichtlinien,
Antragformularen, Erarbeitung von Informationsmaterial sowohl digital, als auch
bspw. in Form von Faltblättern, erfolgt federführend mit der Ausgabestelle in
Abstimmung mit den Rechtsämtern und Organisationsabteilungen. Die Erfahrung der
einzelnen Städte zeigt, dass neben Antragsbearbeitung und -abwicklung und
Umsetzung der Vergaberichtlinien auch der Beratungsaufwand für Ausfüllhilfen
des Antrages, Fristen, Recherche nach ausführenden Firmen einen erheblichen
Zeit- und Verwaltungsaufwand darstellt.
Die Vergabe der Fördermittel knüpfen die
Städte an bestimmte Bedingungen, wie beispielsweise Abgabe des Antrages
zusammen mit einem Angebot (hier entsteht der Effekt, dass der lokale Handel
dem Onlinehandel bevorzugt wird), Art des Steckers, Installation bzw. Abnahme
durch einen Elektriker oder die Anmeldung beim örtlichen Energielieferanten.
Die Stadt Stuttgart gewährt beispielsweise für Mieter einen pauschalen Zuschuss
in Höhe von 100 Euro nur auf die Anschlusskosten.
Seitens der Stadt Braunschweig wurde
betont, dass bei Beginn der Förderung der zeitliche Aufwand für Rückfragen der
Bürger zum Antrag und zur Technik unterschätzt wurde. Zur reinen
Antragsbearbeitung ist dort ein Mitarbeiter mit einer halben Stelle tätig.
|
Einwohner |
Bewilligte
Anträge im Jahr |
Budget im
Jahr |
Förderung
pro Antrag |
Freiburg |
230.000 |
135 in 3 Jahren |
27.000 Euro für 3 Jahre |
200 Euro |
Hamm |
179.000 |
80 |
50.000 Euro |
200 Euro |
Braunschweig |
248.000 |
74 |
500.000 Euro |
250 – 400 Euro |
Hinzuweisen ist zuvorderst, dass eine
Förderung der Hansestadt Stralsund eine rein
freiwillige Leistung darstellt, unter der Voraussetzung, dass finanzielle
Mittel aus dem Haushalt bereitgestellt werden können, die aktuelle Haushaltssituation
gibt hierfür jedoch keine Möglichkeiten insbesondere, da die Größenordnung
dieser Förderung unklar ist.
So eine Förderung sollte unseres Erachtens
eher langfristig aufgestellt sein, da die Anlauf- und Entwicklungskosten des
Projektes nicht im Verhältnis dazu stehen würden. Das Beteiligungsmanagement
hat eine Kalkulation des Projektes vorgenommen und ist zu dem Ergebnis
gekommen, dass bei einer angenommenen Fördersumme von 50.000 Euro / 200 Euro je
Einzelförderung zusätzliche Verwaltungskosten in selber Höhe des Förderbetrages
entstehen würden, die Gesamtkosten des Förderprogrammes würden sich somit auf
100.000,00 Euro belaufen.
Neben der Voraussetzung, dass die
notwendigen Haushaltsmittel, deren Höhe zu definieren ist, zur Verfügung
stehen, ist es notwendig eine Förderrichtlinie mit entsprechenden Auflagen und
ein Antragsformular zu entwickeln. Weiterhin muss entschieden werden, durch
welches Amt die Mittel bewirtschaftet werden (Auszahlung der Fördersumme und
Prüfung des Verwendungsnachweises). Dem vorangegangen ist die Dokumentation und
Prüfung der Daten der Antragssteller (um Betrug vorzubeugen, ggfs. müssen
Nachforderungen zum Antrag gestellt werden) und das Versenden der
Zuwendungsbescheide. Auch muss dem Antragsteller qualifiziert auf seine Fragen
(technischer und administrativer Natur) geantwortet werden können. Dieser
Prozess mündet in einer Projektauswertung. Um eine Förderung zu etablieren,
müsste diese medial begleitet werden, beispielsweise durch eine Internetseite
für Fragen und Informationen, Information in der Presse, Erstellen und Ausgabe
von Handblättern/Informationsblättern.
Zur Umsetzung dieser grob gefassten
Prozesse/Maßnahmen/Aufgaben muss eine Festlegung der personellen Kapazitäten
getroffen werden. Beratend müssen aus unserer Sicht das Kämmereiamt, das
Rechtsamt, die IT und die Stabsstelle Presse & Protokoll zur Verfügung
stehen.
Aus Sicht des Beteiligungsmanagements kann
eine Förderung von Balkonkraftwerken ein Anreiz zur Energiewende sein, jedoch
sollen Fördermaßnahmen wirksam und nachhaltig eingesetzt werden und das
Ergebnis im Verhältnis zur Fördersumme und bürokratischen Aufwand stehen, dies
ist für die HST insbesondere auch wegen fehlender kommunaler Mittel nicht
gegeben. Ausdrücklich möchten wir auf den, im Bericht erwähnten, „Antrag und
Verwendungsnachweis auf Zuwendungen für steckerfertige Photovoltaik Anlagen für
Bürger des Landes Mecklenburg-Vorpommern“ vom Ministerium für Klimaschutz,
Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt M-V verweisen, der durch die
Stralsunder Bürger und Bürgerinnen, seit dem 08. November 2022, in Anspruch
genommen werden kann. Dieser Antrag mit Merkblatt und Richtlinie liegt der
Anlage bei und kann beim LFI M-V gestellt werden.
Marion Harder
Anlagen
Anlage 1 Antragsformular_Förderprogramm M-V
Anlage 2 Richtlinie_Förderprogramm M-V
Anlage 3 Merkblatt-PV-Anlagen_Förderprogramm M-V