Beschluss: zur Kenntnis genommen

Anfrage:

 

1.    Wie beurteilt die Verwaltung das kürzlich gefasste Grundsatzurteil des OVG Berlin-Brandenburg zum Thema Ferienwohnungen (Aktenzeichen: OVG 5 B 5/22 u.a.)?

 

2.    Sieht die Verwaltung Möglichkeiten die Nutzung von Wohnraum für Ferienwohnungen nun besser einzuschränken/zurück zu wandeln?

 

3.    Sieht die Verwaltung die Notwendigkeit die Umnutzung von Wohnraum in Ferienwohnungen entgegenzuwirken? Wenn ja mit welchen Mitteln?

 

Herr Dr. Raith beantwortet die kleine Anfrage wie folgt:

 

zu 1.:

Das angesprochene Urteil des OVG Berlin-Brandenburg stärkt das Zweckentfremdungsverbotsgesetz in Berlin, wiederholt ansonsten aber die inzwischen allgemein einschlägige Rechtsprechung zur Unterscheidung von Wohnen und Ferienwohnen. Insofern ergibt sich aus dem Urteil für das Wirken des Amtes für Planung und Bau keine neue Sachlage.

 

zu 2.:

Nein, das Urteil hat für die Arbeit des Amtes für Planung und Bau keine Konsequenzen.

 

zu 3.:

Nein. Anders als in Berlin (oder in der Region in Greifswald oder Rostock) besteht in der Hansestadt Stralsund kein angespannter Wohnungsmarkt im Sinne des § 201a BauGB. Auch liegen bislang der Bauaufsicht keine Beschwerden von Nachbarn über Störungen durch Feriengäste vor.

 

Es gibt keine Nachfrage.

 

 

Auf die beantragte Aussprache wird verzichtet.