Sachverhalt:

Drei Fachämter begehren die Änderung der Hauptsatzung.:

 

Zu 1) Amt 60

In Amt 60 ist die „Beauftragte zur Integration von Menschen mit Behinderungen“ angesiedelt. Sie beantragte die Änderung ihrer Bezeichnung in „Behindertenbeauftragte“. Hintergrund sei die Tatsache, dass die bis dato verwendete Bezeichnung "Beauftragte für die Integration von Menschen mit Behinderung" nur einen Teilbereich der Tätigkeit abbilde. Auch sei der Begriff der Integration ohnehin seit dem Inkrafttreten der UN- Behindertenrechtskonvention durch den Begriff der Inklusion ersetzt. Inklusion beinhaltet den weitergehenden Gedanken, dass alle Teil der Gesellschaft sind

 

Dieser Umstand kann am besten damit erläutert werden, dass man ihn weit fasst. Insofern müsste die Bezeichnung korrekterweise "Beauftragte für die Inklusion von Menschen mit Behinderungen" lauten.

 

Jedoch ist dieses nicht praktikabel. Zu der Verständnisproblematik (Inklusionsbeauftragte ist ein im Zusammenhang mit Behinderten vielen unbekannter Begriff) ist auch ein Blick auf die Gesetzeslage von Interesse. Auf Bundes- und Landesebene haben sich andere Begriffe durchgesetzt. So wird auch auf Bundesebene der Begriff „Beauftragter für die Belange behinderter Menschen“ benutzt, § 15 Behindertengleichstellungsgesetz. Auf Landesebene spricht die Kommunalverfassung in § 41a KV M-V von „Behindertenbeauftragte“. Dieser Begriff ist in den meisten Kommunen und Kreisen im Land M-V gebräuchlich.

 

Zu 2) Amt 70

In § 16 der Hauptsatzung ist neben der „Beauftragten zur Integration für Menschen mit Behinderungen“ auch die „Beauftragte zur Integration von Migrantinnen/ Migranten“ geregelt. Die Amtsinhaberin ist dem Amt 70 zugeordnet. Im Falle der Änderung des ersten Begriffes in „Behindertenbeauftragte“ würde sich in der Norm ein sprachliches Missverhältnis in der Bezeichnung der beiden Beauftragten ergeben. Um dieses zu verhindern und um Verständnisproblemen Einhalt zu gebieten, soll die Bezeichnung in Absprache mit Amt 70 in „Migrationsbeauftragte“ geändert werden.

 

 

Zu 3) Amt 30

§ 22 der Hauptsatzung verweist hinsichtlich der öffentlichen Zustellung durch Aushänge auf § 15 Abs. 1 und 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes (i. F.: VwZG). Diese Norm ist nicht mehr existent. Eine vergleichbare Regelung befindet sich nunmehr in § 10 Abs. 2 VwZG.


Beschlussvorschlag:

Die Bürgerschaft der Hansestadt Stralsund beschließt die 15. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung laut Anhang.

 


Lösungsvorschlag:

 

Zu 1) und 2)

Der Begriff der „Beauftragten für die Integration von Menschen mit Behinderungen“ wird in „Behindertenbeauftragte“ verändert. Somit wird zum einen die Verständlichkeit gefördert, zum anderen kommt es zu einer Übereinstimmung mit den landesgesetzlichen Vorgaben aus § 41a KV M-V.

 

Der Begriff „Beauftragte zur Integration von Migrantinnen/ Migranten“ wird in Analogie zu o.g. Bezeichnung in „Migrationsbeauftragte“ geändert. Beide Begriffe sind prägnant und leicht nachzuvollziehen. Auch wenn auf Kreisebene und auch bei einigen kreisangehörigen Städten der Begriff Integrationsbeauftragte verwendet wird, bevorzugt das betroffene Amt die vorgeschlagene Bezeichnung. Verständnisprobleme – wie in der Vergangenheit häufig vorgekommen -  bei den angesprochenen Personen in der Bevölkerung ergeben sich seltener.

 

Zu 3)

§ 22 der Hauptsatzung wird dergestalt geändert, dass er fortan auf § 10 Abs. 2 VwZG verweist. Hier ist nunmehr die öffentliche Zustellung geregelt.

 


Alternativen:

Zu 1) und 2)

Es bleibt bei den Begriffen in der Hauptsatzung. Diese sind jedoch sperrig und werden wenig in der Bevölkerung wie auch der Verwaltung gebraucht. Auch die Landesgesetzgebung spricht in der Kommunalverfassung von der „Behindertenbeauftragten“. Ähnliche Bezeichnungen finden sich bei Bundesbehörden.

 

Bei einer Änderung des Begriffes der Migrationsbeauftragten muss ein ähnlich prägnanter Begriff wie für die Behindertenbeauftragte gewählt werden, um ein sprachliches Missverhältnis in der Satzung zu vermeiden.

 

Zu 3)

Aufgrund einer Änderung der Norm des VwZG muss hier auch die Hauptsatzung angepasst und geändert werden.