Sachverhalt:

Die Bürgerschaft der Hansestadt Stralsund beschloss am 09.06.2022 mit Beschluss-Nr.: 2022-VII-05-0869:

 

„Der Oberbürgermeister wird beauftragt, den Punkt 1 des Beschlusses der Bürgerschaft vom 05.03.2020 mit der Nummer 2020-VII-02-0227 mit sofortiger Wirkung umzusetzen!

Im Vorfeld der Umsetzung der Einbringung der Übernachtungssteuersatzung sind die Ausschüsse Wirtschaft, Tourismus und Gesellschafteraufgaben sowie der Ausschuss für Finanzen und Vergabe zu beteiligen.

In diesem Zusammenhang sind auch die Betroffenen zu hören und ihre Bedenken in Bezug auf die Umsetzung mit aufzunehmen.“

 

Punkt 1 des Beschlusses der Bürgerschaft vom 05.03.2020 mit der Beschluss-Nr.: 2020-VII-02-0227 lautet:

 

„Der Oberbürgermeister wird beauftragt, die Satzung über die Erhebung einer Übernach­tungs­steuer in der Hansestadt Stralsund (Übernachtungssteuersatzung) wieder einzubringen, wenn die rechtliche Situation höchstrichterlich geklärt ist.“

 


Beschlussvorschlag:

 

Die Bürgerschaft der Hansestadt Stralsund beschließt die Satzung zur Erhebung einer Übernach­tungs­steuer in der Hansestadt Stralsund (Übernachtungs­steuer­satzung).

 


Lösungsvorschlag:

 

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 22. März 2022 (veröffentlicht im Mai 2022) entschieden, dass die Erhebung einer Übernachtungsteuer als örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG, den bundesgesetzlich geregelten Steuern nicht gleichartig und mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Beruflich veranlasste Übernachtungen können von der Aufwandbesteuerung ausgenommen werden, müssen aber nicht.

 

Damit sind die Voraussetzungen für die Einbringung einer Satzung über die Erhebung einer Übernach­tungs­steuer in der Hansestadt Stralsund (Übernachtungssteuersatzung) gegeben.

Die Satzung über die Erhebung einer Übernach­tungs­steuer in der Hansestadt Stralsund (Übernachtungssteuersatzung) wird mit dieser Vorlage zur Beschlussfassung in die Bürgerschaft eingebracht und im Vorfeld in den Ausschüssen für Wirtschaft, Tourismus und Gesellschafteraufgaben sowie Finanzen und Vergabe behandelt, um die Betroffenen entsprechend des Beschlusses zu beteiligen.

 


Alternativen:

 

Es sind keine Alternativen vorgesehen.