Sachverhalt:
Das ca. 21,8 ha große Plangebiet befindet sich im Stadtteil
Freienlande westlich der Lübecker Allee und umfasst in der Gemarkung
Grünhufe, Flur 1 anteilig die Flurstücke 272, 273/13, 288, 289, 290, 291/3,
292/3, 293/4, 294/5, 295/3, 296/6, 297, 298/8, 299 und 334/1. Bei dem Plangebiet handelt es
sich um bisher intensiv genutzte Landwirtschaftsflächen.
Es wird wie folgt begrenzt:
-im Norden durch Grünland- und Waldflächen
-im Osten durch den Wohngebietspark Grünhufe
und durch das Wohngebiet westlich der Lübecker Allee
-im Süden durch
Acker- und Waldflächen
-im Westen durch
Ackerflächen.
Ziel der Planung ist die Entwicklung eines allgemeinen
Wohngebietes umgeben von öffentlichen Grün-/Ausgleichsflächen. Geplant sind 1-
bis 4-geschossige Wohngebäude als Einzelhäuser. Es können etwa 94
Einfamilienhäuser, 11 Mehrfamilienhäuser und bei Bedarf eine Kita oder
alternativ 2 weitere Wohnhäuser entstehen. Das Plangebiet wird straßenseitig an
die Lindenallee und die Kolberger Straße angeschlossen.
Die Grundstücke befinden sich im Eigentum der Liegenschaftsentwicklungsgesellschaft der Hansestadt Stralsund mbH und der Hansestadt Stralsund.
Das Bebauungsplanverfahren wurde regulär mit Umweltprüfung durchgeführt.
Mit Beschluss vom 15.09.2016 wurde das Verfahren für den Bebauungsplan
Nr. 39 eingeleitet. Die erste Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange wurde im März 2018 durchgeführt.
Der Entwurf (1. Entwurf) zum Bebauungsplan Nr. 39 wurde am 30. Januar 2020 durch Beschluss der Bürgerschaft der
Hansestadt Stralsund gebilligt und zur öffentlichen Auslegung bestimmt. Vom 03. März bis 16. März lagen die Unterlagen zum Entwurf des
Bebauungsplans Nr. 39 im Amt für Planung und Bau, Badenstraße 17, Abt. Planung und Denkmalpflege
öffentlich aus (1. Auslegung).
Die Auslegung wurde vom 8. Juni bis 10. Juli 2020 wiederholt, weil die
1. öffentliche Auslegung in Folge der Maßnahmen gegen die Ausbreitung des
Corona-Virus und zum Schutz der Bevölkerung nicht im angekündigten Zeitraum
gemäß den gesetzlichen Vorgaben durchgeführt werden konnte.
Im Zuge der TÖB-Beteiligung parallel zur Auslegung sind wesentliche
Stellungnahmen eingegangen, die in den Bebauungsplan und den Grünordnungsplan
(GOP) eingearbeitet wurden und zu Änderungen an den Festsetzungen sowie der
Plandarstellung führten. Daher fand vom 24.08. bis 07.09.2020 eine erneute
Auslegung statt. Da es sich dabei um Änderungen handelte, die nicht die
Grundzüge der Planung betrafen, konnte die erneute Auslegung auf zwei Wochen
verkürzt werden.
Es gab folgende Änderung gegenüber dem Stand
zur 1. Auslegung:
1. Regenwasserableitung:
Zur Rückhaltung und Vorreinigung des
Regenwassers vor Einleitung in den Grünhufer Bruch, der über den Mühlgraben in
die Stadtteiche und in den Strelasund ableitet, wird am Nordrand des
Plangebietes direkt vor Einleitung in den Grünhufer Bruch ein
Regenrückhaltebecken geplant. Es ist ca. 800 m² groß, wird künftig umzäunt und
erhält einen Weg zur Unterhaltung.
2. Ausgleichsflächen:
Im ersten Entwurf waren die
Ausgleichsflächen als extensiv zu pflegende Grünflächen sowie parkartige
Grünflächen geplant. Zur Optimierung der ökologischen Bilanz sowie des
dauerhaften Pflegeaufwandes werden die Randbereiche nun als Wald festgesetzt.
