Beschluss: zur Kenntnis genommen

Herr Suhr bittet um die schriftliche Beantwortung der kleinen Anfrage.

 

Anfrage

 

1.    Die Ausreichung einer zusätzlichen Förderung in Höhe von 70.000,-- Euro durch Oberbürgermeister Dr. Badrow an den Sportbund der Hansestadt Stralsund ist nach unserer Einschätzung rechtswidrig. Aus welchen Gründen hat sich die Verwaltung gegen den rechtlich möglichen Weg einer rechtskonformen Entscheidung durch die Bürgerschaft über einen Nachtragshaushalt entschieden?

2.    Wird die Verwaltung bei der rechtlichen Beurteilung zu Anträgen auf außerplanmäßige Förderung Dritter in Bezug auf die Deckung und Unabweisbarkeit die gleichen Maßstäbe zugrunde legen, die sie in Bezug auf den Antrag des Sportbundes angewandt hat?

3.    Der Sportbund versetzt die Hansestadt in eine Zwangslage. Was tut die Verwaltung, um eine solche Situation für die Zukunft anzusprechen und eine Wiederholung zu vermeiden?

 

Die Beantwortung erfolgt schriftlich wie folgt:

 

zu 1.:

Die Verwaltung hat zu keinem Zeitpunkt über einen Nachtragshaushalt zur Einordnung der zusätzlichen Mittel für den Sportbund entschieden, da dieses Entscheidungserfordernis aus haushaltsrechtlicher Sicht nicht bestand oder besteht.

Eine Nachtragshaushaltssatzung ist nach § 48 Absatz 2 KV M-V unverzüglich zu erlassen, wenn sich

1. zeigt, dass im Ergebnishaushalt ein erheblicher Fehlbetrag entstehen, ein bereits ausgewiesener Fehlbetrag sich wesentlich erhöhen, im Finanzhaushalt ein erheblicher negativer Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen entstehen oder ein bereits ausgewiesener Saldo sich wesentlich erhöhen wird,

2. im Ergebnishaushalt bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen bei einzelnen Aufwandspositionen in einem im Verhältnis zu den Gesamtaufwendungen erheblichen Umfang getätigt werden sollen oder müssen.

Darunter fallen auch außer- und überplanmäßige Aufwendungen erheblichen Umfangs.

Diese Erheblichkeits- und Wesentlichkeitsgrenzen werden durch die Gemeindevertretung bestimmt und finden sich in der Hauptsatzung der Hansestadt Stralsund in § 5 Absatz 2 wieder. Demnach sind zusätzliche Aufwendungen erheblich, soweit diese 5 % der Gesamtaufwendungen des Ergebnishaushaltes ausmachen. Gemessen an den Gesamtaufwendungen 2023 wären dies zusätzliche Aufwendungen von 8,2 Mio. EUR. 

Unterhalb der Wertgrenzen ist, wie auch im vorliegenden Sachverhalt, im Rahmen der Haushaltsdurchführung die Möglichkeit und Notwendigkeit einer über- bzw. außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung entsprechend § 50 KV M-V (zeitliche Unaufschiebbarkeit, sachliche Unabwendbarkeit und die finanzielle Deckung) zu prüfen und entsprechend der Entscheidungsbefugnis haushaltsrechtlich einzuordnen.

Im Haushaltsjahr 2023 bestand und besteht insofern kein Erfordernis zum Erlass einer Nachtragshaushaltssatzung.

 

zu 2.:

Die Prüfung eines Antrages Dritte auf Gewährung einer Förderung stellt einen Einzelfall dar und wird anhand der rechtlichen Rahmenbedingungen durchgeführt (gem. Satzung, gem. Dienstanweisung, gem. Richtlinie etc.).

 

zu 3.:

Grundsätzlich hat Jedermann das Recht, Anträge an die Verwaltung zu stellen. Zu diesem speziellen Fall hat sich der Sportausschuss in seiner Sitzung am 27.09.2023 eindeutig positioniert und nach Darlegung der gefährdeten Handlungsfähigkeit des Sportbundes durch seinen Präsidenten, Herrn Maik Hofmann, der Bürgerschaft empfohlen, dem Stadtsportbund 100.000,00 € einmalig zur Verfügung zu stellen.

Zudem haben mehrere Mitglieder des Fachausschusses eine Verstetigung dieser zusätzlichen Mittel in den Haushalten der kommenden Jahre vorgeschlagen. Dies könnte eine Möglichkeit sein, eine Wiederholung zu vermeiden.