Das Regionale Raumentwicklungsprogramm Vorpommern (RREP VP) ist seit September 2010 rechtsverbindlich. Mit der seit 2013 rechtsverbindlichen Ersten Änderung wurde ein Eignungsgebiet für Windenergieanlagen in Altefähr in das Programm aufgenommen.
Im Rahmen der Zweiten Änderung sollen die Flächenausweisung von Eignungsgebieten für Windenergieanlagen und die inhaltlichen Festlegungen zu den Eignungsgebieten festgelegt werden.
Das 1. Beteiligungsverfahren zur Zweiten Änderung des RREP VP erfolgte 2014. Nach Bestätigung durch die Bürgerschaft (Beschl.-Nr. 2014-V-04-1136 vom 15.05.2014) gab die Stadt mit Schreiben vom 2. Juni 2014 ihre Stellungnahme zum Entwurf 2014 ab. Das 2. Beteiligungsverfahren erfolgte 2015. Nach Bestätigung durch die Bürgerschaft (Beschl.-Nr. 2015-VI-09-0298 vom 05.11.2015) gab die Stadt mit Schreiben vom 10. November 2015 ihre Stellungnahme zum Entwurf 2015 ab. Für die 3. Beteiligung zur Zweiten Änderung (Entwurf 2017) hatte die Bürgerschaft die Stellungnahme der Hansestadt Stralsund am 21.09.2017 bestätigt (Beschl.-Nr.: 2017-VI-06-0679).
Nunmehr liegt der überarbeitete Entwurf 2018 der Zweiten Änderung des RREP VP mit dazugehörigem Umweltbericht vor. Er beinhaltet unverändert die zwei großen Themenblöcke:
A.
Einfügen von drei neuen Programmsätzen einschließlich Begründung in Kapitel 6.5 Energie als Ziele der
Raumordnung zu den folgenden Themen:
-
Festlegung, wonach die Errichtung von Windenergieanlagen, der Ersatz sowie die
Erneuerung bestehender Anlagen ausschließlich innerhalb der in der Gesamtkarte
ausgewiesenen Eignungsgebiete zulässig und der Windenergie entgegenstehende
Nutzungen unzulässig sind
-
Planerische Öffnungsklausel für Altgebiete, die in der aktuellen Flächenkulisse
nicht mehr enthalten, aber durch die gemeindliche Flächennutzungsplanung
bauleitplanerisch gesichert werden
-
Sicherung der wirtschaftlichen Teilhabe der Bürger und Kommunen gemäß Vorgaben
des „Gesetzes über die Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern sowie Gemeinden
an Windparks in Mecklenburg-Vorpommern“.
B. Vollständige Überplanung der Planungsregion Vorpommern hinsichtlich der Ausweisung
von
nunmehr 47 Eignungsgebieten für
Windenergieanlagen infolge veränderter Kriterien (Änderungen in der Karte im Maßstab 1:100.000 sowie Änderungen in der Begründung zu Kapitel
6.5). Diese Eignungsgebiete treten an
die Stelle aller im RREP VP 2010
(Karte) und in der Ersten Änderung des RREP VP 2013 (Karte) dargestellten Eignungsgebiete für Windenergieanlagen, die gemäß Bundesverwaltungsgerichtsurteil vom
18.08.2015 als aufgehoben
gelten.
Die
Kriterien der neuen Gebietsausweisung
beinhalten „harte“ und „weiche“ Tabuzonen. Als „harte Tabuzonen“, die eine
Errichtung von Windenergieanlagen aus tatsächlichen und/oder rechtlichen
Gründen ausschließen, werden u.a. berücksichtigt Wohn-, Erholungs- und Tourismusgebiete, Nationalparks,
Naturschutzgebiete, Flugplätze, militärische Anlagen.
Zu den
„weichen Tabuzonen“, in denen gemäß planerischer Entscheidung des Regionalen
Planungsverbandes Vorpommern keine Windenergieanlagen errichtet werden sollen,
zählen u.a. 1000 m Abstandspuffer zu
Wohn-, Erholungs-, Tourismusgebieten und Nationalparks, Vorranggebiete
Küstenschutz, Trinkwasser, Gewerbe und Industrie, Waldflächen ab 10 ha,
Naturparks, europäische Vogelschutzgebiete inkl. 500 m Abstandspuffer.
Für die Eignungsgebiete ist eine
Mindestgröße von 35 ha festgelegt.
Festgelegt
werden außerdem Kriterien für „Restriktionsgebiete“, die zunächst grundsätzlich
gegen die Festlegung von Eignungsgebieten sprechen. Bei Überwiegen von
Windenergie begünstigenden Belangen kann in diesen Gebieten jedoch eine
Einzelabwägung erfolgen. Dieses betrifft u.a. Vorbehaltsgebiete Naturschutz und
Landschaftspflege/ Küstenschutz/ Gewerbe und Industrie,
Landschaftsschutzgebiete sowie einen Mindestabstand von 2,5 km zwischen den
Eignungsgebieten.