Der um die geplanten Baugrundstücke liegende Streifen im Waldabstand wird
ebenso wie die vormals parkartige Grünfläche als extensiv zu pflegende
Grünfläche ausgewiesen. Der Nordwestrand des Plangebietes wird aus
Artenschutzgründen von der Waldausweisung ausgenommen, um der Feldlerche Zugang
zu den Grünflächen als Nahrungshabitat zu sichern.
3. Straßenraumbreiten
In Anpassung an die geplante
Fernwärmeversorgung werden die Straßenräume außenliegender Abschnitte der
Wohnwege um 1,0 m (Planstraßen B.1, B.2; B.3 und B.4), in einem Abschnitt um
1,5 m (Planstraße B.1) verbreitert. Zur Verkehrsberuhigung und Entlastung der
Sammelstraße werden einige Stellplätze in die Wohnwege verlagert. Eine
geringfügige Verbreiterung der Sammelstraße um bis zu 1,0 m südlich der
Buswendeanlage dient der besseren fußläufigen Anbindung sowie einem flüssigeren
Übergang zwischen den Straßenabschnitten A.1 und A.2.
Im Teil B - Text wurden Festsetzungen zur
Vorgartengestaltung (Nr. 10.3, unter Anpflanzung von Bäumen Sträuchern und
sonstigen Bepflanzungen) sowie zum Waldabstand (Nr.1.7, unter Art der baulichen
Nutzung) ergänzt. Weitere Festsetzungen zu mit Geh- Fahr- und Leitungsrechten
zu belastenden Flächen wurden neu aufgenommen. Die bestehende textliche
Festsetzung Nr. 7 zu öffentlichen Grünflächen mit der Zweckbestimmung
Spielplatz wurde angepasst.
Im Rahmen der erneuten verkürzten Auslegung
sind zahlreiche Stellungnahmen eingegangen, die in die Abwägung eingeflossen
sind und zu redaktionellen Planänderungen führten.
Es gibt folgende Änderungen gegenüber dem Stand zur 2.
Auslegung:
Der Landkreis Vorpommern-Rügen (LK VR)/ die untere Naturschutzbehörde (UNB) hat die Bewertung der Hausgärten als kompensationsmindernde Maßnahme des Eingriffs nicht anerkannt. Daher wurde die Eingriffs- Ausgleichsbilanzierung überarbeitet.
Die Landesforst, das Forstamt Schuenhagen hat eine Umformulierung der Festsetzung 1.7 zum Waldabstand vorgeschlagen. Da es sich nicht um eine inhaltliche Änderung handelt, sondern um eine reine Formulierung, sollte dem Vorschlag gefolgt werden.
Die REWA hat eine Korrektur des Schutzstreifens der vorhandenen Trinkwasserleitung von 6 auf 10 m Breite gefordert. Das wurde eingearbeitet und das GFL im geplanten südwestlich gelegenen Waldstück (AF 3) sowie die Baugrenze des geplanten Aufenthaltsgebäudes für Busfahrer angepasst.
Die REWA hat eine Ergänzung der textlichen Festsetzung 2.1.1 von nächstliegenden Verkehrsfläche (Bezugshöhe) „am Punkt des Hausanschlusses“ vorgeschlagen. Dieser Bezug setzt den Stand der Technik zur Lage der Rückstauebene um und wurde daher übernommen.
Beschlussvorschlag:
Die Bürgerschaft
der Hansestadt Stralsund beschließt:
1. Die in der Öffentlichkeitsbeteiligung und der Beteiligung der Träger
öffentlicher Belange geäußerten Anregungen werden gemäß der Anlage 4 abgewogen.
Den Stellungnahmen der Öffentlichkeit,
der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wird:
a) gefolgt:
Staatliches Amt für
Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern (StALU) - Stellungnahme zum 1. Entwurf vom
30.03.2020; Landesforst M-V, Forstamt Schuenhagen -
Stellungnahme zum 1. Entwurf vom 08.04.2020 und Stellungnahme zum 2. Entwurf
vom 04.09.2020; Universitäts- und Hansestadt Greifswald -
Stellungnahme zum 1. Entwurf vom 07.05.2020; SWS Energie GmbH - ergänzende
Stellungnahme zum 1. Entwurf im Rahmen der
Erschließungsplanung vom 08.05.2020; REWA - Stellungnahme zum
2. Entwurf vom 04.09.2020; Wasser- und Bodenverband „Barthe/ Küste“ -
Stellungnahme vom 16.04.2020 zum 1. Entwurf; Landkreis Vorpommern-Rügen
(LK VR), Wasserwirtschaft, Umwelt und Natur - Stellungnahme
zum 1. Entwurf vom 07.04.2020 und Stellungnahme zum 2. Entwurf vom 07.09.2020
b) teilweise
gefolgt:
BUND - Stellungnahme zum 1. Entwurf vom 31.03.2020; NABU Nordvorpommern
e.V. - Stellungnahme zum 1. Entwurf vom 09.04.2020; NABU Nordvorpommern e.V. -
Stellungnahme zum 2. Entwurf vom 07.09.2020
c) nicht gefolgt:
Bürger (Einwender 1) - Stellungnahme zum 2. Entwurf vom 10.07.2020
2. Auf Grund des § 10 des Baugesetzbuches in der Fassung der
Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) geändert durch Gesetz vom
08. August 2020 (BGBl. I S. 1728) sowie des § 86 der Landesbauordnung
Mecklenburg- Vorpommern vom 15. Oktober 2015 (GVOBl. M-V 2015, S. 344) geändert
durch Gesetz vom 19. November 2019 (GVOBl. M-V S. 682) wird der Bebauungsplan
Nr. 39 „Wohngebiet westliche der Lindenallee, Freienlande“, gelegen im
Stadtteil Grünhufe, in der vorliegenden Fassung vom Oktober 2020 als Satzung
beschlossen. Die beiliegende Begründung mit Anlagen vom Oktober 2020 wird
gebilligt.
Lösungsvorschlag:
Die im Bebauungsplanverfahren eingegangenen Stellungnahmen der
Öffentlichkeit, der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange wurden
inhaltlich eingehend geprüft und der Vorschlag für die Abwägung erarbeitet
(siehe Anlage 4).
Die Hinweise
vom Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern; Bergamt
Stralsund; Landesamt für Gesundheit und Soziales M-V; Hauptzollamt Stralsund;
Landesforst M-V, Forstamt Schuenhagen; Vodafon Kabel Deutschland GmbH; Deutsche
Telekom Technik GmbH; Landesamt für innere Verwaltung M-V; der
Verkehrsgesellschaft Vorpommern-Rügen mbH; SWS Energie GmbH; GDMcom
Gesellschaft für Dokumentation und Telekommunikation mbH; SWS Telnet GmbH; REWA
GmbH; Wasser- und Bodenverband „Barthe/ Küste“; BUND M-V e.V.; Agrar GmbH
Niepars; NABU Nordvorpommern; Landkreis Vorpommern-Rügen, Fachbereiche Bau und
Planung, Wasserwirtschaft, Umwelt und Natur, Rettungsdienst, Brand- und
Katastrophenschutz, Kataster und Vermessung, Eigenbetrieb Abfallwirtschaft und
einem Bürger (Einwender 1) werden zur Kenntnis genommen. Sie beziehen sich
nicht auf die Festsetzungen und Inhalte des Bebauungsplans und sind demzufolge
nicht abwägungsrelevant. Es wurde auf allgemein geltende Gesetze, Vorschriften
und Regeln hingewiesen, insbesondere solche die bei der Erschließung und bei
der Bauausführung zu berücksichtigen sind, oder es wurden sonstige
Informationen gegeben.
Es wird vorgeschlagen, den Anregungen nachfolgender Behörden, der
Öffentlichkeit und der sonstigen Beteiligten (siehe Anlage 4)
zu folgen:
Das Staatliche Amt für
Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern (StALU) hat in der Stellungnahme zum 1.
Entwurf vom 30.03.2020 auf ein 850 m südlich gelegenes Asphaltmischwerk
hingewiesen, was in Kapitel 2.1 der Begründung eingearbeitet wurde.
