Beschluss: zur Kenntnis genommen

 

 


Herr Köllmann beantwortet die Anfrage wie folgt:

 

zu 1.

 

Bei der Prüfung des Sachantrags der Bürgerschaftssitzung vom 20.09.2012 zur Errichtung von elektrischen Landanschlüssen wurde festgestellt, dass eine kurzfristige Einrichtung von Landanschlüssen nicht möglich ist. Dies wurde mit Schreiben vom 12. Dezember 2012 dem Präsidenten der Bürgerschaft mitgeteilt.

 

Wie bereits bei der entsprechenden Anfrage 7.2 ausgeführt wurde, ist für die Jahre 2016/17 die Sanierung der Verkehrsflächen neben dem Fischermann´s vorgesehen. In diesem Zusammenhang soll die Verlegung von Leitungen für die Flusskreuzfahrtschiffe mit berücksichtigt werden.

 

 

zu 2.

 

Aktuelle nennenswerte Beschwerden sind der Immissionsbehörde der Hansestadt Stralsund nicht bekannt.

 

§ 38 BImSchG „Beschaffenheit und Betrieb von Fahrzeugen“ erfasst auch Luft- und Wasserfahrzeuge sowie Schwimmkörper und schwimmende Anlagen. Sie müssen so beschaffen sein, dass ihre durch die Teilnahme am Verkehr verursachten Emissionen bei bestimmungsgemäßem Betrieb die zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen einzuhaltenden Grenzwerte nicht überschreiten.

Außerdem müssen sie so betrieben werden, dass vermeidbare Emissionen verhindert werden und unvermeidbare Emissionen auf ein Mindestmaß beschränkt bleiben.

 

Zu § 38 BImSchG existiert jedoch keine anzuwendene Rechtsverordnung, die genauere Immissionsrichtwerte festschreibt noch ergibt sich aus der „Immissionsschutz-Zuständigkeits-verordnung - ImSchZustVO M-V “ hierzu die Zuständigkeit des Oberbürgermeisters bzw. der Immissionsschutzbehörde der Hansestadt Stralsund.

 

Somit findet eine Kontrolle durch die Immissionsbehörde bei Lärmbelästigungen durch Schiffsaggregate nicht statt.

 

Auf der Abgasseite sieht es dagegen etwas anders aus:

 

Maschinen/Motoren dürfen in Binnenschiffe nur eingebaut werden, wenn bestimmte Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden. Hier liegt die Zuständigkeit der Zulassung bei der Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt bei der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Südwest. Näheres lässt sich dazu der „Verordnung über die Begrenzung von Abgasemissionen aus Dieselmotoren in der Binnenschifffahrt (Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung – BinSchAbgasV) entnehmen.

Desweiteren unterscheiden sich die Voraussetzungen der Binnenschifffahrt von denen der Seeschifffahrt im Punkt Schadstoffemissionen.

So wird hier als Treibstoff ausschließlich Schiffsdiesel verwendet, der bei der Verbrennung deutlich weniger schädlich ist als Schweröl. Laut HafVO M-V darf auf Schiffen, die am Liegeplatz im Hafen festgemacht sind, kein Kraftstoff verwendet werden, dessen Schwefelgehalt 0,10 Massenhundertteile überschreitet. Die Wasserschutzpolizei führt dazu Schiffskontrollen durch.

 

zu 3.

 

Für das Jahr 2014 waren im Zeitraum von März bis Oktober 122 Anläufe von Kreuzfahrt-schiffen zu verzeichnen.

 

Dabei war auch die "Seabourn Legend", die ein Seekreuzfahrtschiff ist.

 

Weiterhin ist zu erwähnen, dass einige Anläufe auch nur stundenweise andauerten.

 

Für das Jahr 2015 liegen der Hafenbehörde noch nicht alle Liegeplatzanträge der Veranstalter vor.

 

Mit Rückblick auf die letzten Jahre kann man davon ausgehen, dass wieder mit über Hundert Anläufen zu rechnen sein wird.

 

Herr Adomeit erfragt, ob es kurzfristig nicht möglich sei, dort Veränderungen herbeizuführen.

 

Herr Köllmann verweist nochmals auf die für die Jahre 2016/2017 vorgesehenen Baumaß-nahmen.

 

Herr Paul stellt den Antrag zur Führung einer Aussprache zur Abstimmung.

 

Abstimmung: Mehrheitlich abgelehnt