Betreff
Vorschlagsliste der Hansestadt Stralsund für die Wahl der Schöffinnen und Schöffen für die Amtsperiode vom 01.01.2019 bis 31.12.2023
Vorlage
B 0003/2018
Art
Beschlussvorlage Bürgerschaft

Sachverhalt:

Das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert durch Artikel 10 Abs. 6 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618), verpflichtet in § 36 Abs. 1 die Gemeinden, in jedem fünften Jahr eine Vorschlagsliste für die Wahl der Schöffinnen und Schöffen aufzustellen.

 

Das Schöffenamt ist nach § 31 GVG ein Ehrenamt. Die Schöffinnen und Schöffen üben während der Hauptverhandlung das Richteramt in vollem Umfang und mit gleichem Stimmrecht wie die Richter beim Amtsgericht/Landgericht aus.

 

Die zurzeit im Amt befindlichen Schöffinnen und Schöffen beenden ihre Amtsperiode mit dem 31.12.2018. Für die folgende Amtsperiode, vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2023, sind bis zum 01.11.2018 neue Schöffinnen und Schöffen zu wählen. Die Wahl erfolgt durch einen Schöffenwahlausschuss, der auf Grundlage einer Vorschlagsliste arbeitet.

 

Die Vorschlagsliste ist entsprechend der Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums zur „Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Schöffen und Jugendschöffen – Amtszeit
1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2023“ vom 07. Juli 2017 (Amtsblatt M-V 2017 S. 502) von den Gemeinden bis zum 01. Mai 2018 aufzustellen.

 

Der Präsident des Landgerichtes Stralsund hat gemäß § 36 Abs. 1, Abs. 4 GVG festgelegt, dass die Hansestadt Stralsund mindestens 43 Personen auf ihrer Vorschlagsliste zu benennen hat. In die Vorschlagsliste sind zumindest doppelt so viele Personen aufzunehmen wie benötigt werden (§ 36 Abs. 4 Satz 1 GVG).

 

Entsprechend § 36 Abs. 2 GVG sind in der Vorschlagsliste alle Gruppen der Bevölkerung angemessen zu berücksichtigen. Durch Veröffentlichungen im Amtsblatt der Hansestadt Stralsund, der Tagespresse und im Internet wurden die Stralsunderinnen und Stralsunder zur Bewerbung aufgerufen. Auf die Vorschlagsliste wurden die in der Anlage genannten Bewerber/innen aufgenommen.

 

Die durch die Gemeinden zu beschließenden Vorschlagslisten werden vom Richter des Amtsgerichts zu einer Bezirksliste zusammengestellt, die dann dem Schöffenwahlausschuss zur Wahl der Schöffinnen und Schöffen zur Verfügung gestellt wird.

 


Beschlussvorschlag:

 

Die Bürgerschaft beschließt die Vorschlagsliste der Hansestadt Stralsund für die Wahl der Schöffinnen und Schöffen für die Amtsperiode vom 01. Januar 2019 bis 31. Dezember 2023.

 


Lösungsvorschlag:

 

Die Hansestadt Stralsund stellt entsprechend § 36 Abs. 1 GVG die Vorschlagsliste für die Wahl der Schöffinnen und Schöffen auf.

 

Für die Aufnahme in die Vorschlagsliste ist nach § 36 Abs. 1 GVG die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Gemeindevertretung, mindestens jedoch der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung erforderlich.

 

Die Bürgerschaft kann über die Vorschlagsliste in ihrer Gesamtheit abstimmen. Dann sind alle genannten Bürgerinnen und Bürger in die Vorschlagsliste aufgenommen.

 

 


Alternativen: keine