Sachverhalt:
Die SWS Natur GmbH beabsichtigt die Errichtung einer weiteren Photovoltaik-Freiflächenanlage im Stadtgebiet der Hansestadt Stralsund mit dem Ziel, den Anteil der Erneuerbaren Energien zu steigern und damit die Energiewende umzusetzen. Neben dem Gebiet westlich der Bahnstrecke Stralsund-Grimmen, wo die Errichtung einer PV-Freiflächenanlage gegenwärtig durch Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 74 vorbereitet wird, wurde als weiterer Vorzugsstandort das etwa 400 m südlich des B-Plans 74 an derselben Bahnstrecke gelegene Gebiet identifiziert.
Am Standort besteht jedoch kein Baurecht für die geplante Nutzung. PV-Freiflächenanlagen sind nur in dafür geplanten Sondergebieten zulässig. Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich.
Der rechtswirksame Flächennutzungsplan der Stadt stellt den Bereich als Fläche für die Landwirtschaft dar. Daher kann der Bebauungsplan nicht gem. § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden. Mit dem Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplanes soll daher auch der Flächennutzungsplan geändert werden. Der dem Flächennutzungsplan beigeordnete Landschaftsplan ist aufgrund der Darstellung als Freifläche mit landschaftspflegerischer Zielsetzung und als landwirtschaftliche Nutzfläche mit eingeschränkter Nutzung ebenfalls zu ändern.
Beschlussvorschlag:
Die Bürgerschaft der Hansestadt Stralsund beschließt:
1. Für das im Stadtgebiet Süd, Stadtteil Voigdehagen,
gelegene Gebiet soll ein Bebauungsplan gemäß § 2 Abs. 1 BauGB aufgestellt
werden. Das ca. 6,2 ha große Plangebiet umfasst die Flurstücke 157/2
(tlw.), 158/2, 158/1, 159 (tlw.), 160 (tlw.), 161 (tlw.) und 162 (tlw.) der
Flur 1 der Gemarkung Voigdehagen.
2. Ziel der Planung ist die Festsetzung eines Sonstigen
Sondergebietes mit der Zweckbestimmung PV-Freiflächenanlage, um die planungsrechtlichen
Voraussetzungen zur Errichtung der Freiflächensolaranlage zu schaffen.
3. Der rechtswirksame Flächennutzungsplan, genehmigt mit
Bescheid der höheren Verwaltungsbehörde vom 08.05.1999, Az. 512.111-05.000,
soll für die Teilfläche der Photovoltaikanlage südlich der Ortsumgehung im
Stadtteil Voigdehagen geändert werden. Der bisher im Flächennutzungsplan als
Fläche für die Landwirtschaft dargestellte Bereich soll nun entsprechend der
geplanten Nutzung geändert werden. Der dem Flächennutzungsplan beigeordnete
Landschaftsplan ist ebenfalls zu ändern.
4. Der Beschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB
ortsüblich bekannt zu machen.
Lösungsvorschlag:
Zur
Umsetzung des geplanten Vorhabens soll gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ein Bebauungsplan
mit Umweltbericht aufgestellt werden. Geplant ist ein Sonstiges Sondergebiet
gem. § 11 BauNVO mit der Zweckbestimmung „PV-Freiflächenanlage“.
Die
Flächen im Geltungsbereich werden landwirtschaftlich genutzt. Wertgebende Böden
mit einer Wertzahl ≥ 50 werden durch die Planung nicht in Anspruch
genommen. Die Flächen stehen überwiegend im privaten Eigentum.
Um die Auswirkungen der Planung
auf die Umwelt zu ermitteln, wird eine Umweltprüfung durchgeführt und ein
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag beauftragt. Ergänzend wird die Notwendigkeit
eines Blendgutachtens hinsichtlich möglicher Sonnenlichtreflexionen für den
Bahnverkehr geprüft.
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes sollen parallel der Flächennutzungsplan und der beigeordnete Landschaftsplan geändert werden. Im Flächennutzungsplan erfolgt künftig die Darstellung als Sonderbaufläche und im Landschaftsplan als Baufläche.
Alternativen:
Das Vorhaben ist an bestimmte Standortvoraussetzungen gebunden. Insbesondere ist die Vergütung des eingespeisten Stroms von PV-Freiflächenanlagen an bestimmte Bedingungen, wie den Anlagenstandort, geknüpft. Eine Vergütungspflicht besteht nach § 48 EEG u.a. für Standorte, die längs in einer Entfernung bis zu 110 m von Autobahnen oder Schienenwegen liegen. Für das Vorhaben wurden verschiedene Standorte im Stadtgebiet geprüft. Im Ergebnis zeigte sich dieser Standort als einer der geeignetsten.
An diesem Standort besteht für die Errichtung einer Freiflächensolaranlage kein Baurecht nach §§ 34/35 BauGB. Wenn das Vorhaben im geplanten Umfang realisiert werden soll, gibt es zur Aufstellung eines Bebauungsplanes und zur Änderung des Flächennutzungs- und Landschaftsplanes keine Alternative.