Sachverhalt:
Auf der Grundlage des Kommunalabgabengesetzes
Mecklenburg-Vorpommern und der Straßenbaubeitragssatzung der Hansestadt
Stralsund sind für den Ausbau der Erschließungsanlagen Vogelwiese und Große Parower Straße
Straßenbaubeiträge zu erheben.
Gemäß § 8 Absatz 4 Kommunalabgabengesetz
Mecklenburg-Vorpommern und § 4 der Straßenbaubeitragssatzung der Hansestadt
Stralsund vom 21.02.2008 kann der Aufwand für selbständig benutzbare Abschnitte
einer Erschließungsanlage gesondert abgerechnet werden ( Abschnittsbildung).
Für das Erheben von Beiträgen ist nach
der ständigen Rechtsprechung zum Straßenbaubeitragsrecht ein sogenannter
Abschnittsbildungsbeschluss erforderlich, um den Investitionsaufwand teilweise
über Beiträge refinanzieren zu können.
Der Hauptausschuss ist gemäß § 10 Absatz
8 der Hauptsatzung der Hansestadt Stralsund für die Entscheidung hinsichtlich
der Abschnittsbildung zuständig.
Nach den Bewertungsmaßstäben des
Straßenbaubeitragsrechts
verlaufen die 2 Erschließungsanlagen
folgendermaßen :
1. Vogelwiese
von
An den Bleichen bis zur Lion-Feuchtwanger-Straße
2. Große Parower Straße
vom Knieperdamm bis zur Einmündung Heinrich-Heine-Ring
Es sollen folgende Abschnitte gebildet
werden :
1. Vogelwiese
von der Lindenstraße
bis zur Lion-Feuchtwanger-Straße
2. Große Parower Straße
von der Damitzer Straße bis zum Knieperdamm
Die Festsetzung der Abschnitte ist
erforderlich, um den Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke für die
Ausbaumaßnahmen zu bestimmen.
Beschlussvorschlag:
Der jeweilige umlagefähige Abschnitt
verläuft in den Erschließungsanlagen
folgendermaßen :
1. Vogelwiese
von der Lindenstraße
bis zur Lion-Feuchtwanger-Straße
2. Große Parower Straße
von der Damitzer Straße bis zum Knieperdamm
Lösungsvorschlag:
Der Abschnittsbildungsbeschluss wird gefasst, um der Beitragspflicht nach § 8 Absatz 1 Kommunalabgabengesetz Mecklenburg- Vorpommern nachzukommen.
Alternativen:
Ohne den Abschnittsbildungsbeschluss ist
die Abrechnung der genannten Ausbaumaßnahmen grundsätzlich erst nach
Fertigstellung der Erschließungsanlagen
in der gesamten räumlichen Ausdehnung zulässig.
Danach müsste die Stadt die Erhebung von
Straßenbaubeiträgen für die Gesamtmaßnahme bis zur Endfertigstellung
hinausschieben.