Anfrage:
1. Gibt es nach dem Verkauf, bzw. Tausch der Grundstücke zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 23 (Möbelmärkte zwischen der Feldstraße und der Bundesstraße B 96) nach Beschlussfassung zum Bebauungsplan eine rechtliche Bindung, bzw. Frist gegenüber dem Vorhabenträger, den Bebauungsplan umzusetzen?
- Wenn ja, welche?
2. Wie ist der konkrete Stand zu den Vereinbarungen mit der Vorhabenträgerin in Bezug auf Zahlung des ausgehandelten Infrastrukturzuschusses?
3. Wie bereitet die Verwaltung die bauliche Umnutzung der Lokschuppen vor, und wie ist der aktuelle Stand dazu, bzw. zur Errichtung einer Fußgänger-/Radwegebrücke zwischen der Frankenvorstadt und der Tribseer Vorstadt?
Herr Dr. Raith beantwortet die kleine Anfrage wie folgt:
zu 1.:
Die Antwort ergibt sich bereits aus § 12 BauGB; hier heißt es in Abs. 1:
„Die Gemeinde kann durch einen
vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn
der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans
zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und
Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung
innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und
Erschließungskosten ganz oder teilweise … verpflichtet (Durchführungsvertrag).“
Da der Abschluss des Durchführungsvertrags eines
Bürgerschaftsbeschlusses bedarf, wird also die Bürgerschaft über die
Fristsetzung mitentscheiden.
Üblich ist dabei eine nach Meilensteinen gestaffelte Frist, die z.B.
folgendermaßen aussehen könnte:
- ## Monate
nach Beschlussfassung/Planreife muss der prüffähige Bauantrag eingegangen sein,
- ## Monate
nach Erteilung der Baugenehmigung ist mit dem Bau zu beginnen,
- der Bau ist
dann ## Monate nach Baubeginn fertigzustellen.
Hintergrund ist, dass Schritte, deren Dauer nicht durch den Vorhabenträger zu
verantworten sind (z.B. die Bearbeitungszeit der Baugenehmigung), bei der
Fristsetzung ausgespart bleiben.
Zudem ist es in der Hansestadt üblich, dass bei Grundstücksverkäufen
privatrechtlich im Kaufvertrag eine Bauverpflichtung verankert wird, nach deren
Ablauf für die Hansestadt ein Recht zur Rückabwicklung besteht. Diese
privatrechtliche Fristsetzung muss jedoch großzügiger bemessen sein und darf
der des Durchführungsvertrags nicht widersprechen.
zu 2.:
Über die wirtschaftlichen Eckpunkte zum Infrastrukturkostenzuschuss
besteht aus Sicht von Herrn Dr. Raith zwischen Verwaltung und Vorhabenträger
ebenso Einigkeit wie zu den Grundstückspreisen. Der Infrastrukturkostenzuschuss
wird als Zahlungsverpflichtung Bestandteil des Durchführungsvertrags werden.
Der Durchführungsvertrag regelt hier im Sinne einer Folgekostenregelung die
städtebauliche Einbindung als Voraussetzung der Erfüllung des
landesplanerischen Ziels nach 4.3.2 (4) Landesraumentwicklungsprogramm M-V.
Dabei geht der Leiter des Amtes für Planung und Bau von 20 € / qm
Baugebietsfläche aus (bei geplant 4,67 ha Sondergebiet). Mit dem
Infrastrukturkostenzuschuss in Höhe von damit insgesamt rund 0,9 Mio € soll der
städtische Eigenanteil an der geplanten Fuß- und Radbrücke finanziert werden.
zu 3.:
Die von XXXLutz herzustellende innere Erschließung mit Anbindung an die
Feldstraße ist schon technisch Voraussetzung für die Entwicklung der
Lokschuppen. Sobald der Zeitplan für die Umsetzung der Möbelmärkte gesichert
absehbar ist (d.h. Abschluss des Durchführungsvertrags), kann durch die LEG als
Grundstückseigentümerin aktiv mit der Vermarktung / Investorensuche für die
Lokschuppen begonnen werden.
Für die Fuß- und Radbrücke wurde eine Machbarkeitsstudie mit
Variantenuntersuchung hinsichtlich Trassenverlauf und Konstruktion im Entwurf
erstellt. Derzeit erfolgt hierzu die Vorabstimmung mit der DB.
Herr Suhr erfragt einen groben Zeitplan.
Herr Dr. Raith führt aus, dass gewöhnlich nach Planreife ca. 1 – 1,5 Jahre bis zur Einreichung der vollständigen Bauantragsunterlagen vergehen. Nach Erteilung der Baugenehmigung würde die Ausschreibung erfolgen. Bei einer Baustelle dieser Größenordnung wären dafür 1 – 1,5 Jahre zu veranschlagen. Die reine Bauzeit beträgt dann voraussichtlich weitere 2 Jahre.
Zusammenfassend könne der Baubeginn erst 2 bis 3 Jahre nach Abschluss des Planverfahrens erfolgen.
Auf Nachfrage von Herrn Kuhn zu den Eigentumsverhältnissen hinsichtlich der Grundstücke führt Herr Dr. Raith aus, dass diese in Teilen der LEG und in Teilen der Hansestadt Stralsund gehören.
Auf die beantragte Aussprache wird verzichtet.