Sachverhalt:

Mit Beschluss der Bürgerschaft 2021-VII-03-0487 unter Berücksichtigung des zuvor gefassten Ergänzungsbeschlusses 2021-VII-03-0486 hat sich die Bürgerschaft für die zukünftige Liveübertragung des öffentlichen Teils ihrer Sitzungen entschieden. Die zukünftige Liveübertragung soll dabei nach den mit Schriftsatz des Oberbürgermeisters vom 25.02.2021 den Fraktionen benannten Kriterien erfolgen.

 

Eine Durchführung der Liveübertragungen in Eigenregie der Hansestadt Stralsund ist aufgrund fehlender technischer als auch personeller Kapazitäten nicht möglich. Es erfolgt im Zusammenhang mit den im Zuge des Haushaltsbeschlusses für 2021 eingestellten bzw. für die Folgejahre einzustellenden Mitteln die Beauftragung eines Drittanbieters im Rahmen einer Vergabe nach UVgO.

 

Bei Durchführung eigener Aufnahmen durch die Hansestadt Stralsund bzw. durch einen beauftragten Dritten existieren als rechtliche Handreichung die „Hinweise zur Zulässigkeit der Übertragung der öffentlichen Sitzungen kommunaler Vertretungen im Internet“ (Bekanntmachung des Ministeriums für Inneres und Sport vom 06.05.2014 – II 300 –172.442), welche anlässlich der am 05.09.2011 in Kraft getretenen Neuregelung des § 29 Abs. 5 S. 5 veröffentlicht wurden. In diesen Hinweisen, aber auch seitens des Städte- und Gemeindetages MV, wird empfohlen, zur Durchführung des Live-Streams bzw. kommunaleigener Aufnahmen entsprechende Regelungen in die Hauptsatzung aufzunehmen, in welchen u. a. beschrieben wird, wie lange die Inhalte online abrufbar sind, welche Personen abgebildet sind, welche Bestandteile der Sitzung genau gesendet werden bzw. wie lange eine on-demand Aufzeichnung verfügbar sein soll.

 

Bei einer Livestream-Übertragung im Internet erreicht man einen wesentlich größeren Personenkreis. Da jedoch im Gegensatz zu einem Sitzungssaal kein Teilnehmer einschätzen kann, wie viele Personen ihn betrachten, sind im Hinblick auf den Datenschutz sämtliche Mechanismen einzuholen, die die Rechte der Betroffenen schützen. Hierzu kann zum Beispiel zählen, dass nur das Rednerpult im Wechsel mit dem Präsidium aufgenommen wird.

 

Der mit dem Beschluss der Bürgerschaft und der Hauptsatzungsänderung verankerte Grundsatz der Liveübertragung unterbindet allerdings nicht die Möglichkeit der Bürgerschaft, von ihrem Widerspruchsrecht für die Übertragung / Aufnahme in Gänze oder in Teilen Gebrauch zu machen. Entsprechend erforderlich ist die Festlegung der Widerspruchsregelungen sowie deren Anwendung entsprechend § 29 Abs. 5 S. 5 KV M-V. Sobald ein solcher Antrag auf Verzicht der Film- und Tonaufnahmen beschlossen wird, also 25% der BS-Mitglieder sich dagegen aussprechen, ist eine Aufnahme nicht mehr möglich. In diesem Fall beschränkt die Entscheidung des Minderheitenquorums die Öffentlichkeit auf die Saalöffentlichkeit.

Derartige Anträge können für die gesamte Sitzung als auch für jedem TOP gestellt werden. Es wird empfohlen, dass rechtzeitig vor Beginn der Sitzung die Anträge schriftlich gestellt gegenüber dem Präsidenten werden.

 

Zusätzlich sollte jeder Vertreter die Möglichkeit erhalten, der Aufzeichnung der eigenen Beiträge zu widersprechen. Ggf. sollte überlegt werden, wann und wie die Abstimmung erfolgt und ob ein derartiger Antrag durch ein gesondertes Signal (besondere Stimmkarte etc.) angezeigt werden kann / soll.

 

Zur Untersetzung der mit der zukünftigen Regelung vorgegebenen Normierungen wird die Geschäftsordnung für die Bürgerschaft und ihre Ausschüsse zeitgleich überarbeitet und der Bürgerschaft zur Entscheidung vorgelegt.

 

Organisatorisch und technisch erforderliche Maßnahmen werden im Zuge der Vertragsgestaltung mit dem im Vergabeverfahren ausgewählten Anbieter entsprechend der Vorgaben der geänderten Hauptsatzung geregelt.

 

 


Beschlussvorschlag:

Die Bürgerschaft der Hansestadt Stralsund beschließt die 16. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Hansestadt Stralsund gemäß Anlage.

 


Lösungsvorschlag:

Unter Würdigung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen und der mit den genannten Beschlüssen aufgezeigten Kriterien der Liveübertragung der öffentlichen Teile der Sitzungen der Bürgerschaft wird die Hauptsatzung entsprechend des beigefügten Satzungstextes geändert.

 


Alternativen:

Die Durchführung der Liveübertragungen erfolgt ohne Regelungen in der Hauptsatzung, was jedoch nicht angeraten wird.