Sachverhalt:
Die Bürgerschaft hat im August 2018 für das ca. 1,37
ha große Areal westlich des Straßenbauamtes die Aufstellung des Bebauungsplanes
Nr. 67 im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB (ohne Umweltprüfung)
beschlossen. Das Plangebiet befindet sich im
Stadtteil Andershof. Es gehörte bis 1990 zum militärisch genutzten Komplex der ehemaligen
Bereitschaftspolizei und ging anschließend in den Besitz des Landes Mecklenburg-Vorpommern über. Im Jahr 2016
erwarb die Sundblick-Grundstücks GmbH & Co. KG aus Waren/Müritz das
brachgefallene Areal.
Bei dem Plangebiet handelt es sich überwiegend um eine
ca. 10 Jahre alte Neuwaldfläche, die durch Sukzession nach Nutzungsauflassung
und Rückbau des Garagenhofes entstanden ist.
Anlass für die Planaufstellung ist der mit dem
Einwohnerzuwachs steigende Bedarf an sozialen Einrichtungen sowie der
Nahversorgung insbesondere im Stadtgebiet Süd.
Ziel des Bebauungsplanes ist die Entwicklung einer
Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Kindertagesstätte“, eines
allgemeinen Wohngebietes und eines sonstigen Sondergebietes mit der
Zweckbestimmung „Nahversorger“. Nach derzeitigem Planungsstand sind eine Kita mit 24 Krippen- und 45
Kindergartenplätzen, zwei Mehrfamilienhäuser mit je 14 Wohnungen und ein Nahversorger
mit 1000 m² Verkaufsfläche vorgesehen.
Für die geplanten baulichen Nutzungen ist ein
Bebauungsplanverfahren erforderlich.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit, der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zum Vorentwurf erfolgte im
Dezember 2018. Nach Beschluss der Bürgerschaft im Oktober 2020 wurde zum
Entwurf die öffentliche Auslegung und parallel die Trägerbeteiligung im
Oktober/November 2020 durchgeführt.
Die zum Entwurf eingegangene Stellungnahme der
Landesforst M-V machte aufgrund des Entfalls der bisher im Bebauungsplan
festgesetzten Teilfläche des Waldes mit einer Größe von 2.500 m² eine
Überarbeitung des Entwurfes erforderlich. Dementsprechend
wurde das städtebauliche Konzept des Vorhabenträgers angepasst und in den 2.
Entwurf des Bebauungsplanes übernommen. Die Kindertagesstätte wurde auf die
südöstliche Fläche verlagert und das Allgemeine Wohngebiet konnte entsprechend
vergrößert werden.
Aufgrund dieser Planänderung, die die Grundzüge der
Planung im südöstlichen Geltungsbereich berührte, wurde der geänderte
Bebauungsplanentwurf erneut ausgelegt. Nach
dem Bürgerschaftsbeschluss im März 2021 lag der 2. Entwurf zum Bebauungsplan
vom 23.03. – 23.04.2021 öffentlich aus. Parallel dazu hatten die Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange erneut Gelegenheit zur Abgabe einer
Stellungnahme.
Da der geplante Nahversorger von der Planänderung in
seinen Grundzügen nicht betroffen war, konnte mit o.g. Beschluss der
Bürgerschaft auch zur Abwägung hierfür Planreife geschaffen werden.
Das Bebauungsplanverfahren ist nun inhaltlich
abgeschlossen und soll durch den Satzungsbeschluss beendet werden, um nach
Rechtskraft Baurecht für die vorgesehene Bebauung herzustellen.
Beschlussvorschlag:
Die Bürgerschaft
der Hansestadt Stralsund beschließt:
1. Die zum 2. Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 67 „Gelände westlich des
Straßenbauamtes an der Greifswalder Chaussee, Andershof“ abgegebenen
Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit und der Beteiligung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange hat die Bürgerschaft geprüft und gemäß
Anlage 3 abgewogen.
Den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange wird:
a) gefolgt:
Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern;
GDMcom mbH
b) teilweise gefolgt:
Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie M-V;
Landkreis Vorpommern Rügen
c) nicht gefolgt:
Einwender P1.
