Sachverhalt:
Die Bürgerschaft der Hansestadt Stralsund hat gemäß § 60 Absatz 5 Satz 1 KV M-V über die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses bis spätestens 31. Dezember des auf das Haushaltsjahr folgenden Haushaltsjahres zu beschließen. In einem gesonderten Beschluss entscheidet die Bürgerschaft der Hansestadt Stralsund gemäß § 60 Absatz 5 Satz 2 KV M-V über die Entlastung des Oberbürgermeisters.
Der Rechnungsprüfungsausschuss und das Rechnungsprüfungsamt der Hansestadt Stralsund haben den Jahresabschluss der Hansestadt Stralsund zum 31.12.2017 in der Fassung vom 07.07.2022 gemäß § 3a KPG M-V geprüft.
Das Rechnungsprüfungsamt der Hansestadt Stralsund fasste das Ergebnis der Prüfung im Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamtes über die Prüfung des Jahresabschlusses der Hansestadt Stralsund zum 31.12.2017 zusammen und erteilte einen eingeschränkten Bestätigungsvermerk.
Die Prüfung des Jahresabschlusses führte trotz des eingeschränkten Bestätigungsvermerks zu keinen Beanstandungen, die so wesentlich sind, dass diese der Entlastung des Oberbürgermeisters entgegenstehen könnten.
Der Rechnungsprüfungsausschuss hat sich vollumfänglich den vom Rechnungsprüfungsamt getroffenen Feststellungen angeschlossen und einen abschließenden Prüfvermerk erstellt.
Gleichzeitig beschloss der Rechnungsprüfungsausschuss, der Bürgerschaft der Hansestadt Stralsund die Feststellung des Jahresabschlusses der Hansestadt Stralsund zum
31.12. 2017 sowie die Entlastung des Oberbürgermeisters zu empfehlen.
Eckdaten des Jahresabschlusses 2017:
- Die Bilanzsumme zum 31.12.2017 beträgt 662.938.271,12 EUR.
(+ 19.442.005,23 EUR zum Vorjahr)
- Das Eigenkapital zum 31.12.2017 beträgt 320.009.235,58 EUR.
(+ 9.164.881,69 EUR zum Vorjahr)
- Das Jahresergebnis vor Veränderung der Rücklagen beträgt 3.725.947,04 EUR.
Nach Verrechnung der außerordentlichen Erträge aus Vermögensübertragungen und eines
Teilbetrages der außerordentlichen Aufwendungen mit der Allgemeinen Kapitalrücklage
beläuft sich das
wirtschaftliche Jahresergebnis auf + 3.509.033,32 EUR.
Aus dem Vorjahr besteht ein
Fehlbetrag in Höhe von 2.860.479,87 EUR, der durch den
Jahresüberschuss 2017
vollständig abgebaut wird.
Gemäß § 44 Absatz 4 GemHVO-
Doppik wird das ausgewiesene Jahresergebnis auf neue
Rechnung vorgetragen, der
Ausweis erfolgt unter dem Posten „Ergebnisvortrag“ in Höhe
von + 648.553,45 EUR.
- Der Saldo der ordentlichen und
außerordentlichen Ein- und Auszahlungen in der
Finanzrechnung beträgt für das Haushaltsjahr 2017 5.613.025,38 EUR.
Unter
Berücksichtigung der Tilgungszahlungen für die Kredite aus den
Investitionen und
Investitionsförderungsmaßnahmen in Höhe von 3.666.999,62 EUR umfasst der
jahresbezogene Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen 1.946.025,76
EUR.
- Der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus
der Investitionstätigkeit wird mit
+
5.942.411,83 EUR ausgewiesen.
- Der Saldo der durchlaufenden Gelder und
ungeklärten Zahlungsvorgänge beträgt
-
22.141,99 EUR.
- Der Saldo der liquiden Mittel und der
Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit hat sich
im
Haushaltsjahr 2017 von - 10.237.840,10 EUR per 31.12.2016 auf – 2.371.544,50
EUR
per
31.12.2017 verringert.
Die Vollständigkeit des Jahresabschlusses 2017 wurde vom
Oberbürgermeister bestätigt.
Detaillierte Ausführungen zum Jahresabschluss 2017, zur Bilanz und zur Ergebnis- und Finanzrechnung sind dem beigefügten Jahresabschluss 2017 zu entnehmen.
Beschlussvorschlag:
Die Bürgerschaft der Hansestadt Stralsund beschließt:
A.
Feststellung des Jahresabschlusses
1. gemäß § 60 Absatz 5 Satz 1 KV M-V den geprüften Jahresabschluss 2017 der Hansestadt Stralsund mit einem ausgewiesenen Eigenkapital von
320.009.235,58 EUR bei einer Bilanzsumme von 662.938.271,12 EUR und einem Jahresergebnis von + 3.509.033,32 EUR festzustellen.
2.
den verbleibenden Überschuss der
Ergebnisrechnung in Höhe von
+
648.553,45 EUR gemäß § 44 Absatz 4 GemHVO- Doppik auf neue Rechnung
vorzutragen.
B. Entlastung des Oberbürgermeisters
Dem Oberbürgermeister der Hansestadt Stralsund, Herrn Dr.- Ing. Alexander
Badrow, wird gemäß § 60 Absatz 5 Satz 2 KV M-V für das Haushaltsjahr 2017 die
Entlastung erteilt.