Sachverhalt:

 

Gegenstand dieser Vorlage ist die 3. Änderung der Parkgebührenordnung der Hansestadt Stralsund in der Fassung vom 23.04.2008.

 

Von der übergeordneten Behörde, dem Landesamt für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern, ist die Hansestadt Stralsund aufgefordert worden, die sogenannte Dauertageskarte, deren Nutzung in § 6 der bisherigen Parkgebührenordnung der Hansestadt Stralsund geregelt ist, künftig nicht mehr anzubieten. Nach der Rechtsansicht des Landesamtes für Straßenbau und Verkehr M-V stellen die Regelungen hinsichtlich der Dauertageskarte, welche uneingeschränkt für alle Gebührenpflichtigen gelten, eine rechtlich unzulässige Bevorzugung im Rahmen der Nutzung öffentlicher Parkflächen dar. Die Hansestadt Stralsund ist aufgefordert worden, Rabatte und Privilegien bei öffentlichen Parkgebühren nicht mehr zuzulassen. Das Parken auf öffentlichen, d.h. für den Straßenverkehr gewidmeten Flächen, ist Gemeingebrauch, der nur zugunsten des in der StVO benannten Personenkreises (Bewohner, Menschen mit Behinderungen, Inhaber einer Ausnahmegenehmigung gem. § 46) privilegiert ist oder gem. § 6a Abs. 6 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) für alle Verkehrsteilnehmer einer Gebührenpflicht unterworfen oder zeitlich beschränkt werden kann.

 

Mit der letzten Änderung der StVO vom 01.04.2013 ist der § 52 StVO entfallen. Der § 52 StVO regelte die Erhebung von Entgelten für die Benutzung tatsächlich-öffentlicher Verkehrsflächen z. B. Parkhäuser oder Parkplätze, die von privaten oder kommunalen Trägern bewirtschaftet werden. Durch Streichung von § 52 StVO ist die Rechtsgrundlage für die Kopplung der Parkentgelte an die Parkgebührenordnung der Hansestadt Stralsund entfallen. 

 

Im Hinblick auf die gegenwärtige Rechtslage und zurückliegende Änderung der Straßen-verkehrsordnung bedeutet dies, dass § 1 Satz 3 und § 6 der bisher geltenden Parkgebühren-ordnung der Hansestadt Stralsund künftig ersatzlos entfallen müssen.

 

 

 


Beschlussvorschlag:

 

Die Bürgerschaft der Hansestadt Stralsund beschließt die 3. Änderung der Parkgebührenordnung der Hansestadt Stralsund in der Fassung vom 23.04.2008 nach Maßgabe des anliegenden Entwurfs (Anlage 2).

 


Lösungsvorschlag:

 

Die Änderung der Parkgebührenordnung der Hansestadt Stralsund muss vorgenommen werden, um die gesetzlichen Vorgaben hinsichtlich des ruhenden Verkehrs zu erfüllen.

 

  1. Streichung von § 1 - Allgemeines, Satz 3 aus der Parkgebührenordnung. 

 

  1. Streichung von § 6 - Reduzierte Parkgebühren aus der Parkgebührenordnung.

 

Als Ersatz für das Entfallen der Dauertageskarte, nach § 6 der Parkgebührenordnung, wird die Hansestadt Stralsund die Anzahl der bewirtschafteten Stellplätze, am Altstadtrand, in der Parkzone C erhöhen. In dieser Zone ist es möglich, einen für einen Tag gültigen Parkschein zum Preis von 2,- EURO zu erwerben.

 


Alternativen:

 

Eine Alternative ist nicht gegeben.