Sachverhalt:

 

Die Entschädigungsverordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 09.09.2004 in der Fassung vom 27.08.2013 wurde durch den Landesgesetzgeber zum 06.06.2019 geändert. Alle Sätze der ehrenamtlich Tätigen wurden erhöht. Hintergrund war vorrangig der Umstand, das Ehrenamt zu stärken und Personen für diese Tätigkeit zu gewinnen.

 

1)

Die Aufwandsentschädigung der Stellvertreter des Oberbürgermeisters hat zur Zeit eine Höhe von 340,- EUR/ monatlich. Dieses ist der Betrag, den die Entschädigungsverordnung in § 14 Abs. 5 der Hauptsatzung der Hansestadt Stralsund für die Stellvertreter des hauptamtlichen Oberbürgermeisters vorsieht. Die Regelung bezieht sich dabei auf den § 6 Abs. 1 der EntschVO vom 09.09.2004 in der Fassung vom 27.08.2013.

Gemäß dem neuen § 6 Abs. 2 der EntschVO beträgt der Höchstbetrag in großen kreisangehörigen Städten für die ehrenamtlichen Stellvertreter des hauptamtlichen Oberbürgermeisters nunmehr 500,- EUR.

 

2)

Auch im Bereich der Bürgerschaft, der Ausschüsse und der Fraktionen ist eine Möglichkeit zur Erhöhung der Aufwandsentschädigung in der neuen Fassung der Entschädigungsverordnung vorgeschlagen worden. Diese betrifft das Präsidium, die Fraktionsvorsitzenden, die Fraktionsarbeit der sachkundigen Einwohner und die Bürgerschaftsmitglieder. Für letztere wurde eine völlig neue Regelung in § 14 Abs. 4 EntschVO durch einen so genannten Sockelbetrages i.H.v. maximal 150,- EUR/ monatlich für Bürgerschaftsmitglieder ohne gesonderte Funktionen eingeführt. Dieser Betrag steht bei Einfügung in der Hauptsatzung den Mitgliedern der Bürgerschaft unabhängig von der Sitzungsteilnahme zu.


Beschlussvorschlag:

 

Die Bürgerschaft der Hansestadt Stralsund beschließt unter Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens:

 

Die dreizehnte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung laut Anlage.

 


Lösungsvorschlag:

 

In Abstimmung mit der Mehrzahl der Fraktionen wird der Bürgerschaft neben dem  unter 1) genannten Personenkreis, für den die Verwaltung originär verantwortlich zeichnet, auch eine Erhöhung der in der Bürgerschaft ehrenamtlich Tätigen (Punkt 2) vorgeschlagen. Dieses erscheint verfahrensökonomisch sinnvoll. So kommt es nur zu einer Änderung der Hauptsatzung.

Die Bürgerschaft der Hansestadt Stralsund ändert die Hauptsatzung in Bezug auf die Aufwandsentschädigungen in den §§ 14 und 17 und klärt somit den gesamten in der Hautsatzung geregelten Entschädigungsbereich.

Die Bürgerschaft übt ihr pflichtgemäßes Ermessen aus und setzt die Beträge der Entschädigung fest.

 

Zu 1)

Bezüglich der Stellvertreter des Oberbürgermeisters wird der Aufwandsentschädigungssatz auf je 500,- EUR/ Monat erhöht.

Die Erhöhung ist angemessen. Das vom Gesetzgeber für die Festlegung des Betrages vorgesehene Ermessen ist mit dieser Entscheidung ordnungsgemäß ausgeübt. Zunächst ist die letzte Festlegung des Satzes der Entschädigung bereits sechs Jahre alt. Auch zum damaligen Zeitpunkt hat die Bürgerschaft sich im Hinblick auf die Aufgaben für den Höchstsatz entschieden.

Zudem hat die  Hansestadt Stralsund bereits auf Beigeordnete und die damit verbundenen Kosten verzichtet. Diese Aufgaben sind von den Stellvertretern zu übernehmen. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Hansestadt Stralsund  eine große kreisangehörige Stadt ist, in der viele Aufgaben durch den Oberbürgermeister und seine Stellvertreter zu erledigen sind. Nicht selten ist eine Ortsabwesenheit des Oberbürgermeisters damit verbunden, so dass die Stellvertreter dann täglich mit den Aufgaben der Stellvertretung betraut sind und für sie zur Verfügung stehen müssen. Hierbei ist insbesondere zu beachten, dass es sich bei den Stellvertretern um Amtsleiter handelt, die zusätzlich hauptamtlich einen erheblichen Aufgabenbereich zu bewältigen haben.

Die Berufung der Amtsleiter als Ehrenbeamte erfolgte mit Wirkung zum 01.10.2019. Die vorgeschlagene Erhöhung der Entschädigung soll zum 01.01.2020 zum Tragen kommen.

 

 

2)

Die Bürgerschaft der Hansestadt Stralsund erhöht auch die Aufwandsentschädigungen im Bereich der Bürgerschaft, ihrer Ausschüsse und Fraktionen in der nachfolgend dargelegten Form. Teilweise ergibt sich die Verpflichtung zum „Ob“ der Zahlung bereits aus dem Gesetz, sodass die Aufnahme in die Hauptsatzung nur klarstellenden Charakter hat.

 

Im Übrigen wurde hinsichtlich der Erhöhung das pflichtgemäße Ermessen ausgeübt.

 

Hinsichtlich der Mitglieder der Bürgerschaft, die Funktionsinhaber sind, wird für die funktionsbezogene Aufwandsentschädigung jeweils der Höchstsatz pro Monat vorgeschlagen. Damit ergibt sich Folgendes:

- Präsident                1.100,- EUR     (Erhöhung um 160,- EUR, § 4 Abs. 1 EntschVO)

- Präsidium                   230,- EUR    (Erhöhung um   70,- EUR, § 4 Abs. 2 EntschVO)

- Fraktionsvorsitzende  310,- EUR    (Erhöhung um   50,- EUR, § 10 Abs.1 EntschVO).

 

Die Ausschöpfung der Höchstbeträge ist in Abstimmung mit der Mehrheit der Fraktionen für angemessen erachtet worden. Dieses gilt im Hinblick auf die Anerkennung des Ehrenamtes, der höheren Verantwortung und des gestiegenen Zeitaufwandes der vorgenannten Personen.

 

Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass allen Bürgerschaftsmitgliedern für alle Sitzungen eine sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung gezahlt werden kann. Durch Streichung des § 3 Abs. 3 EntschVO –alt- wird der Kreis der Empfänger umfassend bestimmt. Die sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung beträgt 50,- EUR, Hinsichtlich der Höhe kommt es zu keiner Änderung. Zur Klarstellung der Regelung wird § 17 Abs. 2 S. 3 HS angepasst und ein Verweis auf § 14 Abs. 1 EntschVO eingefügt. § 14 Abs. 4 wird gestrichen.

 

Ebenso muss eine Aufwandsentschädigung für Ausschuss- und Fraktionssitzungen an sachkundige Einwohner und ihre Vertreter sowie Fraktionsvorsitzende gezahlt werden. Neu ist, dass dieses auch dann gilt, wenn die Fraktionssitzung nicht der Vor- oder Nachbereitung einer Ausschusssitzung dient. Dieser Anspruch ergibt sich aus dem Gesetz, § 14 Abs. 2 EntschVO.

 

Ein ganz neues System hat die Entschädigungsverordnung  mit der Einführung des sogenannten Sockelbetrages in § 14 Abs. 4 EntschVO geschaffen. Jedes Mitglied der Bürgerschaft, das keine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung erhält, kann nach dieser Norm bis zu 150,- EUR monatlich unabhängig von den sitzungsabhängigen Aufwandsentschädigungen erhalten. Bürgerschaftsmitglieder mit Funktionen oder sachkundige Einwohner erhalten den Betrag nicht.

Dieser Betrag ist vom Gesetzgeber als zusätzliche Entschädigung für diejenigen Mitglieder der Gemeindevertretungen angedacht worden, die nicht ohnehin für zusätzliche Ämter bei der Kommune funktionsbezogen entschädigt werden. Er dient der Entschädigung für zwischen den Bürgerschaftssitzungen anfallende Arbeiten, des Zeitverlustes zur zusätzlichen Kompetenzaneignung und der Anerkennung des Einsatzes. Während bei der sitzungsabhängigen Aufwandentschädigung die Sitzung selbst und die Vorbereitung auf die dort speziell abgehandelten Themen im Mittelpunkt stehen, wird hier der Aufwand außerhalb der Sitzung (Termine, Bürgergespräche) und das Ehrenamt entschädigt. Der Sockelbetrag greift, um den hierbei entstehenden Grundaufwand auszugleichen.

 

Der Sockelbetrag wird mit 150,- EUR in § 17 Abs. 4 HS –neu- anerkannt und festgesetzt.  Die sitzungsbezogene Aufwandentschädigung bleibt auf dem alten Status von 2013 i.H.v. 50,- EUR stehen. Die Entschädigungsverordnung unterscheidet ferner in ihrer Höchstbetragstabelle die Kommunen nach dem Umfang der Einwohner. Die Hansestadt Stralsund unterfällt dem Bereich der Städte mit bis zu 70 T EW. Die Hansestadt Stralsund liegt bei etwa 60 T EW und ist somit im oberen Bereich der Tabelle einzuordnen. Der Betrag ist von der Mehrheit der Fraktionen als angemessen erachtet worden.

 

Nach der Neuregelung des § 16 Abs. 1 EntschVO darf der entgangene Arbeitsverdienst nur dann gewährt werden, wenn es sich um einen Termin mit Anwesenheitspflicht handelt. § 17 Abs. 4 HS -alt- wird gesetzestreu in § 17 Abs. 5 HS –neu- geändert. Alle weiteren Absätze werden nachfolgend eingeordnet.

 

Die Satzung zur Änderung soll zum 01.01.2020 in Kraft treten.

 

 


Alternativen:

 

(1)

Der Betrag bleibt auf dem jetzigen Stand. Damit würde die Entschädigung dem Aufgabenvolumen der Posten und der wirtschaftlichen Entwicklung, die seit der letzten Festlegung getroffen wurde, nicht gerecht.

 

(2)

Die Entschädigung für sachkundige Einwohner und ihre Vertreter in allen Fraktionssitzungen ist eine gesetzliche Vorgabe, die nur zur Klarstellung auch in die Hauptsatzung übernommen wird. Gleiches gilt für die Regelung zum entgangenen Arbeitsverdienst, der nur bei Terminen mit Anwesenheitspflicht gewährt werden kann.

 

Bei den übrigen Punkten könnten auch andere Entscheidungen, jedoch nur nach pflichtgemäßem Ermessen getroffen werden.