Sachverhalt:
Nach § 11 (1) Satz 1 BrSchG M-V haben
Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen.
Auslagen entstehen unter anderem auch, wenn sie sich im Falle eines Einsatzes
mit dem privaten PKW zum Feuerwehrhaus begeben. Grundsätzlich würde hier die
Möglichkeit bestehen, den tatsächlich entstandenen Aufwand mithilfe einer
Reisekostenabrechnung abzurechnen. Anstelle dessen wird zur Vereinfachung des
Verfahrens Seitens der Ortswehrführung der Freiwilligen Feuerwehr vorgeschlagen,
eine pauschalierte Entschädigung pro Einsatz zu gewähren und dies in einer
Satzung zu regeln. Die in der vorliegenden Satzung festgelegten Beträge
entsprechen den derzeit in Greifswald und Wismar beschlossenen und gezahlten
Sätzen.
Beschlussvorschlag:
Die Bürgerschaft der Hansestadt Stralsund beschließt die Satzung über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen an Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr der Hansestadt Stralsund laut Anlage.
Lösungsvorschlag:
Die im Entwurf beigefügte Satzung wird mit
Stichtag zum 01.01.2020 eingeführt.
Hierin werden auch die bereits heute
geleisteten Aufwandsentschädigungen an die Funktionsträger, wie z.B.
Ortswehrführer geregelt. Darüber hinaus werden in den Absätzen 2 bis 5 des § 2
auch die Aufwandsentschädigungen für die Teilnahme an Einsätzen sowie Unterstützungsleistungen
der Berufsfeuerwehr aufgeführt.
Alternativen:
Jedes Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr
macht seinen tatsächlich entstandenen Aufwand entsprechend § 11 BrSchG geltend.
In diesem Falle müsste mindestens monatlich eine Abrechnung für alle
eingegangenen Anträge erfolgen. Dies hätte einen nicht unerheblichen
Mehraufwand für die Verwaltung zur Folge. Da die Möglichkeit der Abrechnung
grundsätzlich besteht, müsste auch für diese Fälle ein entsprechendes Budget im
kommenden Haushalt eingeplant werden.