Sachverhalt:
Im Ergebnis der Diskussion um die Benutzungs- und Entgeltordnung der Stadtbibliothek wurde die Möglichkeit der gemeinsamen Unterbringung von Haupt- und Kinderbibliothek im Gebäude der Badenstraße 13 geprüft.
Ziel der Prüfung war es, Möglichkeiten aufzuzeigen, wie ohne Gebühren- und Entgelterhöhung eine Kosteneinsparung im Bibliotheksbetrieb bei gleichbleibender Angebots- und Servicequalität im Sinn der Beschlüsse der 5. und 6. Fortschreibung des Haushaltssicherungskonzeptes erreicht werden kann.
Die Bürgerschaft der Hansestadt Stralsund hat am 18.05.2017 folgenden Beschluss (Nr.: 2017-VI-04-0618) gefasst: „Der Umsetzung des Konzepts zur Neuausrichtung der Stadtbibliothek der Hansestadt Stralsund (Vorlage: B 0082/2016) wird unter der Maßgabe zugestimmt, dass der Jahresbeitrag in Höhe von 12 € für Erwachsene beibehalten wird und die Einnahmen hieraus ausschließlich und dauerhaft für die Neuanschaffung und Aktualisierung des Medienbestandes zusätzlich verwendet werden. Insoweit sind im Teilhaushalt 09 […] im Sachkonto 56321000 „Geschäftsaufwendungen – Medien, Zeitschriften, Gesetzblätter“ künftig mindestens 130.000 € einzustellen.“
In Konsequenz der Beschlussfassung wurde die Bibliotheksgebührensatzung vom 29.01.1998 entsprechend der Beschlussvorlage angepasst sowie die Bibliotheksbenutzungsordnung gleichen Datums auf den Prüfstand gestellt und aktualisiert.
Beschlussvorschlag:
Die Bürgerschaft der Hansestadt Stralsund beschließt:
- die „Satzung der Stadtbibliothek der Hansestadt Stralsund“ (Bibliothekssatzung)
- die „Benutzungsbedingungen der Stadtbibliothek der Hansestadt Stralsund“
- die „Entgeltordnung der Stadtbibliothek der Hansestadt Stralsund“
- die bisher gültige „Bibliotheksbenutzungsordnung“ und „Bibliotheksgebührensatzung“ vom 29.01.1998 treten außer Kraft.
Lösungsvorschlag:
Die Bürgerschaft beschließt die Satzung der Stadtbibliothek mit den Benutzungsbedingungen und der Entgeltordnung.
Alternativen:
Die Bürgerschaft der Hansestadt Stralsund beschließt die Satzung der Stadtbibliothek mit den Benutzungsbedingungen und der Entgeltordnung nicht, somit kann der Bürgerschaftsbeschluss (2017-VI04-0618) nicht umgesetzt werden und es existiert keine rechtskräftige Grundlage zur Entgelteintreibung.
Die bisher gültige „Bibliotheksbenutzungsordnung“ und „Bibliotheksgebührensatzung“ vom 29.01.1998 bleiben in Kraft.