Sachverhalt:
Die Entschädigungsverordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom
09.09.2004 in der Fassung vom 27.08.2013 wurde durch den Landesgesetzgeber zum
06.06.2019 geändert. Alle Sätze der ehrenamtlich Tätigen wurden erhöht.
Hintergrund war vorrangig der Umstand, das Ehrenamt zu stärken und Personen für
diese Tätigkeit zu gewinnen.
1)
Die Aufwandsentschädigung der Stellvertreter des Oberbürgermeisters hat
zur Zeit eine Höhe von 340,- EUR/ monatlich. Dieses ist der Betrag, den die
Entschädigungsverordnung in § 14 Abs. 5 der Hauptsatzung der Hansestadt
Stralsund für die Stellvertreter des hauptamtlichen Oberbürgermeisters
vorsieht. Die Regelung bezieht sich dabei auf den § 6 Abs. 1 der EntschVO vom
09.09.2004 in der Fassung vom 27.08.2013.
Gemäß dem neuen § 6 Abs. 2 der EntschVO beträgt der Höchstbetrag in
großen kreisangehörigen Städten für die ehrenamtlichen Stellvertreter des
hauptamtlichen Oberbürgermeisters nunmehr 500,- EUR.
2)
Auch im Bereich der Bürgerschaft, der Ausschüsse und der Fraktionen ist eine Möglichkeit zur Erhöhung der Aufwandsentschädigung in der neuen Fassung der Entschädigungsverordnung vorgeschlagen worden. Diese betrifft das Präsidium, die Fraktionsvorsitzenden, die Fraktionsarbeit der sachkundigen Einwohner und die Bürgerschaftsmitglieder. Für letztere wurde eine völlig neue Regelung in § 14 Abs. 4 EntschVO durch einen so genannten Sockelbetrages i.H.v. maximal 150,- EUR/ monatlich für Bürgerschaftsmitglieder ohne gesonderte Funktionen eingeführt. Dieser Betrag steht bei Einfügung in der Hauptsatzung den Mitgliedern der Bürgerschaft unabhängig von der Sitzungsteilnahme zu.
Beschlussvorschlag:
Die Bürgerschaft der Hansestadt Stralsund beschließt unter Ausübung des
pflichtgemäßen Ermessens:
Die dreizehnte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung laut Anlage.
Lösungsvorschlag:
In Abstimmung mit der Mehrzahl der Fraktionen wird der Bürgerschaft
neben dem unter 1) genannten
Personenkreis, für den die Verwaltung originär verantwortlich zeichnet, auch
eine Erhöhung der in der Bürgerschaft ehrenamtlich Tätigen (Punkt 2)
vorgeschlagen. Dieses erscheint verfahrensökonomisch sinnvoll. So kommt es nur
zu einer Änderung der Hauptsatzung.
Die Bürgerschaft der Hansestadt Stralsund ändert die Hauptsatzung in
Bezug auf die Aufwandsentschädigungen in den §§ 14 und 17 und klärt somit den
gesamten in der Hautsatzung geregelten Entschädigungsbereich.
Die Bürgerschaft übt ihr pflichtgemäßes Ermessen aus und setzt die
Beträge der Entschädigung fest.
Zu 1)
Bezüglich der Stellvertreter des Oberbürgermeisters wird der Aufwandsentschädigungssatz
auf je 500,- EUR/ Monat erhöht.
Die Erhöhung ist angemessen. Das vom Gesetzgeber für die Festlegung des
Betrages vorgesehene Ermessen ist mit dieser Entscheidung ordnungsgemäß
ausgeübt. Zunächst ist die letzte Festlegung des Satzes der Entschädigung
bereits sechs Jahre alt. Auch zum damaligen Zeitpunkt hat die Bürgerschaft sich
im Hinblick auf die Aufgaben für den Höchstsatz entschieden.
Zudem hat die Hansestadt
Stralsund bereits auf Beigeordnete und die damit verbundenen Kosten verzichtet.
Diese Aufgaben sind von den Stellvertretern zu übernehmen. Zu berücksichtigen
ist auch, dass die Hansestadt Stralsund
eine große kreisangehörige Stadt ist, in der viele Aufgaben durch den
Oberbürgermeister und seine Stellvertreter zu erledigen sind. Nicht selten ist
eine Ortsabwesenheit des Oberbürgermeisters damit verbunden, so dass die
Stellvertreter dann täglich mit den Aufgaben der Stellvertretung betraut sind
und für sie zur Verfügung stehen müssen. Hierbei ist insbesondere zu beachten,
dass es sich bei den Stellvertretern um Amtsleiter handelt, die zusätzlich
hauptamtlich einen erheblichen Aufgabenbereich zu bewältigen haben.
Die Berufung der Amtsleiter als Ehrenbeamte erfolgte mit Wirkung zum
01.10.2019. Die vorgeschlagene Erhöhung der Entschädigung soll zum 01.01.2020
zum Tragen kommen.
2)
Die Bürgerschaft der Hansestadt Stralsund erhöht auch die
Aufwandsentschädigungen im Bereich der Bürgerschaft, ihrer Ausschüsse und
Fraktionen in der nachfolgend dargelegten Form. Teilweise ergibt sich die Verpflichtung
zum „Ob“ der Zahlung bereits aus dem Gesetz, sodass die Aufnahme in die
Hauptsatzung nur klarstellenden Charakter hat.
Im Übrigen wurde hinsichtlich der Erhöhung das pflichtgemäße Ermessen
ausgeübt.
