Sachverhalt:
Gemäß § 40 Abs. 1 und 3 der
Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in Verbindung mit § 14
Abs. 1 der Hauptsatzung der Hansestadt Stralsund wählt die Bürgerschaft zwei
Stellvertreter/innen des Oberbürgermeisters, die für die Dauer ihrer Amtszeit in das Ehrenbeamtenverhältnis zu berufen
sind (§ 40 Abs. 3 Satz 1 KV M-V).
Der Senator und erste Stellvertreter des Oberbürgermeisters,
Herr Dieter Hartlieb, scheidet mit Ablauf des 31.03.2017 durch Beendigung des
Arbeitsverhältnisses aus dem Dienst der Hansestadt Stralsund aus. Da er mit dem
Ausscheiden die Wählbarkeitsvoraussetzungen nach § 40 Abs. 3 Satz 1 KV M-V i.
V. m. § 14 Abs. 1 der Hauptsatzung verliert, endet zum gleichen Zeitpunkt die
Amtszeit als Senator und erster Stellvertreter (§ 32 Abs. 6 Satz 1 KV M-V). Mit
dem nachträglichen Wegfall der konstitutiven Voraussetzung für die Begründung des
Ehrenbeamtenverhältnisses endet dieses in analoger Anwendung des § 22 Abs. 1
Nr. 1 Beamtenstatusgesetz i. V. m. § 7 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz kraft
Gesetzes ebenfalls zum gleichen Zeitpunkt. Insoweit ist die Funktion der/s
ersten Stellvertreters/in des Oberbürgermeisters ab dem 01.04.2017 vakant.
Gemäß § 40 Abs. 1 und 3 KV M-V in
Verbindung mit § 14 Abs. 1 der Hauptsatzung der Hansestadt Stralsund ist
die/der erste Stellvertreter/in des Oberbürgermeisters für die Dauer der
Wahlperiode der Bürgerschaft aus dem Kreis der dem Oberbürgermeister
unmittelbar nachgeordneten leitenden Bediensteten neu zu wählen. Sie/Er
vertritt diesen im Verhinderungsfalle.
Der Oberbürgermeister schlägt vor, den
Senator und jetzigen zweiten Stellvertreter des Oberbürgermeisters, Herrn
Holger Albrecht in die Funktion des ersten Stellvertreters des
Oberbürgermeisters zu wählen.
Herr Albrecht ist seit 1990
Amtsleiter/Dezernent bei der Hansestadt Stralsund und derzeit Leiter des Amtes
für Kultur, Schule und Sport. Er ist ein dem Oberbürgermeister unmittelbar
nachgeordneter leitender Bediensteter. Insoweit erfüllt er die
Wählbarkeitsvoraussetzungen nach § 40 Abs. 3 KV M-V.
Der erste Stellvertreter des
Oberbürgermeisters ist für die Dauer der Wahlperiode der Bürgerschaft zum
Ehrenbeamten zu ernennen (§ 40 Abs. 3 S. 1 und 5 KV M-V). Vorliegend bleibt das
bereits bestehende Ehrenbeamtenverhältnis unberührt. Einer erneuten Berufung
bedarf es daher nicht.
Die Wahl bedarf der Mehrheit aller
Mitglieder der Bürgerschaft (40 Abs. 1 Satz 2 KV M-V).
Beschlussvorschlag:
Die Bürgerschaft der Hansestadt Stralsund beschließt:
- Herr Holger Albrecht wird mit Wirkung vom
01.04.2017 für die Dauer der Wahlperiode der Bürgerschaft zum Senator und
ersten Stellvertreter des Oberbürgermeisters gewählt.
- Mit Ablauf des 31.03.2017 wird Herr Holger
Albrecht aus der Funktion des
zweiten Stellvertreters des Oberbürgermeisters abberufen.
Lösungsvorschlag:
Herr Holger Albrecht wird mit Wirkung vom 01.04.2017 für die Dauer der jetzigen Wahlperiode der Bürgerschaft zum Senator und ersten Stellvertreter des Oberbürgermeisters gewählt und mit Ablauf des 31.03.2017 aus der Funktion des Senators und zweiten Stellvertreters des Oberbürgermeisters abberufen.
Alternativen:
Zu
dem vorgeschlagenen Kandidaten, Herrn Albrecht, ist keine Alternative
vorgesehen.
Sofern
Herr Albrecht nicht gewählt wird, wäre eine andere Person zu wählen, die die
Wählbarkeitsvoraussetzungen
erfüllt.