Betreff
Abschnittsbildungsbeschluss für die Abrechnung der Straßenbaumaßnahme Friedrich-Naumann-Straße in der Hansestadt Stralsund
Vorlage
H 0090/2015
Art
Beschlussvorlage Hauptausschuss

Sachverhalt:

Auf der Grundlage des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern und der Straßenbaubeitragssatzung der Hansestadt Stralsund sind für den Ausbau der Erschließungsanlage  Friedrich-Naumann-Straße Straßenbaubeiträge zu erheben.

Gemäß § 8 Absatz 4 Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern und § 4 der Straßenbaubeitragssatzung der Hansestadt Stralsund vom 21.02.2008 kann der Aufwand für selbständig benutzbare Abschnitte einer Erschließungsanlage gesondert abgerechnet werden ( Abschnittsbildung).

Für das Erheben von Beiträgen ist nach der ständigen Rechtsprechung zum Straßenbaubeitragsrecht ein sogenannter Abschnittsbildungsbeschluss erforderlich, um den Investitionsaufwand teilweise über Beiträge refinanzieren zu können.

Der Hauptausschuss ist gemäß § 10 Absatz 8 der Hauptsatzung der Hansestadt Stralsund für die Entscheidung hinsichtlich der Abschnittsbildung zuständig.

 

Nach den Bewertungsmaßstäben des Straßenbaubeitragsrechts

verläuft die  Erschließungsanlage folgendermaßen :

von Große Parower Straße bis zum Knieperdamm

 

Es soll folgender Abschnitt gebildet werden :

von  Große Parower Straße bis Gerhart-Hauptmann-Straße ( Zuwegung zur Sundpromenade)

 

Die Festsetzung des Abschnittes ist erforderlich, um den Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke für die Ausbaumaßnahme zu bestimmen.

 

 

 


Beschlussvorschlag:

Der Hauptausschuss der Hansestadt Stralsund beschließt:

Der umlagefähige Abschnitt verläuft folgendermaßen :

von  Große Parower Straße bis Gerhart-Hauptmann-Straße ( Zuwegung zur Sundpromenade)

 

 


Lösungsvorschlag:

Der Abschnittsbildungsbeschluss wird gefasst, um der Beitragspflicht nach § 8 Absatz 1 Kommunalabgabengesetz Mecklenburg- Vorpommern nachzukommen.

 

 

Alternativen:

Ohne den Abschnittsbildungsbeschluss ist die Abrechnung der genannten Ausbaumaßnahme grundsätzlich erst nach Fertigstellung der Erschließungsanlagen  in der gesamten räumlichen Ausdehnung zulässig.

Danach müsste die Stadt die Erhebung von Straßenbaubeiträgen für die Gesamtmaßnahme bis zur Endfertigstellung hinausschieben.