Die Universitäts- und Hansestadt Greifswald hat in der Stellungnahme vom
07.05.2020 zum 1. Entwurf vorgeschlagen, eine Festsetzung zu Vegetationsflächen
in Vorgärten zu ergänzen. Das ist bereits zum 1. Entwurf erfolgt.
Die SWS Energie GmbH hat in der ergänzenden Stellungnahme zum 1. Entwurf
im Rahmen der Erschließungsplanung vom 08.05.2020 eingefordert, die
Straßenraumbreiten für die geplante Fernwärmeversorgung anzupassen. Das ist
berücksichtigt worden und hat u.a. zur Überarbeitung des 1. Entwurfes geführt.
Die REWA hat in der Stellungnahme zum 2. Entwurf vom 04.09.2020 darauf
hingewiesen, dass das Regenwasserreinigungsbecken im Waldabstand liegt. Die
Landesforst M-V, Forstamt Schuenhagen hat in der Ergänzung vom 22.09.2020 zur
Stellungnahme zum 2. Entwurf vom
04.09.2020 der Unterschreitung des Waldabstandes zum Bau des geplanten
Absetzbeckens zugestimmt und den Erstaufforstungsbescheid in Aussicht gestellt.
Die Landesforst M-V, Forstamt Schuenhagen gab in den Stellungnahmen zum
1. Entwurf vom 08.04.2020 und zum 2. Entwurf vom 04.09.2020 Anregungen zum
Waldabstand hinsichtlich Lagedarstellung und Nutzungsbeschränkungen, welche in
den jeweils nachfolgenden Planfassungen berücksichtigt wurden.
Der Wasser- und Bodenverband „Barthe/ Küste“ hat am 16.04.2020 einen
Sedimentrückhalt vor Einleitung des Niederschlagswassers in das Grünhufer Bruch
gefordert. Das ist im 2. Entwurf eingearbeitet worden.
Der Landkreis
Vorpommern-Rügen (LK VR), Wasserwirtschaft, Umwelt und Natur hat in seiner
Stellungnahme vom 07.04.2020 eine Behandlung des Niederschlagswassers vor
Einleitung in das Grünhufer Bruch gefordert. Das wurde im 2. Entwurf
berücksichtigt. Eine Abstimmung zur Flora und Fauna fand bereits zum Vorentwurf
statt, wofür eine faunistische Kartierung erfolgte. Diese wurde im Nachgang zur
Stellungnahme per Email am 27.05.2020 anerkannt. Die Wirkfaktoren wurden gemäß
HZE angesetzt.
Der LK VR, Wasserwirtschaft, Umwelt und Natur hat in seiner Stellungnahme vom 07.09.2020 eine Korrektur der Bewertung der kompensationsmindernden Maßnahmen gefordert, welche daraufhin in der Abwägung Berücksichtigung fanden.
teilweise zu folgen:
Der BUND hat in der Stellungnahme zum 1. Entwurf vom 31.03.2020 eine
Vorreinigung des Regenwassers vor Einleitung in das Grünhufer Bruch gefordert.
Diese Anregung wurde im 2. Entwurf berücksichtigt. Die Anregung, eine
Festsetzung zur dauerhaften Begrünung der Baumscheiben aufzunehmen, fand in die
textl. Festsetzungen 9.1 Eingang. Die Festsetzung zur Gestaltung der Vorgärten
wurde eingearbeitet. Eine weitere Ergänzung der Unterlagen zur Festlegung eines
Zeitplans für die Umsetzung der Ausgleichsmaßnahmen wurde nicht
berücksichtigt. Ausgleichsmaßnahmen sind grundsätzlich im Zuge der
Verwirklichung des Vorhabens durchzuführen sind.
Der NABU Nordvorpommern e.V. hat in der Stellungnahme vom 09.04.2020 zum
1. Entwurf gefordert, die Schwemmschadstoffe vor Einleitung des
Niederschlagswassers in das Grünhufer Bruch abzusondern. Das geschieht nach
Planänderung zum 2. Entwurf durch die
Ölsperre des geplanten Sedimentationsbeckens. Der Mahdtermin wurde
entsprechend der Empfehlung angepasst. Die Festsetzung eine Mähgeräte erfolgt
allerdings nicht auf B-Plan-Ebene. Ebenso wie keine Festsetzung der
Saatgutmischung erfolgt.
