Sachverhalt:
Gemäß § 9 Abs. 3 i. V. m. § 7 Abs. 1 Nr.
3. Landes- und Kommunalwahlgesetz Mecklenburg-Vorpommern (LKWG M-V) wählt die
Gemeindevertretung eine Gemeindewahlleiterin oder einen Gemeindewahlleiter
(Gemeindewahlleitung) und deren Stellvertretung. Nach § 9 Abs. 1 LKWG M-V trägt
die Gemeindewahlleitung im Rahmen ihrer Aufgaben die Verantwortung für die
Vorbereitung und Durchführung der Wahlen in ihrem Zuständigkeitsbereich.
Für die am 25. Mai 2014 (AmtsBl. M-V 2013 S. 770) stattfindende
Wahl der Bürgerschaft der Hansestadt Stralsund ist eine neue
Gemeindewahlleitung zu wählen, da die bisherige Gemeindewahlleiterin, Frau
Angelika Lange, in die Freistellungsphase ihrer Altersteilzeitregelung
eingetreten ist. Die Wahl gilt für zukünftige Kommunalwahlen in der Hansestadt
Stralsund, da nach § 9 Abs. 4 LKWG M-V die Gemeindewahlleitung und ihre
Stellvertretung bis zur Neubesetzung im Amt bleibt.
Beschlussvorschlag:
Die Bürgerschaft der Hansestadt
Stralsund beschließt:
Herr Klaus Gawoehns wird gemäß § 9 Abs.
3 i. V. m. § 7 Abs. 1 Nr. 3. Landes- und Kommunalwahlgesetz
Mecklenburg-Vorpommern (LKWG M-V) zum Gemeindewahlleiter gewählt. Zum
stellvertretenden Gemeindewahlleiter wird Herr Harry Dalm gewählt.
Lösungsvorschlag:
Es wird vorgeschlagen, Herrn Klaus
Gawoehns als Gemeindewahlleiter zu wählen. Herr Gawoehns ist Leiter des
Hauptamtes, war bisher stellvertretender Wahlleiter und auch für die
Vorbereitung und Durchführung der Bundestagswahl 2013 verantwortlich.
Als stellvertretender Gemeindewahlleiter
wird Herr Harry Dalm vorgeschlagen. Herr Dalm ist Mitarbeiter des Hauptamtes
und hat bereits seit 2006 bei der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen
mitgearbeitet.
Alternativen:
Es besteht die Möglichkeit, dass andere
Personen gewählt werden. Aufgrund der organisatorischen Zuordnung der
Vorbereitung und Durchführung von Wahlen im Hauptamt ist die vorgeschlagene
Variante am effektivsten.