Der Oberbürgermeister begründet den vorliegenden Widerspruch. Er signalisiert, den gefassten Beschluss als Empfehlung verstanden zu haben.

Er plädiert dafür, insbesondere bei Verkehrsangelegenheiten im übertragenen Wirkungskreis andere Formulierungen zu finden, so dass den gefassten Beschlüssen formal nicht widersprochen werden müsse.

 

 

Der Präsident teilt mit, dass gegen die Beschlüsse der Bürgerschaft Nr. 2024-VII-02-1311 und 2024-VII-02-1312 vom 14.03.2024 zur Thematik Parkspur Tribseer Damm ein Widerspruch des Oberbürgermeisters gemäß § 33 KV M-V vorliegt. 

 

Zum Verfahren führt er aus, dass bezugnehmend auf die Begründung des Widerspruches der Bürgerschaft keine Befassungskompetenz in der Angelegenheit zusteht.

Die Bürgerschaft muss daher zunächst beschließen, ob sie den Widerspruch und somit, dass sie kein Recht zur inhaltlichen Beschlussfassung hat, akzeptiert.

Wird dem Widerspruch nicht gefolgt, kann der Beschluss der letzten Sitzung oder ein geänderter Beschluss gefasst werden.

 

Daher stellt der Präsident den vorliegenden Widerspruch zur Abstimmung:

 

„Die Bürgerschaft der Hansestadt Stralsund beschließt:

 

Die Bürgerschaft der Hansestadt Stralsund nimmt den Widerspruch des Oberbürgermeisters gemäß § 33 KV M-V gegen die Beschlüsse der Bürgerschaft Nr. 2024-VII-02-1311 und 2024-VII-02-1312 vom 14.03.2024 zustimmend zur Kenntnis.“

 

Abstimmung: Mehrheitlich beschlossen

2024-VII-03-1331

 

Herr Haack kündigt ggf. eine rechtliche Prüfung des durchgeführten Verfahrens an.