Betreff
Antrag zur Änderung der Stadtverordnung über das Führen von Hunden in der Hansestadt Stralsund (Stralsunder Hundeverordnung vom 10.11.2011)
Einreicherin: Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN/DIE PARTEI
Vorlage
AN 0053/2021
Art
Anträge

Beschlussvorschlag:

 

Die Bürgerschaft der Hansestadt Stralsund beschließt:

 

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, eine Änderung der Stralsunder Hundeverordnung zu erarbeiten und der Bürgerschaft zur Beschlussfassung vorzulegen, die eine Ausnahme vom Leinenzwang (§1 der Verordnung) auch für Blindenführ- und Behindertenbegleithunde enthält.

 


Begründung:

 

Die Stralsunder Hundeverordnung sieht in § 1 einen Leinenzwang für bestimmte Stadtbereiche und für bestimmte Situationen vor. §4 Abs. 1 der Verordnung sieht Ausnahmen von diesem Leinenzwang vor, jedoch nicht für Assistenzhunde (in der Verordnung noch als Blindenführ- oder Behindertenbegleithunde bezeichnet). Für diese kann nur im Einzelfall eine gesonderte Ausnahme zugelassen werden.

Die Stralsunder Hundeverordnung steht insoweit im Widerspruch zur Hundehalterverordnung M-V, die in § 7 Abs. 2 S. 1eine Ausnahme vom Leinenzwang für Blindenführ- und Behindertenbegleithunde vorsieht.

Es ist für Assistenzhunde in besonderer Weise notwendig, diese im Freien abzuleinen. Für andere Hunde stellt der Aufenthalt im Freien trotz Leine den notwendigen Auslauf dar. Für Assistenzhunde ist das Anleinen – auch das Anlegen des Führgeschirrs – allerdings zwingend mit ihrer Aufgabe als Assistenzhund verbunden. Das bedeutet, dass der Hunde im angeleinten Zustand keinen Auslauf im Sinne einer „Erholungsphase“ hat, sondern „arbeitet“.

 

 

 

Den betroffenen Hundehalter*innen ist es damit nicht möglich, ihren Hunden diese notwendige Erholung im Freien zu gewähren. Die grundsätzliche Möglichkeit, einer Einzelfallausnahme zu beantragen, ist gerade für diese Bürger*innen mit besonderen Umständen verbunden.