2. Auf der Grundlage des § 10 des Baugesetzbuches gemäß Bekanntmachung
vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1802) sowie nach §
86 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern vom 15. Oktober 2015 (GVOBl. M-V
2015, S. 344), geändert durch Gesetz vom 19. November 2019 (GVOBl. M-V S. 682)
wird der Bebauungsplan Nr. 67 der Hansestadt Stralsund „Gelände westlich des
Straßenbauamtes an der Greifswalder Chaussee, Andershof“, gelegen im
Stadtgebiet Süd, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und den textlichen
Festsetzungen (Teil B) sowie die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften
(Teil B) in der Fassung vom Juni 2021 als Satzung beschlossen. Die Begründung vom Juni 2021 wird gebilligt.
Lösungsvorschlag:
Zum 2. Entwurf des Bebauungsplanes sind Stellungnahmen
von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange eingegangen.
Stellungnahmen im Rahmen der öffentlichen Auslegung liegen nicht vor. Die
Stellungnahmen zum 2. Entwurf wurden geprüft und der Vorschlag für die Abwägung
erarbeitet (siehe Anlage 3). Die vor dem 2. Entwurf eingegangenen
Stellungnahmen wurden bereits mit Bürgerschaftsbeschluss im März 2021
abgewogen.
Folgende Anregungen und Hinweise wurden im
Bebauungsplan berücksichtigt:
Zum Schutz der Kindertagesstätte wurde eine
Lärmschutzwand mit einer Höhe von 2 m entlang der südöstlichen
Grundstücksgrenze festgesetzt. Hierzu wurde am 17.06.2021 eine
Betroffenenbeteiligung gemäß § 4a Abs. 3 BauGB durchgeführt. Hinweise und
Anregungen wurden nicht vorgetragen.
Darüber hinaus wurde die Begründung mit Aussagen zur
Altlastensanierung und zu einer stillgelegten Ferngasleitung ergänzt.
Nicht gefolgt wurde den Anregungen und Hinweisen des Einwenders
P 1 zum
Immissionsschutz, da keine über die
Geräuschimmissionsprognose hinausgehenden erforderlichen Lärmschutzmaßnahmen
festgesetzt werden.
Die Hinweise von folgenden
Behörden und sonstigen Beteiligten wurden zur Kenntnis genommen: Deutsche
Telekom Technik GmbH, SWS Energie GmbH, SWS Telnet GmbH, Landkreis V-R/
Wasserwirtschaft, Landkreis V-R/ Artenschutz, Landkreis V-R/ Brand- und
Katastrophenschutz.
Die Hinweise beziehen sich nicht auf die Festsetzungen
und Inhalte des Bebauungsplanes und sind demzufolge nicht abwägungsrelevant. Es wurde auf allgemein geltende Gesetze,
Vorschriften und Regelungen, welche insbesondere bei der Erschließung und bei
der Bauausführung zu berücksichtigen sind, hingewiesen oder sonstige
Informationen gegeben.
Es wird vorgeschlagen, den zum 2. Entwurf des
Bebauungsplanes eingegangenen Hinweisen und Anregungen nachfolgender Behörden
und sonstiger Beteiligter gemäß Anlage 3
zu folgen:
Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern;
GDMcom mbH
teilweise zu folgen:
Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie M-V;
Landkreis Vorpommern Rügen
nicht zu folgen:
Einwender P1.
Die Hinweise der beteiligten Ämter wurden, soweit sie für den
Bebauungsplan relevant waren, berücksichtigt.
Die nun vorliegende Satzungsfassung zum Bebauungsplan Nr. 67 „Gelände
westlich des Straßenbauamtes an der Greifswalder Chaussee, Andershof“ mit Stand
vom Juni 2021 (siehe Anlage 1 B-Plan und Anlage 2 Begründung) hat nachfolgenden
wesentlichen Planinhalt:
1. Art und Maß
der baulichen Nutzung
Für die Fläche mit dem Gemeinbedarf „Kindertagesstätte“ werden neben dem
Bauraum keine Festsetzungen zur Geschossigkeit, Bauweise und Grundfläche
getroffen, da bei einer Gemeinbedarfsfläche hierfür kein zwingendes Erfordernis
besteht.
