Sachverhalt:
Die Bürgerschaft der Hansestadt Stralsund hat gemäß § 60 Absatz 5 Satz 1 KV M-V über die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses bis spätestens 31. Dezember des auf das Haushaltsjahr folgenden Haushaltsjahres zu beschließen. In einem gesonderten Beschluss entscheidet die Bürgerschaft der Hansestadt Stralsund gemäß § 60 Absatz 5 Satz 2 KV M-V über die Entlastung des Oberbürgermeisters.
Der Rechnungsprüfungsausschuss und das Rechnungsprüfungsamt der Hansestadt Stralsund haben den Jahresabschluss der Hansestadt Stralsund zum 31.12.2015 in der Fassung vom 06.04.2021 gemäß § 3a KPG M-V geprüft.
Das Rechnungsprüfungsamt der Hansestadt Stralsund fasste das Ergebnis der Prüfung im Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamtes über die Prüfung des Jahresabschlusses der Hansestadt Stralsund zum 31.12.2015 zusammen und erteilte einen eingeschränkten Bestätigungsvermerk.
Die Prüfung des Jahresabschlusses führte trotz des eingeschränkten Bestätigungsvermerks zu keinen Beanstandungen, die so wesentlich sind, dass diese der Entlastung des Oberbürgermeisters entgegenstehen könnten.
Der Rechnungsprüfungsausschuss hat sich vollumfänglich den vom Rechnungsprüfungsamt getroffenen Feststellungen angeschlossen und einen abschließenden Prüfvermerk erstellt.
Gleichzeitig beschloss der Rechnungsprüfungsausschuss, der Bürgerschaft der Hansestadt Stralsund die Feststellung des Jahresabschlusses der Hansestadt Stralsund zum
31.12. 2015 sowie die Entlastung des Oberbürgermeisters zu empfehlen.
Eckdaten des Jahresabschlusses 2015:
- Die Bilanzsumme zum 31.12.2015 beträgt 647.347.125,40 EUR.
(+ 2.467.740,14 EUR zum Vorjahr)
- Das Eigenkapital zum 31.12.2015 beträgt 297.435.936,64 EUR.
(+ 320.363,30 EUR zum Vorjahr)
- Das Jahresergebnis vor Veränderung der Rücklagen beträgt – 4.403.404,37 EUR.
Nach Verrechnung des außerordentlichen Ergebnisses mit der Allgemeinen Kapitalrücklage
beläuft sich das
Jahresergebnis auf - 4.646.955,79 EUR.
Durch eine Entnahme aus der zweckgebundenen
Kapitalrücklage für investiv gebundene
Zuweisungen gemäß § 18 Absatz 4 GemHVO-
Doppik in Höhe von 4.646.955,79 EUR
wurde das negative Jahresergebnis
ausgeglichen.
Das Jahresergebnis nach
Veränderung der Rücklagen beträgt somit 0,00 EUR.
Aus Vorjahren besteht ein
Fehlbetrag in Höhe von 10.657.531,78 EUR. Dieser ist gemäß
§ 44 Absatz 5 GemHVO- Doppik auf
neue Rechnung vorzutragen.
- Der Saldo der ordentlichen und
außerordentlichen Ein- und Auszahlungen in der
Finanzrechnung beträgt für das Haushaltsjahr 2015 - 1.372.409,48 EUR.
Unter
Berücksichtigung der Tilgungszahlungen für die Kredite aus den
Investitionen und
Investitionsförderungsmaßnahmen in Höhe von 3.913.689,99 EUR umfasst der
jahresbezogene Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen – 5.286.099,47
EUR.
- Der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus
der Investitionstätigkeit wird mit 2.427,14 EUR
ausgewiesen.
- Der Saldo der durchlaufenden Gelder und
ungeklärten Zahlungsvorgänge beträgt
378.036,25 EUR.
- Der Saldo der liquiden Mittel und der
Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit hat sich
im
Haushaltsjahr 2015 von - 5.481.689,05 EUR per 31.12.2014 auf - 10.387.325,13
EUR
per
31.12.2015 erhöht.
Die Vollständigkeit des Jahresabschlusses 2015 wurde vom
Oberbürgermeister bestätigt.
Detaillierte Ausführungen zum Jahresabschluss 2015, zur Bilanz und zur Ergebnis- und Finanzrechnung sind dem beigefügten Jahresabschluss 2015 zu entnehmen.
Beschlussvorschlag:
Die Bürgerschaft der Hansestadt Stralsund beschließt:
A.
Feststellung des Jahresabschlusses
1.
den aus Vorjahren bestehenden Ergebnisvortrag in Höhe
von -10.657.531,78 EUR gemäß § 44 Absatz 5 GemHVO- Doppik unverändert auf neue
Rechnung vorzutragen.
2. gemäß § 60 Absatz 5 Satz 1 KV M-V den geprüften Jahresabschluss 2015 der Hansestadt Stralsund mit einem ausgewiesenen Eigenkapital von 297.435.936,64 EUR bei einer Bilanzsumme von 647.347.125,40 EUR und einem Jahresergebnis (nach Rücklagenentnahme) von 0,00 EUR festzustellen.
B. Entlastung des Oberbürgermeisters
Dem Oberbürgermeister der Hansestadt Stralsund, Herrn Dr.- Ing. Alexander
Badrow, wird gemäß § 60 Absatz 5 Satz 2 KV M-V für das Haushaltsjahr 2015 die
Entlastung erteilt.