Sachverhalt:
Nachdem zu Beginn des Jahres 2021
die Richtlinie für die Förderung der Stadtteilarbeit in der Hansestadt
Stralsund durch die Bürgerschaft beschlossen und mit einem
Interessenbekundungsverfahren vier freie Träger gewonnen wurden, die die Stadtteilarbeit
in den geförderten Stadtteilen aufgenommen haben, sollen nun Beiräte berufen
werden, um die breite Mitwirkung der Bevölkerung aus vielen Bereichen zu
sichern.
Mit
einer Satzung und einer Geschäftsordnung sollen Rechts- und Arbeitsgrundlagen
geschaffen werden. Nach der Beschlussfassung über diese Dokumente können in
einem weiteren Schritt die Beiratsmitglieder gem. § 19 Abs. 3 KV i.V. m. § 10
Abs. 7 unserer Hauptsatzung durch den Hauptausschuss in das Ehrenamt berufen
werden. Durch die Berufung in das Ehrenamt wird eine Rechtsbeziehung zwischen
den Mitgliedern des Beirats und der Hansestadt Stralsund geschaffen. Die
Mitglieder sind also zur Wahrnehmung der Amtsgeschäfte verpflichtet. Es ist
beabsichtigt eine Nachrückliste zu beschließen, um im Falle des Ausscheidens
kurzfristig ein Ersatzmitglied berufen zu können.
Nach
Satzungsbeschluss muss die Hauptsatzung geändert werden, da sie
Grundvoraussetzung dafür ist, dass der Beirat für Stadtteilarbeit rechtswirksam
handeln kann.
Das Auswahlprozedere soll mit dem
Hauptausschuss sowie mit dem Ausschuss für Familie, Soziales und Gleichstellung
beraten werden, da sich die Entscheidung sowohl auf die Personen als auch auf
die konkreten Aufgaben und Zuständigkeiten beziehen wird.
Beschlussvorschlag:
Die Bürgerschaft beschließt die Bildung eines Beirates für die Stadtteilarbeit in Stralsund und verabschiedet die Satzung in der Fassung vom 02.05.2022 sowie die Geschäftsordnung für die Arbeit des Beirats in der Fassung vom 02.05.2022.
Lösungsvorschlag:
Die Bürgerschaft bildet einen Beirat für die Stadtteilarbeit in Stralsund gemäß der Satzung in der Fassung vom 02.05.2022 und verabschiedet eine Geschäftsordnung für die Arbeit des Beirats in der Fassung vom 02.05.2022, vgl. Anlagen.
Alternativen:
Falls dem Beschlussvorschlag nicht gefolgt wird, wird die Richtlinie Stadtteilarbeit nicht umsetzt und die dargestellten Ziele könnten nicht erreicht werden, was nicht empfohlen wird