Für das allgemeine Wohngebiet (WA) soll eine Grundflächenzahl (GRZ) von
0,40, die offene Bauweise und eine Geschossigkeit von maximal III festgesetzt
werden. Durch Nebenanlagen darf die zulässige Grundfläche um bis zu 50 %
überschritten werden. Neben der Wohnnutzung sind weitere Nutzungen, wie nicht
störende Handwerksbetriebe, Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale,
gesundheitliche und sportliche Zwecke, möglich. Auf dem Areal des WA steht ein
ca. 36 m hoher Funkmast des Straßenbauamtes. Der erforderliche Bauabstand nach
Landesbauordnung M-V wird in der Planung berücksichtigt.
Das sonstige Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Nahversorger“ soll
der Unterbringung von Einzelhandelsbetrieben mit Nahversorgungsfunktion dienen.
Die maximale Verkaufsfläche ist mit 1000 m² festgesetzt, sowie zusätzlich ein
Betrieb des Lebensmittelhandwerks mit einer Verkaufsfläche von maximal 120 m². Die GRZ soll maximal 0,4 betragen, die durch
Stellplätze, Zufahrt und Nebenanlagen bis zu maximal 0,8 überschritten werden
kann. Das Gebäude soll mit einer Höhe von maximal 9 m in abweichender Bauweise,
d.h. mit einer Länge von über 50 m, festgesetzt werden.
2. Erschließung
Der Nahversorger wird direkt an
die Greifswalder Chaussee angeschlossen und die Wohnbebauung an die Straße Zur
Steilküste. Die Kindertagesstätte ist über ein Geh- und Fahrrecht
(Privatstraße) von der Straße Zur Steilküste aus erreichbar. Zur fußläufigen Erreichbarkeit des
Nahversorgers aus dem nördlich angrenzenden Wohngebiet ist eine
Fußwegeverbindung von der Straße Zur Steilküste in der Planung berücksichtigt
worden.
Die Linie 3 des Stadtbusses verkehrt auf der Greifswalder Chaussee. Die Haltestelle liegt in fußläufiger Entfernung von ca. 150 m. Der Radverkehr ist entlang der Greifswalder Chaussee oder auf dem Ostseeküstenradweg möglich.
Die stadttechnische Versorgung
soll durch den Anschluss an die im Gebiet bzw. außerhalb vorhandenen Leitungen
erfolgen (Elektro-, Telekommunikation-, Gas- bzw. Fernwärme-, Trinkwasser- und
Schmutzwasserleitungen). Zur Umverlegung der Regen- und Schmutzwasserleitungen
auf dem Gelände sowie zur Niederschlagsableitung liegen Entwurfsplanungen und
eine wassertechnische Untersuchung vom Ingenieurbüro neuvia ingenieure,
Neubrandenburg vor. Das anfallende Niederschlagswasser aus dem Gebiet kann demnach
in den vorhandenen Kanal in Richtung Strelasund und in den Kanal Zur Steilküste
eingeleitet werden. Parallel zur Greifswalder Chaussee verläuft eine Rohwasserleitung zum
Wasserwerk Andershof, welche einschließlich der Schutzabstände durch Gebäude
nicht überbaut und das Gelände höhenmäßig nicht verändert werden darf. Die
Trassen für die Ver- und Entsorgungsleitungen (verbleibender Bestand und
Planung) werden mit Leitungsrechten gesichert.
Bei der Realisierung der Vorhaben ist zu beachten, dass das Areal
vollständig in der Trinkwasserschutzzone III der Wasserfassung Andershof liegt.
Erdaufschlüsse sind nicht zulässig. Im Winter ist ein Freihalten der
Fußwege/Privatstraßen und Stellplätze mittels Streusalz untersagt.
3. Grünordnung und
Waldausgleich
In dem zum Bebauungsplan
erstellten grünordnerischen Fachbeitrag erfolgte eine umfassende
Bestandsanalyse und Bewertung.
