Beschluss: zur Kenntnis genommen

Anfrage:

 

Wurden bei der Einrichtung eines Robbenschutzgebietes im Bereich Höhe 23 die Belange der letzten Stralsunder Fischer berücksichtigt?

 

Herr Dr. Raith antwortet wie folgt:

 

Der Strand vor der Höhe 23 ist Teil des Naturschutzgebiets „Halbinsel Devin“. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 17 der NSG-VO ist es verboten, den gekennzeichneten Strandabschnitt im Bereich des Deviner Hakens sowie das Kliff und die Steilhänge zu betreten. Der Strand vor der Höhe 23 ist in der Verordnung nicht ausdrücklich erwähnt.

 

Eine über die Verbote des NSG hinausgehende Ausweisung eines Robbenschutzgebiets ist der Verwaltung nicht bekannt.

 

Es gibt keine Nachfrage.

 

 

Auf die beantragte Aussprache wird verzichtet.