Beschluss: zur Kenntnis genommen

Anfrage:

 

1.    Wie erklärt die Hansestadt Stralsund die Verstöße gegen die u. g. rechtlichen Vorgaben und das forstwirtschaftlich unsachgemäße Verhalten gegenüber dem Waldschädling?

 

2.    Weitere vergleichbare Baumfällungen im Wald der Försterhofer Heide würden die gleichen Rechtsverstöße nach sich ziehen. Wie gedenkt die Hansestadt Stralsund sich in dieser Hinsicht zu positionieren?

 

Herr Dr. Raith antwortet wie folgt:

 

Gegen den erhobenen Vorwurf, die Verwaltung der Hansestadt beginge in der Försterhofer Heide Rechtsverstöße, muss sich Herr Dr. Raith verwahren und möchte die Vorgänge hier in der gebotenen Tiefe aufklären.

 

Die in der Försterhofer Heide durch die Hansestadt Stralsund durchgeführten Arbeiten stehen in Einklang mit geltendem Recht.

 

·         Gemäß NSG-Verordnung § 5 Nr. 5 ist die „ordnungsgemäße forstliche Nutzung der waldbestockten Flächen entsprechend den Grundsätzen und Zielen der naturnahen Forstwirtschaft in Mecklenburg-Vorpommern“ zulässig. Auch im Fachbeitrag Wald (2011/Aktualisierung 2018) der Landesforst für das GGB 1744-303 Försterhofer Heide, welches zu rd. 50 % bewaldet ist, wird die forstwirtschaftliche Bedeutung ausdrücklich nicht eingeschränkt. Wald-LRT nach Anhang I FFH-Richtlinie wurden in den Waldgebieten der Försterhofer Heide nicht identifiziert.

·         Die wesentliche, auch in die FFH-Managementpläne des StALU (2016) nachrichtlich übernommenen Zielstellung in den Waldgebieten ist ein naturnaher Waldumbau unter Bekämpfung der Traubenkirsche. Dies betrifft mit einer „wünschenswerten Entwicklungsmaßnahme“ explizit auch die 33 ha große nördliche Waldfläche.

·         Durch die Planfeststellungsbehörde sowie das Straßenbauamt wurde ausdrücklich bestätigt, dass mit dem für die Kompensationsmaßnahme E1 verwendeten Begriff „Naturwald“ seinerzeit die Entwicklung eines naturnahen Laubmischwaldes (Umbau Kiefer in Eiche/Buche) gemeint war und kein Nutzungsverzicht. Die heutige Bedeutung des Begriffs war damals auch in der Fachterminologie nicht einschlägig. Letzteres wäre angesichts der sich ausbreitenden Traubenkirsche auch naturschutzfachlich nicht zielführend gewesen.

·         Dies wird auch durch die 2001 zwischen der Bundesrepublik als Vorhabenträgerin und der Hansestadt Stralsund als Grundstückseigentümerin geschlossenen Vereinbarung bestätigt, nach der im Zuge der Umsetzung der Maßnahme E 1 die Kiefernreinbestände im Norden der Försterhofer Heide durch aktiven und passiven Bestandsumbau in einen naturnahen Laubmischwald umgewandelt werden sollten. In § 5 ist festgehalten: „Nach Abschluss der Maßnahme entstehen der Hansestadt keine über die normale forstwirtschaftliche Betreuung hinausgehende Aufwendungen im Zusammenhang mit der Unterhaltung der Kompensationsmaßnahme.“ Von einem Nutzungsverzicht ist nicht die Rede, auch wurde ein solcher nicht im Abschnitt zur Vergütung als Wertverlust auf Seite der Hansestadt berücksichtigt.

 

Die Waldfläche ist und bleibt also Wirtschaftswald. Die durchgeführten wie auch für die Zukunft zu erwartenden forstlichen Maßnahmen entsprechen den einschlägigen Regeln einer naturnahen Forstwirtschaft.

 

Herr Kuhn dankt für die Beantwortung und erfragt, wie das Dilemma zwischen Traubenkirsche und Auslichtung gelöst werden kann.

 

Herr Dr. Raith erläutert, dass es sich um einen mehrjährigen Prozess handele. Traubenkirsche werde dabei entfernt, Buche und Eiche werden nachgepflanzt, um einen naturnahen Laubmischwald zu erhalten.

Zur Realisierung der genannten Zielstellung müsse der Kiefernreinforst, als nicht naturnaher Wald, umgebaut werden.

 

 

Auf die beantragte Aussprache wird verzichtet.