Im Ergebnis der Bewertung werden Erhaltungs-/ Pflanz- und Artenschutzmaßnahmen im Plangebiet festgesetzt. Der straßenbegleitende Baumbestand entlang der Greifswalder Chaussee soll mit Ausnahme der Zufahrt zum Nahversoger als Brutplatz der Saatkrähen in einer Breite von ca. 7 m erhalten bleiben. Innerhalb des allgemeinen Wohngebietes ist im nördlichen Bereich entlang der Böschung zum Boddenweg das vorhandene Siedlungsgehölz in einer Breite von 4 m zu erhalten und südlich daran anschließend ist eine 3 m breite Laubholzhecke zu pflanzen.
Gemäß der Stellungnahme der Landesforst M-V vom 12.04.2021 wird dem 2. Entwurf des Bebauungsplanes die forstbehördliche und forstrechtliche die Zustimmung erteilt. Der Ausgleich des flächenmäßigen Eingriffs in den Wald beträgt 1,21 ha. Im Ergebnis der Landesforst ergeben sich für die dauerhafte Umwandlungsfläche derzeit 39.993 Waldpunkte. Der Ausgleich im Verhältnis von 1:3,3 trägt zur Waldmehrung bei und soll auf einem anerkannten Waldkonto auf der Insel Ummanz erbracht werden. Dieser Flächenpool befindet sich im Eigentum der Hansestadt Stralsund.
Weiterhin wurde im Ergebnis der
forstrechtlichen Prüfung eine Waldumwandlungserklärung gemäß § 15a LWaldG
erteilt und somit die Waldumwandlung in Aussicht gestellt, was eine wesentliche Voraussetzung für den
erfolgreichen Abschluss des Bebauungsplanverfahrens darstellt. Die tatsächliche
Waldumwandlungsgenehmigung ist in einem separaten Genehmigungsverfahren durch
den Vorhabenträger zu beantragen. Der Antrag beinhaltet ebenfalls eine
standortbezogene UVP-Vorprüfung, die für eine Waldumwandlung zwischen 1 ha und 5 ha erforderlich ist. Mit dem
zwischen der Stadt und dem Vorhabenträger abgeschlossenen Vertrag über die
Reservierung und den Erwerb von Waldpunkten liegt die Voraussetzung für die
Beantragung der Waldumwandlungsgenehmigung vor. Der Antrag auf Waldumwandlung
für das Grundstück des Nahversorgers, für das Baurecht nach § 33 BauGB besteht,
wurde vom Vorhabenträger bereits gestellt.
4. Immissionsschutz, Klimaschutz, Altlasten,
Störfallbetriebe
Zur Ermittlung und Beurteilung der schalltechnischen Auswirkungen ist eine Geräuschimmissionsprognose erstellt worden. Auf das Plangebiet wirken insbesondere Geräuschemissionen in Form von Verkehrslärm der Greifswalder Chaussee und von benachbarten Betrieben und Einrichtungen (u.a. Fahrzeug- und Maschinenhandel) ein. Im Plangebiet selbst werden die maßgeblichen Geräusche durch den geplanten Verbrauchermarkt und den Zu- und Abfahrtsverkehr für die geplanten Nutzungen emittiert.
Zur Beurteilung des
Schallschutzes im Städtebau sind die Orientierungswerte der DIN 18005 zu
berücksichtigen.
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes werden durch den Verkehrslärm keine schalltechnischen Orientierungswerte überschritten. Jedoch sind durch die gewerblichen Lärmeinwirkungen des Nachbargrundstückes zum Schutz der geplanten Kindertagesstätte (KiTa) und der Wohnhäuser folgende Festsetzungen erforderlich:
1. Bei der Errichtung der Wohnhäuser und der KiTa sind die erforderlichen Schalldämm-Maße für Außenbauteile von schutzbedürftigen Räumen einzuhalten.
2. Beim Nahversorger darf die Summe der Schallleistungspegel der haustechnischen Anlagen nicht mehr als 80 dB (A) betragen.
3. Entlang der südöstlichen Plangebietsgrenze ist im Bereich des KiTa-Geländes eine Lärmschutzwand mit einer Höhe von 2 m zu errichten.
