Betreff
Abschnittsbildungsbeschluss für die Abrechnung der Straßenbaumaßnahmen Vogelwiese und Große Parower Straße in der Hansestadt Stralsund
Vorlage
H 0027/2015
Art
Beschlussvorlage Hauptausschuss

Sachverhalt:

 Auf der Grundlage des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern und der Straßenbaubeitragssatzung der Hansestadt Stralsund sind für den Ausbau der Erschließungsanlagen  Vogelwiese und Große Parower Straße Straßenbaubeiträge zu erheben.

Gemäß § 8 Absatz 4 Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern und § 4 der Straßenbaubeitragssatzung der Hansestadt Stralsund vom 21.02.2008 kann der Aufwand für selbständig benutzbare Abschnitte einer Erschließungsanlage gesondert abgerechnet werden ( Abschnittsbildung).

Für das Erheben von Beiträgen ist nach der ständigen Rechtsprechung zum Straßenbaubeitragsrecht ein sogenannter Abschnittsbildungsbeschluss erforderlich, um den Investitionsaufwand teilweise über Beiträge refinanzieren zu können.

Der Hauptausschuss ist gemäß § 10 Absatz 8 der Hauptsatzung der Hansestadt Stralsund für die Entscheidung hinsichtlich der Abschnittsbildung zuständig.

Nach den Bewertungsmaßstäben des Straßenbaubeitragsrechts

verlaufen die 2 Erschließungsanlagen folgendermaßen :

1.    Vogelwiese

von An den Bleichen bis zur Lion-Feuchtwanger-Straße

2.    Große Parower Straße

       vom Knieperdamm bis zur Einmündung Heinrich-Heine-Ring

 

Es sollen folgende Abschnitte gebildet werden :

1.    Vogelwiese

von  der Lindenstraße bis zur Lion-Feuchtwanger-Straße

2.    Große Parower Straße

von der Damitzer Straße bis zum Knieperdamm

 

Die Festsetzung der Abschnitte ist erforderlich, um den Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke für die Ausbaumaßnahmen zu bestimmen.

 

 

 


Beschlussvorschlag:

Der jeweilige umlagefähige Abschnitt

verläuft in den Erschließungsanlagen folgendermaßen :

 

1.    Vogelwiese

von  der Lindenstraße bis zur Lion-Feuchtwanger-Straße

2.    Große Parower Straße

                        von der Damitzer Straße bis zum Knieperdamm


Lösungsvorschlag:

Der Abschnittsbildungsbeschluss wird gefasst, um der Beitragspflicht nach § 8 Absatz 1 Kommunalabgabengesetz Mecklenburg- Vorpommern nachzukommen.

 


Alternativen:

Ohne den Abschnittsbildungsbeschluss ist die Abrechnung der genannten Ausbaumaßnahmen grundsätzlich erst nach Fertigstellung der Erschließungsanlagen  in der gesamten räumlichen Ausdehnung zulässig.

Danach müsste die Stadt die Erhebung von Straßenbaubeiträgen für die Gesamtmaßnahme bis zur Endfertigstellung hinausschieben.