Beschluss: zur Kenntnis genommen

Anfrage:

 

1.    Ist es grundsätzlich möglich, beide Parkzonen A1 und A2 zu einer gemeinsamen Parkzone zusammenzulegen?

2.    Würde die Verwaltung eine solche Maßnahme als sinnvoll erachten?

 

Herr Dr. Raith beantwortet die Fragen wie folgt:

 

Gemäß Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung darf die maximale Ausdehnung einer Bewohnerparkzone 1.000 m nicht überschreiten. Überschreitet der Bereich mit Bewohnerparkvorrechten diese Ausdehnung, ist die Aufteilung des Gebietes in mehrere Bereiche erforderlich.

 

Die Stadtverwaltung hat bei der letzten Änderung der Bewohnerparkzonen die vorhandenen Parkzonen bereits soweit wie möglich zusammengefasst. Bei einer Zusammenlegung der beiden Parkzonen A1 und A2 zu einer gemeinsamen Parkzone wird die maximale Ausdehnung von 1.000 m leicht überschritten, dies ist daher nicht zulässig.

 

Herr Ruddies ist der Auffassung, dass, unabhängig der Aufteilung der Parkzonen in zwei Bereiche, den Berechtigten das Parken im jeweils anderen Bereich gestattet werden könnte.

 

Herr Dr. Raith geht davon aus, dass dies nicht möglich sei.

 

Herr Buxbaum regt an, die Zonen entsprechend anzupassen, damit der Intention des Antrages Rechnung getragen wird.

 

Herr Dr. Raith entgegnet, dass aus dem Antrag nicht hervorgehe, wo die Abgrenzung der Bereiche überarbeitet werden könnte.

 

Auf Nachfrage von Herrn Dr. Zabel verweist Herr Dr. Raith auf die geltende Verwaltungsvorschrift.

 

Nach Ansicht von Herrn Dr. Zabel sei zu überlegen, wie mit der Verwaltungsvorschrift umgegangen werde.

 

In Anbetracht der genannten „leichten Überschreitung“ der maximalen Ausdehnung erkundigt sich Herr Danter, ob unter Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalles eine Möglichkeit gefunden werden könne.

 

Herr Dr. Raith führt aus, dass in der Altstadt die Nord-Süd-Ausrichtung größer als die West-Ost-Ausrichtung sei. Die Überschreitung der 1.000-m- Grenze liegt bereits bei Teilung in der West-Ost-Ausrichtung vor. Er bietet an, dass bei Bedarf konkrete Zahlen nachgeliefert werden können.

 

 

Auf die beantragte Aussprache wird verzichtet.