Weiterhin kommt die schalltechnische Untersuchung zu dem Ergebnis, dass durch den B-Plan Nr. 67 in der Umgebung des Vorhabens keine Immissionsrichtwerte überschritten werden.
Für die KiTa und die Wohngebäude ist der Anschluss an das Nahwärmenetz des BHKW im benachbarten B-Plan Nr. 62 geplant.
Nach Auskunft der unteren Abfallbehörde vom Mai 2018 besteht nach der
erfolgten Altlastensanierung kein Altlastenverdacht mehr. Für die geplante
sensible Nutzung, wie eine Kindertagesstätte, wird jedoch empfohlen, im Bereich
der geplanten Außenanlagen und des Spielplatzes vorsorglich
Oberboden-Mischproben untersuchen und gutachterlich bewerten zu lassen.
Aufgrund der ehemaligen militärischen Nutzung wird das Gelände als
kampfmittelbelastet eingestuft, so dass im Vorfeld der Baumaßnahmen der
Munitionsbergungsdienst zu beteiligen ist.
In der einzubeziehenden Umgebung des Plangebietes befindet sich kein Störfallbetrieb, dessen Auswirkungen in der Planung zu berücksichtigen wäre.
5. Allgemeine Vorprüfung des
Einzelfalls nach UVPG für den Nahversorger
Nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) war für den geplanten Nahversorger (großflächigen Einzelhandelsbetrieb im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 der BauNVO) mit einer geplanten Geschossfläche von mehr als 1.200 m² eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls (aVP) vorzunehmen.
Im Ergebnis war festzustellen, dass von dem Vorhaben keine erheblich nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt ausgehen werden. Möglichen Auswirkungen durch Anlagenlärm kann durch entsprechende Schutzmaßnahmen begegnet werden. Der Standort des Vorhabens ist aufgrund seiner Vornutzung durch die Wehrmacht und anschließend durch die Bereitschaftspolizei vorbelastet. Auf die Umwelt wird sich die geplante Bodenversiegelung und der Verlust der Neuwaldfläche auswirken. Im Waldkonto auf Ummanz soll durch die Inanspruchnahme von Ersatzaufforstungsflächen der Neuwaldverlust sowie die Bodenversiegelung kompensiert werden. Deshalb ist für dieses Vorhaben die Durchführung einer Umweltprüfung nicht erforderlich.
6. Flächennutzungsplan
Der rechtswirksame Flächennutzungsplan (FNP) stellt das Areal westlich
des Straßenbauamtes als Fläche für den Gemeinbedarf „öffentliche Verwaltung“
dar. Im beschleunigten Verfahren gem. § 13a
BauGB kann der Bebauungsplan von den Darstellungen des Flächennutzungsplanes
abweichen. Jedoch ist eine Berichtigung des
Flächennutzungsplanes erforderlich, die eine nachträgliche nachrichtliche
Anpassung an den Bebauungsplan bedeutet und einen redaktionellen Vorgang
darstellt. Der Bereich soll anteilig als Sonderbaufläche und Wohnbaufläche
dargestellt werden. Ergänzend ist der KiTa-Standort als soziale Einrichtung
gekennzeichnet. Die Berichtigung des Flächennutzungsplanes wird als Anlage zur
Begründung des Bebauungsplanes Nr. 67 dokumentiert.
Es liegt zum Bebauungsplan Nr. 67 eine positive landesplanerische Stellungnahme des Amtes für Raumordnung und Landesplanung Vorpommern vor, wonach den Planungsinhalten des Bebauungsplans keine Ziele der Raumordnung entgegenstehen.
Alternativen:
Der Bebauungsplan Nr. 67 schafft die bauplanungsrechtliche Voraussetzung für die Entwicklung eines Baustandortes mit Kindertagesstätte, Nahversorger und Wohnungsbau. Um das Planverfahren abzuschließen, bedarf es eines Abwägungs- und Satzungsbeschlusses. Sofern der vorliegenden Abwägung nicht gefolgt wird, besteht die Gefahr der Rechtsfehlerhaftigkeit des Planes aufgrund von Abwägungsmängeln.