Sachverhalt:
Auf der Grundlage des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern und der Straßenbaubeitragssatzung der Hansestadt Stralsund sind für den Ausbau der Erschließungsanlagen Hellmuth-Heyden-Weg und Große Parower Straße Straßenbaubeiträge zu erheben.
Gemäß § 8 Absatz 4 Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern und § 4 der Straßenbaubeitragssatzung der Hansestadt Stralsund vom 21.02.2008 kann der Aufwand für selbständig benutzbare Abschnitte einer Erschließungsanlage gesondert abgerechnet werden ( Abschnittsbildung).
Für das Erheben von Beiträgen ist nach der ständigen Rechtsprechung zum Straßenbaubeitragsrecht ein sogenannter Abschnittsbildungsbeschluss erforderlich, um den Investitionsaufwand teilweise über Beiträge refinanzieren zu können.
Der Hauptausschuss ist gemäß § 10 Absatz 8 der Hauptsatzung der Hansestadt Stralsund für die Entscheidung hinsichtlich der Abschnittsbildung zuständig.
Nach den Bewertungsmaßstäben des Straßenbaubeitragsrechts
verlaufen die Erschließungsanlagen folgendermaßen:
- Hellmuth-Heyden-Weg
Von Lion-Feuchtwanger-Straße bis Wendekreis
- Große Parower Straße
Vom Knieperdamm bis Einmündung Heinrich-Heine-Ring
Es sollen folgende Abschnitte gebildet werden:
- Hellmuth-Heyden-Weg
Von Lion-Feuchtwanger-Straße bis Einmündung Wohnweg
- Große Parower Straße
Von südlicher Einmündung bis nördliche Einmündung Caspar-David-Friedrich-Weg
Die Festsetzung der Abschnitte ist erforderlich, um den Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke für die Ausbaumaßnahmen zu bestimmen.
Beschlussvorschlag:
Der Hauptausschuss der Hansestadt Stralsund beschließt:
Die umlagefähigen Abschnitte verlaufen folgendermaßen:
1. Hellmuth-Heyden-Weg
Von Lion-Feuchtwanger-Straße bis Einmündung Wohnweg
2. Große Parower Straße
Von südlicher Einmündung bis nördliche Einmündung Caspar-David-Friedrich-Weg
Lösungsvorschlag:
Der Abschnittsbildungsbeschluss wird gefasst, um der Beitragspflicht nach § 8 Absatz 1 Kommunalabgabengesetz Mecklenburg- Vorpommern nachzukommen.
Alternativen:
Ohne den Abschnittsbildungsbeschluss ist die Abrechnung der genannten Ausbaumaßnahmen grundsätzlich erst nach Fertigstellung der Erschließungsanlagen in der gesamten räumlichen Ausdehnung zulässig.
Danach müsste die Stadt die Erhebung von Straßenbaubeiträgen für die Gesamtmaßnahme bis zur Endfertigstellung hinausschieben.