Hinsichtlich der Mitglieder der Bürgerschaft, die Funktionsinhaber sind,
wird für die funktionsbezogene Aufwandsentschädigung jeweils der Höchstsatz pro
Monat vorgeschlagen. Damit ergibt sich Folgendes:
- Präsident 1.100,-
EUR (Erhöhung um 160,- EUR, § 4 Abs.
1 EntschVO)
- Präsidium
230,- EUR (Erhöhung um 70,- EUR, § 4 Abs. 2 EntschVO)
- Fraktionsvorsitzende 310,-
EUR (Erhöhung um 50,- EUR, § 10 Abs.1 EntschVO).
Die Ausschöpfung der Höchstbeträge ist in Abstimmung mit der Mehrheit
der Fraktionen für angemessen erachtet worden. Dieses gilt im Hinblick auf die
Anerkennung des Ehrenamtes, der höheren Verantwortung und des gestiegenen
Zeitaufwandes der vorgenannten Personen.
Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass allen Bürgerschaftsmitgliedern für
alle Sitzungen eine sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung gezahlt werden kann.
Durch Streichung des § 3 Abs. 3 EntschVO –alt- wird der Kreis der Empfänger
umfassend bestimmt. Die sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung beträgt 50,-
EUR, Hinsichtlich der Höhe kommt es zu keiner Änderung. Zur Klarstellung der
Regelung wird § 17 Abs. 2 S. 3 HS angepasst und ein Verweis auf § 14 Abs. 1
EntschVO eingefügt. § 14 Abs. 4 wird gestrichen.
Ebenso muss eine Aufwandsentschädigung für Ausschuss- und
Fraktionssitzungen an sachkundige Einwohner und ihre Vertreter sowie
Fraktionsvorsitzende gezahlt werden. Neu ist, dass dieses auch dann gilt, wenn
die Fraktionssitzung nicht der Vor- oder Nachbereitung einer Ausschusssitzung
dient. Dieser Anspruch ergibt sich aus dem Gesetz, § 14 Abs. 2 EntschVO.
Ein ganz neues System hat die Entschädigungsverordnung mit der Einführung des sogenannten
Sockelbetrages in § 14 Abs. 4 EntschVO geschaffen. Jedes Mitglied der
Bürgerschaft, das keine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung erhält, kann nach
dieser Norm bis zu 150,- EUR monatlich unabhängig von den sitzungsabhängigen
Aufwandsentschädigungen erhalten. Bürgerschaftsmitglieder mit Funktionen oder
sachkundige Einwohner erhalten den Betrag nicht.
Dieser Betrag ist vom Gesetzgeber als zusätzliche Entschädigung für
diejenigen Mitglieder der Gemeindevertretungen angedacht worden, die nicht
ohnehin für zusätzliche Ämter bei der Kommune funktionsbezogen entschädigt
werden. Er dient der Entschädigung für zwischen den Bürgerschaftssitzungen
anfallende Arbeiten, des Zeitverlustes zur zusätzlichen Kompetenzaneignung und
der Anerkennung des Einsatzes. Während bei der sitzungsabhängigen
Aufwandentschädigung die Sitzung selbst und die Vorbereitung auf die dort
speziell abgehandelten Themen im Mittelpunkt stehen, wird hier der Aufwand
außerhalb der Sitzung (Termine, Bürgergespräche) und das Ehrenamt entschädigt.
Der Sockelbetrag greift, um den hierbei entstehenden Grundaufwand
auszugleichen.
Der Sockelbetrag wird mit 150,- EUR in § 17 Abs. 4 HS –neu- anerkannt
und festgesetzt. Die sitzungsbezogene
Aufwandentschädigung bleibt auf dem alten Status von 2013 i.H.v. 50,- EUR
stehen. Die Entschädigungsverordnung unterscheidet ferner in ihrer
Höchstbetragstabelle die Kommunen nach dem Umfang der Einwohner. Die Hansestadt
Stralsund unterfällt dem Bereich der Städte mit bis zu 70 T EW. Die Hansestadt
Stralsund liegt bei etwa 60 T EW und ist somit im oberen Bereich der Tabelle
einzuordnen. Der Betrag ist von der Mehrheit der Fraktionen als angemessen
erachtet worden.
Nach der Neuregelung des § 16 Abs. 1 EntschVO darf der entgangene
Arbeitsverdienst nur dann gewährt werden, wenn es sich um einen Termin mit
Anwesenheitspflicht handelt. § 17 Abs. 4 HS -alt- wird gesetzestreu in § 17
Abs. 5 HS –neu- geändert. Alle weiteren Absätze werden nachfolgend eingeordnet.
Die Satzung zur Änderung soll zum 01.01.2020 in Kraft treten.
Alternativen:
(1)
Der Betrag bleibt auf dem jetzigen Stand. Damit würde die Entschädigung
dem Aufgabenvolumen der Posten und der wirtschaftlichen Entwicklung, die seit
der letzten Festlegung getroffen wurde, nicht gerecht.
(2)
Die Entschädigung für sachkundige Einwohner und ihre Vertreter in allen
Fraktionssitzungen ist eine gesetzliche Vorgabe, die nur zur Klarstellung auch
in die Hauptsatzung übernommen wird. Gleiches gilt für die Regelung zum
entgangenen Arbeitsverdienst, der nur bei Terminen mit Anwesenheitspflicht
gewährt werden kann.
Bei den übrigen Punkten könnten auch andere Entscheidungen, jedoch nur
nach pflichtgemäßem Ermessen getroffen werden.