Der NABU Nordvorpommern e.V. hat in der Stellungnahme vom 07.09.2020 zum
2. Entwurf erneut die unzureichende Vorreinigung des Niederschlagswassers
bemängelt. Dem wird nicht gefolgt, da der Belang durch Planung des
Absatzbeckens mit Ölsperre hinreichend berücksichtigt wird. Die geforderte
Ausweisung des Grünhufer Bruchs als Schutzgebiet ist nicht Gegenstand der
Bauleitplanung. Zudem ist es bereits als Biotop geschützt. Der Aspekt des
Artenschutzes wurde in enger Abstimmung mit der UNB dahingehend berücksichtigt,
dass Acker in Extensivgrünland umgewandelt und somit aufgewertet wird und der
nordwestliche Plangebietsrand nur eine einreihige Feldhecke erhält. Der Belang
fand also schon eingehende Berücksichtigung in der Planung. Einer darüber
hinausgehenden Anregung wird nicht gefolgt. Ähnliches gilt für die Gestaltung
der Vorgärten. Die Anregungen zur Mähtechnik, Saatgutmischung und Beleuchtung
finden in der Erschließungsplanung Berücksichtigung, sind aber nicht Gegenstand
der Bauleitplanung. Die Anregung zur geplanten Straßenverbindung in Richtung
Freienlande wird dahingehend abgewogen, dass die entsprechenden
naturschutzrechtlichen Eingriffstatbestände bei der konkreten Straßenplanung
später berücksichtigt werden. Im Rahmen dieses B-Plans wird der Anregung nicht
gefolgt.
nicht zu folgen:
Der Bürger (Einwender 1) hat in der Stellungnahme vom 10.07.2020
gefordert, keine weiteren Wohngebiete auszuweisen, weil er keinen Bedarf sieht
und um Menschen nicht zum Hausbau und Grundstückskauf zu animieren. Dem wird
nicht gefolgt.
Die Anregungen der beteiligten städtischen Ämter wurden, soweit sie für
die Planung relevant waren, berücksichtigt.
Die einzelnen Festsetzungen sind der Planzeichnung (Anlage 1) und den
textlichen Festsetzungen (Anlage 2) zu entnehmen. Der Entwurf zum Bebauungsplan
Nr. 39 hat nachfolgenden wesentlichen Planinhalt:
1. Art und Maß
der baulichen Nutzung
Die Bauflächen sollen als allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt
werden. Die Wohngebietsflächen gliedern sich in die Bereiche WA 1 bis WA 7.
Die Wohnnutzung prägt den Charakter des allgemeinen Wohngebiets (WA).
Neben dem Wohnen sind weitere Nutzungen wie Anlagen für kirchliche, kulturelle,
soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, Räume für die Berufsausübung
freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in
ähnlicher Art ausüben im WA 2 bis WA 5 und WA 7 zulässig. Nur im Bereich WA 1
östlich der Planstraße A 1/ A 2 und im WA 6 Nordwesten des Teilgebiets Nord
sind neben den o.g. Nutzungen, die der Versorgung des Gebietes dienende Läden,
Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe außerdem
zulässig. Weitere in anderen WA allgemein zulässige oder ausnahmsweise
zulässige Nutzungen sind ausgeschlossen.
Um die zentrale Erschließungsspange (Planstraße A 1 und A 2) baulich zu
fassen, sollen drei- bis viergeschossige Gebäude im WA 1 entlang einer Baulinie
errichtet werden. Zum Wohngebietsrand hin nimmt die Gebäudehöhe ab. Westlich
der Erschließungsspange im WA 2 sowie in den WA 3-Gebieten, im WA 6 (geeignete
Standort für eine Kita) und im WA 7 sind zwei- bis dreigeschossige Häuser
vorgesehen. Auf den übrigen
Bauflächen werden zweigeschossige (WA 4) oder eingeschossige Einzelhäuser (WA
5) geplant.
