Anfrage:
1. Wie
beurteilt die Verwaltung das kürzlich gefasste Grundsatzurteil des OVG
Berlin-Brandenburg zum Thema Ferienwohnungen (Aktenzeichen: OVG 5 B 5/22 u.a.)?
2. Sieht
die Verwaltung Möglichkeiten die Nutzung von Wohnraum für Ferienwohnungen nun besser
einzuschränken/zurück zu wandeln?
3. Sieht
die Verwaltung die Notwendigkeit die Umnutzung von Wohnraum in Ferienwohnungen
entgegenzuwirken? Wenn ja mit welchen Mitteln?
Herr Dr. Raith beantwortet die kleine Anfrage wie folgt:
zu 1.:
Das angesprochene Urteil des OVG Berlin-Brandenburg stärkt das
Zweckentfremdungsverbotsgesetz in Berlin, wiederholt ansonsten aber die
inzwischen allgemein einschlägige Rechtsprechung zur Unterscheidung von Wohnen
und Ferienwohnen. Insofern ergibt sich aus dem Urteil für das Wirken des Amtes
für Planung und Bau keine neue Sachlage.
zu 2.:
Nein, das Urteil hat für die Arbeit des Amtes für Planung und Bau keine
Konsequenzen.
zu 3.:
Nein. Anders als in Berlin (oder in der Region in Greifswald oder
Rostock) besteht in der Hansestadt Stralsund kein angespannter Wohnungsmarkt im
Sinne des § 201a BauGB. Auch liegen bislang der Bauaufsicht keine Beschwerden
von Nachbarn über Störungen durch Feriengäste vor.
Es gibt keine Nachfrage.
Auf die beantragte Aussprache wird verzichtet.