Sachverhalt:
Zu
Beginn der 1990er Jahre, als die interkommunalen Planungen für das Industrie-
und Gewerbegebiet Stralsund / Lüdershagen begannen, wurde im Einvernehmen mit
der benachbarten Gemeinde Wendorf eine Trasse für die mögliche Errichtung eines
Industrieanschlussgleises freigehalten. Die zwei davon betroffenen Teilflächen
im Stadtgebiet wurden deshalb von den Darstellungen des rechtswirksamen
Flächennutzungsplanes der Hansestadt Stralsund ausgenommen (Weißflächen), da
ihre künftige Nutzung seinerzeit noch nicht genau zu bestimmen war bzw. einem
späteren Zulassungsverfahren gem. Eisenbahnbundesgesetz vorbehalten sein
sollte. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 BauGB können aus dem Flächennutzungsplan
Flächen und sonstige Darstellungen ausgenommen werden, wenn dadurch die Grundzüge
nicht berührt werden und die Gemeinde beabsichtigt, die Darstellung zu einem
späteren Zeitpunkt vorzunehmen. Dies ist hier der Fall.
Im
Laufe der zurückliegenden Jahre hat sich gezeigt, dass weder seitens der
Gemeinde Wendorf noch seitens der Hansestadt Stralsund ein Bedarf für die
Gleisanbindung gesehen wird. Sowohl die Gleisanlieger auf dem Gemeindegebiet,
als auch auf hansestädtischem Gebiet, haben den Verzicht auf die Gleisanlage
signalisiert. Daraufhin hat die Gemeinde Wendorf ihren rechtsverbindlichen
Bebauungsplan Nr. 1, der direkt an das Stadtgebiet der Hansestadt Stralsund
grenzt, mehrfach geändert und die Planung für das ursprünglich geplante
Industrieanschlussgleis in ihrem Gemeindegebiet aufgegeben. Auf dem Gebiet der
Hansestadt Stralsund wurde durch die Errichtung der Werkstatt für Behinderte
die Trasse des seinerzeit vorgesehenen Industrieanschlussgleises ebenfalls
unterbrochen. Eine Realisierung des Gleises wird deshalb als planerisches Ziel
aufgegeben. Mit Aufgabe des Planungszieles ist die Hansestadt Stralsund gem.
§ 5 Abs. 1 BauGB dazu angehalten, die fehlende Darstellung der
Flächennutzung für den Bereich der Weißflächen gemäß der tatsächlichen
Entwicklungsabsicht zu ergänzen.
In der Hansestadt Stralsund besteht unverändert ein Bedarf nach größeren zusammenhängenden Industrie- und Gewerbegebietsflächen, wegen der Erreichbarkeit des Frankenhafens (Universalhafen) insbesondere auch für die Ansiedlung von hafenaffinem Gewerbe. Daher sollen u. a. mit dem Bebauungsplan Nr. 3.7 „Gewerbegebiet Süd“ die planungsrechtlichen Voraussetzungen für weitere Gewerbeansiedlungen geschaffen werden. Der Bebauungsplan ist aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Dieses erfordert die Ergänzung der Darstellungen auf den bisherigen Weißflächen.
Nach der öffentlichen Auslegung der Planentwürfe im Juni/Juli 2021 und der Beteiligung der Behörden, Nachbargemeinden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sollen die eingegangenen Stellungnahmen nun abgewogen und der erarbeitete Planentwurf durch Beschluss der Bürgerschaft festgestellt werden.
Beschlussvorschlag:
Die Bürgerschaft der Hansestadt Stralsund beschließt:
1. Die während der Beteiligung der Behörden,
Nachbargemeinden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der
Öffentlichkeit geäußerten Anregungen und Hinweise zur 2. Ergänzung des
Flächennutzungsplanes der Hansestadt Stralsund um die Weißflächen im Stadtgebiet
Lüssower Berg (Anlage 1 und 2) werden entsprechend Anlage 3 abgewogen.
2. Die 2. Ergänzung des Flächennutzungsplanes der
Hansestadt Stralsund (Anlage 1) mit Begründung (Anlage 2) für die Weißflächen
im Stadtgebiet Lüssower Berg in der vorliegenden Fassung vom Januar 2022 werden
festgestellt.
3. Der Oberbürgermeister der Hansestadt Stralsund wird
beauftragt, die 2. Ergänzung des Flächennutzungsplanes der Hansestadt Stralsund
für die Weißflächen im Stadtgebiet Lüssower Berg mit Begründung (Anlage 1 und 2)
dem Landrat des Landkreises Vorpommern-Rügen zur Genehmigung gemäß § 6 Abs. 1
Baugesetzbuch vorzulegen.
4. Die Erteilung der Genehmigung ist gemäß § 6 Abs. 5
Baugesetzbuch ortsüblich bekannt zu machen.
Lösungsvorschlag:
Die im Verfahren eingegangenen Stellungnahmen wurden geprüft und sollen gemäß dem Vorschlag in Anlage 3 abgewogen werden. Während der öffentlichen Auslegung wurden seitens der Öffentlichkeit keine Stellungnahmen zu dem Planentwurf abgegeben. Das Beteiligungsverfahren nach §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB führte zu keinen wesentlichen Änderungen der Planunterlagen, es wurden überwiegend ergänzende Hinweise und Aussagen in die Begründung übernommen.
Es wird empfohlen, dem Abwägungsvorschlag (Anlage 3) zuzustimmen und für die 2. Ergänzung des Flächennutzungsplanes mit Begründung (Anlagen 1 und 2) die Feststellung zu beschließen. Die festgestellten Planfassungen sind dem Landkreis Vorpommern-Rügen als höhere Verwaltungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Gemäß § 6 Abs. 4 BauGB hat der Landkreis über die Genehmigung innerhalb von drei Monaten zu entscheiden.
Alternativen:
§ 5 BauGB verpflichtet die Gemeinde, ihren Flächennutzungsplan für das gesamte Gemeindegebiet aufzustellen. Daher bestehen zur Ergänzung des Flächennutzungsplanes keine Alternativen. Anderweitige Flächendarstellungen sind aufgrund der geringen Flächengrößen und der angrenzenden gewerblichen Bauflächendarstellungen im wirksamen Flächennutzungsplan nicht zielführend.