Für alle Baugebiete gilt die offene Bauweise, d.h. die Länge der Gebäude
muss unter 50 m betragen. Am neuen Stadtrand, an dem die eingeschossigen
Einzelhäuser mit Walm- oder Zeltdächern vorgesehen sind, beträgt die
Gebäudehöhe 8,30 m. Die Gebäude mit geneigtem
Dach sind mit einer Firstrichtung parallel zu Straße auszurichten. Die
zulässige Gebäudehöhe steigt vom äußeren Wohngebietsrand zur Sammelstraße in
Abhängigkeit von der Dachform auf 12,3 m. Um einer hohen Versiegelung
entgegenzuwirken, ist die Grundflächenzahl auf 0,30 festgesetzt. Die maximale
Anzahl der Wohnungen pro Gebäude soll für die Einfamilienhäuser (WA 4 und WA 5)
auf zwei begrenzt werden, um eine zu hohe Verdichtung der Nutzung zu
unterbinden. Die Grundstücksgröße der freistehenden Einzelhäuser soll
mindestens 620 m² betragen.
2.
Gestalterische Festsetzungen
Die örtlichen Bauvorschriften sollen dem Gebiet ein prägendes
Erscheinungsbild geben und andererseits
auch dazu beitragen, dass sich die neue Stadtrandsiedlung in den verbleibenden
Landschaftsraum einfügt.
An den äußeren Rändern der Baugebiete (WA 5) sind für die geplanten
eingeschossigen Einzelhäuser nur Walm- und Zeltdächer mit 25 bis 30 % Neigung
vorzusehen. In den WA 4- Gebieten ist neben Walm- und Zeltdächer das Satteldach
mit 25 bis 30 % Neigung möglich. Bei geneigten Dächern sind rot bis rotbraune
und anthrazitfarbene Farbtöne zulässig.
Entlang der Erschließungsspange (WA 1, WA 2, WA 7) sowie in den
Baugebieten WA 3 und WA 6 sind die Gebäude mit Flachdächer zu errichten. Dabei
ist bei 3 und 4 geschossigen Gebäuden das oberste Geschoss als zurückgesetztes
Staffelgeschoss auszubilden. Die Staffelgeschosse sollen umlaufend mindestens
1,20 m hinter der aufsteigenden Hauswand angeordnet werden.
Fassaden mit metallisch glänzenden, spiegelnden oder signalfarbenen
Oberflächen sind ausgeschlossen, da sie für das Siedlungsbild in einem
Wohngebiet untypisch sind. Zur Betonung des grünen Gebietscharakters sollen
Einfriedungen der Grundstücke zur Straße nur in Form von max. 1.20 m hohen
Laubholzhecken erfolgen, ggf. ergänzt durch einen offenen Zaun auf der
Innenseite. Die Abfallbehälter auf den Grundstücken sind durch Einfriedungen
oder Gehölze zu verdecken. Werbeanlagen an der Stätte der Leistung sind nur bis
zu einer Größe von 2 m² zulässig.
3. Erschließung
Das
Plangebiet ist über den Grünhufer Bogen, Lindenallee erreichbar. Straßenseitig
wird das neue Wohngebiet an die Lindenallee und die Kolberger Straße
angeschlossen. Eine künftig eventuelle Straßenverbindung in nordwestliche
Richtung zum Ortsteil Freienlande wird in der Planung berücksichtigt, aber erst
bei Bedarf ausgeführt.
Der
Anschlusspunkt für die Haupterschließung durch die Sammelstraße (Planstraße A
1) an der Lindenallee ist in Verlängerung der jetzigen Buswendeschleife
geplant. Die neue Endhaltestelle mit Wendeanlage für den Stadtbus wird mittig
zwischen dem nördlichen und dem südlichen Teilgebiet eingeordnet. Da im
südlichen Abschnitt der Erschließungsspange (Planstraße A 2) kein Bus verkehrt,
kann die Verkehrsfläche hier um ca. 5 m schmaler konzipiert werden. Eine
Straßenverbreiterung der Kolberger Straße ist nicht vorgesehen.
Das
untergeordnete Straßennetz wird als verkehrsberuhigter Bereich ausgewiesen.
Darüber hinaus sind verbindende Geh- und Radwege zum südöstlich benachbarten
Wohngebiet (B-Plan 35.1), zum nordöstlich angrenzenden Wohngebietspark Grünhufe
und nach Süden in Richtung Langendorf (Ostsee-Center) geplant.
Im
öffentlichen Straßenraum sind insgesamt ca. 54 Besucherstellplätze vorgesehen.
Die
stadttechnische Versorgung erfolgt durch den Anschluss an vorhandene,
öffentliche Leitungen außerhalb des Plangebiets (Elektro-, Telekommunikation-,
Trinkwasser- und Schmutzwasserleitungen).
Zur
Wärmeversorgung ist der Aufbau eines Niedertemperaturnahwärmenetzes geplant.
Eine Versorgung mit Gas ist entsprechend nicht vorgesehen.
Zum
Nachweis der hydraulischen Leistungsfähigkeit des Mühlgrabens wurde ein
Gutachten erstellt. Das anfallende Niederschlagswasser aus dem Gebiet kann nach
Vorreinigung durch ein anzulegendes Sedimentationsbecken mit Ölsperre
überwiegend in den Grünhufer Bruch/ Mühlgraben und eine begrenzte Menge in den
Kanal in der Lindenallee eingeleitet werden. Zur Ableitung des Regenwassers in
den Mühlgraben hat der Vorhabenträger einen Antrag auf Einleitgenehmigung bei
der unteren Wasserbehörde gestellt.
Die das
Areal durchquerenden Bestandsleitungen (Gashochdruck-, Haupttrinkwasser-,
Telekomleitung) werden einschließlich der notwendigen Schutzbereiche im Plan
dargestellt. Sie liegen außerhalb der Baugrundstücke.
Für die
Wertstofferfassung ist ein zentraler Standort auf Höhe der Buswendeschleife
vorgesehen.
4.
Grün- und Ausgleichsmaßnahmen
In dem
zum Bebauungsplan erstellten Grünordnungsplan erfolgte eine umfassende
Bestandsanalyse und Bewertung der bisher intensiv genutzten Ackerflächen und
der angrenzenden Sukzessions-, Biotop- und Waldflächen. Im Ergebnis der Eingriffs- und
Ausgleichsbilanzierung werden umfangreiche Ausgleichsmaßnahmen im Plangebiet
festgesetzt.
Die Bauflächen umgebend sind öffentliche Grünflächen mit Maßnahmen zum Schutz von Natur und Landschaft vorgesehen. Die Grünflächen werden in einem ca. 40 m breiten Streifen um die geplante Bebauung als extensive Wiese mit der Option einer extensiven Beweidung als Umtriebsweide gestaltet (AF 1 und 2). Die Randbereiche zum intensiv genutzten Acker auf der südlichen Westseite, ein schmaler Streifen ergänzend zur Ausgleichsfläche des östlich angrenzenden Wohngebietes (B 35.1) sowie zur Skateranlage auf der nördlichen Ostseite werden Wald (AF 3). Der Rand zum Acker auf der nördlichen Westseite wird durch eine einreihige Feldhecke begrenzt. In Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde wird die dem B-Plan 35.1 zugeordnete Sukzessionsfläche AF 4 zugunsten einer zusammenhängenden Wiesenfläche mit Spielplatz nun am Westrand des Wohngebietsparks Grünhufe eingeordnet. Außerdem sind zur Durchgrünung der Baugebiete ca. 64 Bäume (Allee- bzw. Baumreihe) entlang der öffentlichen Straßen vorgesehen.
Die
aufgrund der Bebauung vorgesehenen, unvermeidbaren Eingriffe werden durch die
geplanten Grünausgleichsmaßnahmen innerhalb des Geltungsbereiches zu ca. 68 %
ausgeglichen. Mittig im Innenbogen soll ein öffentlicher Spielplatz für Kinder
von 0 bis 12 Jahre in einer Größe von ca. 850 m² eingeordnet werden.
5.
