Betreff
18. Änderung des Flächennutzungsplanes für die Teilfläche östlich der Brandshäger Straße im Stadtteil Andershof und Anpassung des beigeordneten Landschaftsplanes, Entwurfs- und Auslegungsbeschluss
Vorlage
B 0173/2021
Art
Beschlussvorlage Bürgerschaft

Sachverhalt:

 

Im Zusammenhang mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 68 „Wohngebiet östlich der Brandshäger Straße“ leitete der Bürgerschaftsbeschluss vom 26.09.2019 (Beschluss-Nr. 2019-VIl-03-0113) auch das Verfahren zur 18. Änderung des rechtswirksamen Flächennutzungsplanes (F-Plan) und Anpassung des dem F-Plan beigeordneten Landschaftsplanes (L-Plan) der Hansestadt Stralsund für die Teilfläche östlich der Brandshäger Straße im Stadtteil Andershof ein. Damit sollen die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung des Bebauungsplanes Nr. 68 aus dem Flächennutzungsplan geschaffen werden.

 

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit zum Vorentwurf der 18. Flächennutzungsplanänderung und Anpassung des L-Planes mit Planstand April 2021 erfolgte im Zeitraum vom 3. Juni bis zum 18. Juni 2021 in Form eines öffentlichen Aushangs der Planunterlagen. Zeitgleich wurden auch die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange um Stellungnahme zur Planung gebeten.

 

Das Amt für Raumordnung und Landesplanung Vorpommern hat mit Schreiben vom 29. Juli 2021 eine positive Stellungnahme im Rahmen der Plananzeige abgegeben.

 

Als nächster Verfahrensschritt soll nun die öffentliche Auslegung der Entwurfsunterlagen zur 18. Änderung des Flächennutzungsplanes und der Anpassung des beigeordneten Landschaftsplanes durchgeführt werden.

 


Beschlussvorschlag:

Der Entwurf der 18. Änderung des Flächennutzungsplanes der Hansestadt Stralsund in der Fassung vom August 2021 für die Teilfläche östlich der Brandshäger Straße im Stadtteil Andershof, die Begründung zur 18. Flächennutzungsplanänderung mit Umweltbericht vom August 2021 sowie der Entwurf der Änderung des dem Flächennutzungsplan beigeordneten Landschaftsplans für diese Teilfläche mit Erläuterungsbericht in der Fassung vom August 2021 werden gebilligt und zur öffentlichen Auslegung gem. § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch bestimmt.

 


Lösungsvorschlag:

Nach Prüfung und Auswertung der in den frühzeitigen Beteiligungsverfahren geäußerten Hinweisen und Anregungen zur Planung wurden der Entwurf zur 18. Änderung des F-Planes mit Begründung einschließlich Umweltbericht sowie der Entwurf zur Anpassung des beigeordneten Landschaftsplans für die Teilfläche mit Erläuterungsbericht jeweils in der Fassung vom August 2021 erarbeitet.

Im Änderungsbereich wird eine Neuordnung der Flächendarstellungen vorgenommen. Im überwiegenden Teil des Plangebiets ist die Darstellung als Wohnbauflächen mit einer Größe von ca. 8,4 ha vorgesehen. Diese Flächennutzung wird durch die Darstellung von Grünflächen ergänzt, die die Wohnbaufläche in einen südlichen und einen nördlichen Teil gliedern und von einer Sonderbaufläche im Süden abgrenzen. Im Westen des Änderungsbereiches ist eine Fläche für die Wasserwirtschaft, den Hochwasserschutz und die Regelung des Wasserabflusses mit der Zweckbestimmung Regenrückhaltebecken, Retention dargestellt. Die an dieser Stelle bisher dargestellte Wasserfläche entfällt, da sie den örtlichen Gegebenheiten nicht entspricht. Unmittelbar an der nordöstlichen Plangebietsgrenze ist eine Sportanlage dargestellt. Mit diesen Flächendarstellungen werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen im Sinne von § 8 Abs. 2 BauGB für den Bebauungsplan Nr. 68 geschaffen.

 

Im Landschaftsplan erfolgt die Darstellung als „Bauflächen gem. § 5 BauGB, Bahnanlagen und Flächen für Ver- und Entsorgungsanlagen“ und als Parkanlage. Die geplante Sportanlage wird als solche gekennzeichnet. Gemäß Umweltbericht sind von dieser Planung keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten.

 

Es wird empfohlen, den vorliegenden Entwurf der 18. Änderung des Flächennutzungsplanes mit Begründung und Umweltbericht sowie den Entwurf der Änderung des beigeordneten Landschaftsplanes mit Erläuterungsbericht zu billigen und zur öffentlichen Auslegung zu bestimmen.

 


Alternativen: 

Ohne Änderung des Flächennutzungsplanes und des beigeordneten Landschaftsplanes kann der Bebauungsplan Nr. 68 „Wohngebiet östlich der Brandshäger Straße“, der die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für ein etwa 10 ha großes Wohngebiet mit angrenzenden Grünflächen schafft, keine Rechtskraft erlangen, da der Bebauungsplan gem. § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln ist. Daher wird diese Alternative nicht empfohlen.