Herr Suhr bittet um
die schriftliche Beantwortung der kleinen Anfrage.
Anfrage
1.
Die
Ausreichung einer zusätzlichen Förderung in Höhe von 70.000,-- Euro durch
Oberbürgermeister Dr. Badrow an den Sportbund der Hansestadt Stralsund ist nach
unserer Einschätzung rechtswidrig. Aus welchen Gründen hat sich die Verwaltung
gegen den rechtlich möglichen Weg einer rechtskonformen Entscheidung durch die
Bürgerschaft über einen Nachtragshaushalt entschieden?
2.
Wird
die Verwaltung bei der rechtlichen Beurteilung zu Anträgen auf außerplanmäßige
Förderung Dritter in Bezug auf die Deckung und Unabweisbarkeit die gleichen
Maßstäbe zugrunde legen, die sie in Bezug auf den Antrag des Sportbundes
angewandt hat?
3.
Der
Sportbund versetzt die Hansestadt in eine Zwangslage. Was tut die Verwaltung,
um eine solche Situation für die Zukunft anzusprechen und eine Wiederholung zu
vermeiden?
Die Beantwortung
erfolgt schriftlich wie folgt:
zu 1.:
Die Verwaltung hat
zu keinem Zeitpunkt über einen Nachtragshaushalt zur Einordnung der
zusätzlichen Mittel für den Sportbund entschieden, da dieses
Entscheidungserfordernis aus haushaltsrechtlicher Sicht nicht bestand oder
besteht.
Eine
Nachtragshaushaltssatzung ist nach § 48 Absatz 2 KV M-V unverzüglich zu
erlassen, wenn sich
1. zeigt, dass im
Ergebnishaushalt ein erheblicher Fehlbetrag entstehen, ein bereits
ausgewiesener Fehlbetrag sich wesentlich erhöhen, im Finanzhaushalt ein
erheblicher negativer Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen entstehen oder
ein bereits ausgewiesener Saldo sich wesentlich erhöhen wird,
2. im
Ergebnishaushalt bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen bei
einzelnen Aufwandspositionen in einem im Verhältnis zu den Gesamtaufwendungen
erheblichen Umfang getätigt werden sollen oder müssen.
Darunter fallen
auch außer- und überplanmäßige Aufwendungen erheblichen Umfangs.
Diese
Erheblichkeits- und Wesentlichkeitsgrenzen werden durch die Gemeindevertretung
bestimmt und finden sich in der Hauptsatzung der Hansestadt Stralsund in § 5
Absatz 2 wieder. Demnach sind zusätzliche Aufwendungen erheblich, soweit diese
5 % der Gesamtaufwendungen des Ergebnishaushaltes ausmachen. Gemessen an den
Gesamtaufwendungen 2023 wären dies zusätzliche Aufwendungen von 8,2 Mio.
EUR.
Unterhalb der
Wertgrenzen ist, wie auch im vorliegenden Sachverhalt, im Rahmen der
Haushaltsdurchführung die Möglichkeit und Notwendigkeit einer über- bzw.
außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung entsprechend § 50 KV M-V (zeitliche
Unaufschiebbarkeit, sachliche Unabwendbarkeit und die finanzielle Deckung) zu
prüfen und entsprechend der Entscheidungsbefugnis haushaltsrechtlich
einzuordnen.
Im Haushaltsjahr
2023 bestand und besteht insofern kein Erfordernis zum Erlass einer
Nachtragshaushaltssatzung.
zu 2.:
Die Prüfung eines
Antrages Dritte auf Gewährung einer Förderung stellt einen Einzelfall dar und
wird anhand der rechtlichen Rahmenbedingungen durchgeführt (gem. Satzung, gem.
Dienstanweisung, gem. Richtlinie etc.).
zu 3.:
Grundsätzlich hat
Jedermann das Recht, Anträge an die Verwaltung zu stellen. Zu diesem speziellen
Fall hat sich der Sportausschuss in seiner Sitzung am 27.09.2023 eindeutig
positioniert und nach Darlegung der gefährdeten Handlungsfähigkeit des
Sportbundes durch seinen Präsidenten, Herrn Maik Hofmann, der Bürgerschaft empfohlen,
dem Stadtsportbund 100.000,00 € einmalig zur Verfügung zu stellen.
Zudem haben mehrere
Mitglieder des Fachausschusses eine Verstetigung dieser zusätzlichen Mittel in
den Haushalten der kommenden Jahre vorgeschlagen. Dies könnte eine Möglichkeit
sein, eine Wiederholung zu vermeiden.