Betreff
Wahl des ersten Stellvertreters des Oberbürgermeisters
Vorlage
B 0018/2017
Art
Beschlussvorlage Bürgerschaft

Sachverhalt:

Gemäß § 40 Abs. 1 und 3 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in Verbindung mit § 14 Abs. 1 der Hauptsatzung der Hansestadt Stralsund wählt die Bürgerschaft zwei Stellvertreter/innen des Oberbürgermeisters, die für die Dauer ihrer Amtszeit in das Ehrenbeamtenverhältnis zu berufen sind (§ 40 Abs. 3 Satz 1 KV M-V).

 

Der Senator und erste Stellvertreter des Oberbürgermeisters, Herr Dieter Hartlieb, scheidet mit Ablauf des 31.03.2017 durch Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus dem Dienst der Hansestadt Stralsund aus. Da er mit dem Ausscheiden die Wählbarkeitsvoraussetzungen nach § 40 Abs. 3 Satz 1 KV M-V i. V. m. § 14 Abs. 1 der Hauptsatzung verliert, endet zum gleichen Zeitpunkt die Amtszeit als Senator und erster Stellvertreter (§ 32 Abs. 6 Satz 1 KV M-V). Mit dem nachträglichen Wegfall der konstitutiven Voraussetzung für die Begründung des Ehrenbeamtenverhältnisses endet dieses in analoger Anwendung des § 22 Abs. 1 Nr. 1 Beamtenstatusgesetz i. V. m. § 7 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz kraft Gesetzes ebenfalls zum gleichen Zeitpunkt. Insoweit ist die Funktion der/s ersten Stellvertreters/in des Oberbürgermeisters ab dem 01.04.2017 vakant.

 

Gemäß § 40 Abs. 1 und 3 KV M-V in Verbindung mit § 14 Abs. 1 der Hauptsatzung der Hansestadt Stralsund ist die/der erste Stellvertreter/in des Oberbürgermeisters für die Dauer der Wahlperiode der Bürgerschaft aus dem Kreis der dem Oberbürgermeister unmittelbar nachgeordneten leitenden Bediensteten neu zu wählen. Sie/Er vertritt diesen im Verhinderungsfalle.

 

Der Oberbürgermeister schlägt vor, den Senator und jetzigen zweiten Stellvertreter des Oberbürgermeisters, Herrn Holger Albrecht in die Funktion des ersten Stellvertreters des Oberbürgermeisters zu wählen.

 

Herr Albrecht ist seit 1990 Amtsleiter/Dezernent bei der Hansestadt Stralsund und derzeit Leiter des Amtes für Kultur, Schule und Sport. Er ist ein dem Oberbürgermeister unmittelbar nachgeordneter leitender Bediensteter. Insoweit erfüllt er die Wählbarkeitsvoraussetzungen nach § 40 Abs. 3 KV M-V.

 

Der erste Stellvertreter des Oberbürgermeisters ist für die Dauer der Wahlperiode der Bürgerschaft zum Ehrenbeamten zu ernennen (§ 40 Abs. 3 S. 1 und 5 KV M-V). Vorliegend bleibt das bereits bestehende Ehrenbeamtenverhältnis unberührt. Einer erneuten Berufung bedarf es daher nicht.

 

Die Wahl bedarf der Mehrheit aller Mitglieder der Bürgerschaft (40 Abs. 1 Satz 2 KV M-V).

 

 


Beschlussvorschlag:

Die Bürgerschaft der Hansestadt Stralsund beschließt:

 

  1. Herr Holger Albrecht wird mit Wirkung vom 01.04.2017 für die Dauer der Wahlperiode der Bürgerschaft zum Senator und ersten Stellvertreter des Oberbürgermeisters gewählt.

 

  1. Mit Ablauf des 31.03.2017 wird Herr Holger Albrecht  aus der Funktion des zweiten Stellvertreters des Oberbürgermeisters abberufen.

 


Lösungsvorschlag:

Herr Holger Albrecht wird mit Wirkung vom 01.04.2017 für die Dauer der jetzigen Wahlperiode der Bürgerschaft zum Senator und ersten Stellvertreter des Oberbürgermeisters gewählt und mit Ablauf des 31.03.2017 aus der Funktion des Senators und zweiten Stellvertreters des Oberbürgermeisters abberufen.

 


Alternativen:

Zu dem vorgeschlagenen Kandidaten, Herrn Albrecht, ist keine Alternative vorgesehen.

Sofern Herr Albrecht nicht gewählt wird, wäre eine andere Person zu wählen, die die

Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllt.