Beschluss: zur Kenntnis genommen

Anfrage:

 

1.    Seit dem 1. September 2023 ist die Übernachtungssteuersatzung in der Hansestadt Stralsund wirksam. Aus welchen Gründen wurden in der Übernachtungssteuersatzung die Beherbergungsbetriebe zum Steuerschuldner erklärt, mit der Folge, dass durch diese damit die Umsatzsteuer erhoben werden muss?

2.    Sieht die Verwaltung die Möglichkeit, die Übernachtungssteuersatzung dahingehend umzustellen, dass der Gast Steuerschuldner*in ist, um auf diese Weise zu vermeiden, dass die Hoteliers zusätzlich mit der Umsatzsteuer belastet werden?

3.    Sieht die Verwaltung eine Möglichkeit, die Übernachtungssteuersatzung in § 9 Absatz 1 der Satzung dahingehend zu ändern, dass die Anmeldung der Übernachtungssteuer mit der quartalsweisen Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung korrespondiert?

 

Herr Fürst antwortet wie folgt:

 

zu 1.:

Die Übernachtungssteuer ist eine Aufwandsteuer für entgeltliche Übernachtungen.

 

In Anlehnung an Satzungen anderer Gemeinden wurde die Steuer als indirekte Steuer konzipiert. Das bedeutet, dass der Übernachtungsgast durchaus der wirtschaftliche Träger ist, aber der Beherbergungsbetrieb als Steuerschuldner gilt. Weitere indirekte Steuern sind z.B. Tabaksteuer, Alkoholsteuer, Umsatzsteuer.

 

Diese Verfahrensweise wurde für indirekte Steuern durch das Bundesverfassungsgericht bestätigt. „Dem Beherbergungsbetrieb könne die Verwirklichung des Steuertatbestandes ohne weiteres zugerechnet werden, weil er die Möglichkeit zur steuerpflichtigen Übernachtung überhaupt erst eröffne. Die mit der Steuererhebung verbundenen Pflichten seien zumutbar, denn die Beherbergungsbetriebe müssen ohnehin in Kontakt mit den Gästen treten und Dokumentationen für eigene Zwecke anlegen.“ (BVerfG Leitsätze zum Beschluss des Ersten Senats vom 22.März 2022 1BvR 2868/15, 1BvR 2886/15; 1 BvR 2887/15, 1 BvR 354/16).

 

Die in der Satzung der Hansestadt Stralsund festgeschriebene Bestimmung des Steuerschuldners folgt den Satzungen anderer Gemeinden aus Praktikabilitäts- und Vereinfachungsgründen sowohl für die Beherbergungsbetriebe als auch für die Verwaltung.

 

zu 2.:

Nein, die Satzung wurde durch die Bürgerschaft beschlossen und wie oben ausgeführt, ist es durchaus zulässig und entspricht der üblichen Praxis, die Beherbergungsbetriebe als Steuerschuldner zu definieren.

 

zu 3.:

Die unbedingte Notwendigkeit einer diesbezüglichen Satzungsänderung ergibt sich für die Verwaltung derzeit nicht, zumal die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung an das Finanzamt unabhängig von der Erklärung zur Übernachtungssteuer entsprechend der Gesetzes- bzw. Satzungsnorm zu betrachten ist.

 

Herr Suhr teilt mit, dass die Anfrage aus einer in der Begründung genannten Rechtsquelle resultiert. Dahingehend erkundigt er sich nach der rechtlichen Möglichkeit, den Gast als Steuerschuldner zu definieren.

 

Herr Fürst merkt an, dass seitens der Hansestadt Stralsund die geschilderte Rechtsposition des BVerfG geteilt werde. Außerdem gäbe es Praktikabilitätsgründe, den eingeschlagenen Weg weiterzuverfolgen. Herr Fürst nennt diesbezüglich das entwickelte Web-Portal.

 

 

Auf die beantragte Aussprache wird verzichtet.