"Wohnbebauung, Kleine Parower Straße"
Aufstellungsbeschluss
Sachverhalt:
Herr Matthias
Klenke, Inhaber der Fa. MKL Bauplanung & Betreuung, hat ein Grundstück in
der Kniepervorstadt erworben, welches sich zwischen der Kleinen Parower Straße
und der Carl-Ludwig-Schleich-Straße befindet. Das Grundstück ist eine
Teilfläche des Flurstückes 229 und umfasst eine Größe von 1.665 m² (s. Anlage
1).
Der Vorhabenträger
plant die Errichtung eines 3-geschossigen Mehrfamilienhauses.
Da das Vorhaben an
diesem Standort aufgrund seiner rückwärtigen Lage nach § 34 Baugesetzbuch
(BauGB) nicht zulässig ist, ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes
erforderlich. Hierzu hat der Vorhabenträger bei der Stadt die Einleitung eines
Bebauungsplanverfahrens beantragt.
Mit der geplanten Errichtung eines Mehrfamilienhauses kann weiterer Wohnraum geschaffen werden in einem vom Wohnen geprägten Stadtgebiet, welches infrastrukturell gut erschlossen ist. Das Grundstück, eine Teilfläche des Flurstückes 229, grenzt an die Kleine Parower Straße, von der auch die Erschließung erfolgen kann.
Das im Auftrag des
Vorhabenträgers erarbeitete „Rahmenkonzept Kleine Parower Straße“ stellt über
das eigentliche Grundstück hinaus eine mögliche Bebaubarkeit des
Blockinnenbereiches dar (s. Anlage 2).
Die Flächen zwischen
der Kleinen Parower Straße und der Carl-Ludwig-Schleich-Straße sind ehemals
gärtnerisch genutzte Flächen, die in der Vergangenheit stark verwilderten.
Dieser Gehölzbestand mit vorwiegend Obstbäumen und Brombeersträuchern wurde im
Zuge der vorbereitenden Baufeldfreimachung im Jahr 2014 gerodet.
Beschlussvorschlag:
Die Bürgerschaft der
Hansestadt Stralsund beschließt:
1. Für das im
Stadtteil Kniepervorstadt gelegene Plangebiet
soll ein vorhabenbezogener Bebauungsplan gemäß § 12 Baugesetzbuch
(BauGB) aufgestellt werden.
Das Plangebiet
befindet sich zwischen der Kleinen Parower Straße und der
Carl-Ludwig-Schleich-Straße. Es umfasst das Flurstück 229 (anteilig) der Flur
6, Gemarkung Stralsund mit einer Größe von 1.665 m².
2. Als Planungsziel
wird die Errichtung eines Mehrfamilienhauses angestrebt.
3. Da es sich um
eine Maßnahme zur Innenentwicklung handelt, soll der Bebauungsplan gemäß § 13a
BauGB im beschleunigten Verfahren ohne Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB
aufgestellt werden.
4. Der Beschluss ist
gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) ortsüblich bekannt zu machen.
Lösungsvorschlag:
Um das geplante Vorhaben realisieren zu können, sollte dem Antrag des Vorhabenträgers zugestimmt und der Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplanverfahrens gefasst werden. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan nach § 12 BauGB ist für dieses Vorhaben das geeignete Verfahren, da es auf die zügige Umsetzung eines konkreten Vorhabens ausgerichtet ist und sich das Grundstück im Besitz des Vorhabenträgers befindet.
Für den Bebauungsplan kann das beschleunigte Verfahren gemäß § 13a BauGB ohne Umweltprüfung zur Anwendung kommen. Das Areal liegt im bebauten Stadtbereich, die Größe der geplanten Grundfläche beträgt weniger als 20.000 m², das Vorhaben selbst unterliegt nicht der Prüfpflicht nach UVPG und es ist davon auszugehen, dass keine FFH- und Vorgelschutzgebiete beeinträchtigt werden.
Die Durchführung des Vorhabens wird die Stadt in einem Durchführungsvertrag mit dem Vorhabenträger regeln.
Alternativen:
Da für die geplante Nachverdichtung kein Baurecht nach § 34 BauGB vorhanden ist, besteht zur Aufstellung eines Bebauungsplanes keine Alternative, wenn dem Vorhaben - Errichtung eines Mehrfamilienhauses - gefolgt werden soll.