Betreff
Umlaufverfahren bei Beschlussfassungen im Rahmen der Corona-Pandemie
Vorlage
B 0018/2020
Art
Beschlussvorlage Bürgerschaft

Sachverhalt:

Stellvertretend für seine Mitglieder hat der Städte- und Gemeindetag M-V am 16.03.2020 einen Antrag beim Ministerium für Inneres und Europa M-V mit dem Ziel gestellt, dass für die kommunalen Gremien die Möglichkeit geschaffen wird, Beschlüsse während der Corona-Pandemie im Umlaufverfahren fassen zu können.

 

Mit Schreiben vom 24.03.2020 hat das Ministerium für Inneres und Europa M-V diesem Antrag entsprochen und die Entscheidung erlassen, dass die Gemeinden von dem Sitzungszwang für Beschlussfassungen gemäß §§ 29, 30, 31, 35, 36, 135 und 136 der Kommunalfassung M-V befreit werden insoweit eine Beschlussfassung der Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse im schriftlichen Umlaufverfahren erfolgen kann.

Diese Befreiung gilt zunächst befristet bis zum Außerkrafttreten des § 6 Abs. 1 SARS-CoV-2- Bekämpfungsverordnung für die Gemeinden, die dem genannten Antrag des Städte- und Gemeindetages M-V beigetreten sind. 

 

Gemäß § 2 Abs. 5 Satz 2 Kommunales Standarderprobungsgesetz M-V in Verbindung mit § 22 Abs. 2 Satz 1 Kommunalverfassung M-V ist es notwendig, dass die Bürgerschaft einen Grundsatzbeschluss fasst, ob diese Befreiung zur Anwendung kommt. Der Grundsatzbeschluss bedarf der einfachen Mehrheit.

 

Angelegenheiten, die einer ausführlichen Diskussion bedürfen oder einer umfangreichen Abwägung, sind für das Umlaufverfahren nicht geeignet. Das gilt zum Beispiel für Bebauungspläne und die meisten Satzungen.

Umlaufbeschlüsse sind jedoch für alle Entscheidungen gut geeignet, die auf „einfache“ Sachentscheidungen abzielen (z.B. Verkäufe, Verpachtungen, Vergaben, Stundungen u.ä). Diese sind zudem nicht öffentlich zu treffen, sodass gegen das Transparenzgebot nicht verstoßen wird.

 

Für die Gültigkeit der Umlaufbeschlüsse ist eine rechtzeitige Einladung mit Tagesordnung, entsprechende Beschlussvorlagen und Versendung der Abstimmungsblätter notwendig.

 

Voraussetzung für jede einzelne Beschlussfassung per Umlaufverfahren ist, dass nicht ein Viertel aller Mitglieder des Gremiums dieser Beschlussfassung widerspricht.

 

Der Sitzungstag ist der Tag, zu dem die Rückläufe der Gremienmitglieder eingehen sollen.

Da die am Abstimmungsverfahren teilnehmenden Gremienmitglieder bis auf die (zu vermeidende) Anwesenheit alle Pflichten der Sitzung erfüllen, steht diesen auch ein Sitzungsgeld zu.

 

Im Rahmen der Corona-Pandemie wird durch das vorübergehende Fassen von Beschlüssen im Umlaufverfahren sichergestellt, dass ein direkter Kontakt zwischen den Gremienmitgliedern, Vertreter/innen der Verwaltung und den Bürger/innen vermieden wird. Eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit der Vertretungsorgane sowie auch negative Auswirkungen auf den Infektionsschutz der Gesamtbevölkerung kann somit vorgebeugt werden. 

 

 


Beschlussvorschlag:

Die Bürgerschaft beschließt auf Grundlage der Entscheidung des Ministeriums für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern vom 24.03.2020 von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, Beschlussfassungen im schriftlichen Umlaufverfahren gem. Geschäftsordnung (Anlage 1) durchzuführen und auf Präsenzsitzungen soweit rechtlich möglich zu verzichten. Das gilt ebenfalls für die Beschlüsse des Hauptausschusses und der beschließenden Ausschüsse sowie für die Empfehlungen der beratenden Ausschüsse.

 

Die Regelung gilt befristet bis zum Außerkrafttreten des § 6 Abs.1 SARS-CoV-2- Bekämpfungsverordnung.

 


Lösungsvorschlag:

Gemäß vorgenannten Ausführungen ist es sinnvoll, die grundsätzliche Möglichkeit der Anwendung der Beschlussfassung im Umlaufverfahren in Betracht zu ziehen. Die Anwendbarkeit auf die Sachentscheidungen selbst ist stets im Einzelfall zu prüfen.

 

 


Alternativen:

Eilbeschlüsse durch den Hauptausschuss bzw. durch den Oberbürgermeister oder weiterhin ausschließlich Präsenzsitzungen.