Immissionsschutz, Klimaschutz, Störfallbetriebe
Auf das
Plangebiet wirkt Verkehrslärm der südlich verlaufenden Bahnlinie
Rostock-Stralsund und der Rostocker Chaussee, sowie Freizeitlärm von der
nordöstlich im Wohngebietspark gelegenen Skateranlage ein. Durch das neue
Wohngebiet erhöht sich andererseits die Verkehrslärmbelastung entlang der
vorhandenen Zufahrtsstraßen (Kolberger Straße und Lindenallee).
Zur
Beurteilung des Schallschutzes im Städtebau sind grundsätzlich die
Orientierungswerte der DIN 18005 heranzuziehen. Zur Beurteilung des Lärms wurde
eine Geräuschimmissionsprognose erarbeitet. Nach den vorliegenden Ermittlungen
für den Bahnlärm werden im südlichen Teilgebiet die Orientierungswerte der DIN
18005 von 55 dB(A) am Tag eingehalten, aber der Nachtwert von 45 dB(A) wird
geringfügig überschritten.
Der
ermittelte Straßenverkehrslärm liegt, mit Ausnahme einer
Tageswertüberschreitung von 1,2 dB(A) in der Nähe der Buswendeschleife,
unterhalb der Orientierungswerte. Die um 4 dB (A) höher liegenden Grenzwerte
der 16. BImSchV werden eingehalten.
Von der
Skateranlage sind auch an den kritischen Sonn- und Feiertagen keine
unzumutbaren Geräusche zu erwarten, d.h. die Richtwerte der TA Lärm werden
eingehalten. Das Plangebiet liegt überwiegend im Lärmpegelbereich II, nur der
südliche Bereich im Lärmpegelbereich III. Somit ergeben sich keine erhöhten
Anforderungen an die Ausbildung der Außenbauteile der Gebäude.
Bezüglich
des Stadtklimas wird davon ausgegangen, dass der hohe Anteil an Grünflächen im
Plangebiet und der mittige Grünzug (Frischluftschneise bei Westwind)
ausgleichend wirken.
In der
näheren Umgebung des Plangebietes befindet sich kein Störfallbetrieb dessen
Auswirkungen in der Planung zu berücksichtigen sind.
6.
Umweltbericht
Zum
Bebauungsplan erfolgte eine Umweltprüfung. Die Umweltauswirkungen der Planung
sind im Umweltbericht erläutert, der Teil der Begründung ist. Durch die
geplanten Bau- und Verkehrsflächen wird eine zusätzliche Versiegelung
ermöglicht. Dies betrifft überwiegend die z.Zt. intensiv landwirtschaftlich
genutzten Flächen. Die Auswirkungen auf Pflanzen, Tiere, Fläche und Boden sind
erheblich, können aber durch Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen überwiegend
kompensiert werden. Die Kompensation der
Eingriffe in Natur und Landschaft erfolgt im Plangebiet durch die Umwandlung
von Ackerflächen in extensiv zu pflegende Wiesenflächen, Gehölzpflanzungen und
Wald. Der Landwirtschaft gehen hier keine bedeutsamen Flächen verloren, da die Bodenwertzahlen
unter 50 liegen. Zusammenfassend ist festzustellen,
dass die Planung insgesamt keine erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen
haben wird.
7.
Flächennutzungsplan/Raumordnung
Der
Bebauungsplan wird aus dem Flächennutzungsplan (FNP) entwickelt, der die
geplanten Baugebiete als Wohnbauflächen darstellt.
Zu
Planung liegt eine positive landesplanerische Stellungnahme des Amtes für
Raumordnung und Landesplanung Vorpommern vom 29.03.2018 vor. Der Bebauungsplan
ist mit den Zielen der Raumordnung vereinbar.
Alternativen:
Der Bebauungsplan ist die planungsrechtliche Voraussetzung für die
Entwicklung dieses Baustandortes. Zum
Bebauungsplan gibt es unter der Voraussetzung, dass die Fläche für den
Wohnungsbau genutzt werden soll, keine Alternative. Um das Planverfahren
abzuschließen, bedarf es eines Abwägungs- und Satzungsbeschlusses. Sofern der
vorliegenden Abwägung nicht gefolgt wird, besteht die Gefahr der
Rechtsfehlerhaftigkeit des Planes aufgrund von Abwägungsmängeln.