Darüber
hinaus wird die Begründung zur Zweiten Änderung des RREP VP ergänzt um eine Definition für Testanlagen zu Forschungs- und Entwicklungszwecken
gem. Programmsatz 6.5 (7), die unter bestimmten Voraussetzungen auch außerhalb
von Eignungsgebieten errichtet werden dürfen (Ausnahmeregelung).
Dem als Anlage 1 beigefügten Auszug aus der Abwägungsdokumentation ist das Ergebnis der Prüfung und Abwägung der 3. Stellungnahme der Stadt zu entnehmen.
Die Abwägung der von der Hansestadt Stralsund in ihrer Stellungnahme vom 14. Juli 2017 geäußerten Bedenken gegen ein Repowering im Altgebiet in der Gemeinde Altefähr wurde in den lfd. Nrn. 4951 und 4952 nicht zutreffend abgewogen. Die Abwägung geht fehlerhaft davon aus, dass das Altgebiet Altefähr in die Planungshoheit der Hansestadt Stralsund fällt. Dieses ist jedoch nicht der Fall. D. h. die Stadt hat keinen Einfluss auf die kommunale Bauleitplanung zu diesem Gebiet.
Deshalb sind die bisher vorgetragenen Anregungen und Bedenken auch weiterhin mit Nachdruck aufrechtzuerhalten.
Die Inhalte des vorliegenden Entwurfs 2018 mit dazugehörigem Umweltbericht berühren die Belange der Hansestadt Stralsund deshalb wie folgt:
Das
Stralsunder Stadtgebiet ist von der Ausweisung der neuen Eignungsgebiete für
Windenergieanlagen nicht betroffen.
Die neue planerische Öffnungsklausel gilt auch für das entfallene Altgebiet in Altefähr. Die zum Schutz der UNESCO-Welterbestätte Altstadt Stralsund vor visuellen Beeinträchtigungen und zur Sicherung der Einhaltung der Kulturerbekriterien der Weltkulturerbekonvention bisher geltende Höhenbegrenzung für die Windenergieanlagen von maximal 70 m gilt nicht mehr. Somit bestehen für die Bauleitplanung der Gemeinde Altefähr und für interessierte Vorhabenträger keine raumordnerischen Vorgaben mehr bezüglich der zulässigen Anlagehöhen. Es steht somit zu befürchten, dass bei einem Repowering künftig 150 m hohe oder höhere Anlagen errichtet werden sollen. Dieses würde zu einer Beeinträchtigung der geschützten Altstadtsilhouette führen.
Zum Entwurf 2018 der Zweiten Änderung des RREP VP mit dazugehörigem Umweltbericht wird jetzt das 4. Beteiligungsverfahren durchgeführt. Die 4. Öffentlichkeitsbeteiligung findet vom 20. November 2018 bis zum 23. Januar 2019 statt. Stellungnahmen zur Planung können bis spätestens zum 23. Januar 2019 abgegeben werden.
Die Stellungnahme der Hansestadt Stralsund zum Entwurf 2018 der Zweiten Änderung des RREP VP, die auch die Stellungnahmen der Fachämter und Abteilungen der Stadtverwaltung berücksichtigt (Anlage 2), wird unter dem Vorbehalt der Bestätigung durch die Bürgerschaft zunächst fristgemäß beim Planungsverband eingereicht. Ein Bürgerschaftsbeschluss auf regulärem Gremienweg ist im Beteiligungszeitraum nicht zu erreichen. Die Stellungnahme wird hiermit der Bürgerschaft zur Beschlussfassung vorgelegt.
Die Stellungnahme der Hansestadt
Stralsund äußert sich zur Betroffenheit der Stadt durch die planerische
Öffnungsklausel. Die Visualisierungen
der Sichtbarkeitsanalyse zur Ersten Änderung des RREP VP zeigten seinerzeit
nachvollziehbar, dass Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe über 70 m im
Altgebiet Altefähr zu einer Beeinträchtigung der geschützten Altstadtsilhouette
führen würden. Eine Beeinträchtigung der UNESCO-Welterbestätte Historische Altstadt Stralsund ist
jedoch zwingend auszuschließen. Deshalb ist die Anwendung der planerischen
Öffnungsklausel für das Altgebiet Altefähr strikt abzulehnen.
Diese konsequente Haltung unterstützen auch
die für die Welterbestätte Historische
Altstädte Stralsund und Wismar zuständigen
Mitglieder der Monitoring Gruppe des Deutschen Nationalkomitees von ICOMOS.
Sollte der Ausschluss des Altgebietes Altefähr aus dem Geltungsbereich
der planerischen Öffnungsklausel nicht erfolgen, ist die planerische
Öffnungsklausel abzulehnen.
Diese bisher von der Hansestadt Stralsund vehement und mit Nachdruck
vertretene Position wurde auch durch den Beschluss der Bürgerschaft vom
06.12.2018 zum Antrag 0111/2018 erneut bestätigt.
Der Bürgerschaft wird empfohlen, die vorliegende Stellungnahme zu
bestätigen. Der Beschluss zur Stellungnahme wird dem Regionalen Planungsverband
umgehend vorgelegt.