Anfrage:
1. Seit dem 1. September 2023 ist die Übernachtungssteuersatzung in der Hansestadt Stralsund wirksam. Aus welchen Gründen wurden in der Übernachtungssteuersatzung die Beherbergungsbetriebe zum Steuerschuldner erklärt, mit der Folge, dass durch diese damit die Umsatzsteuer erhoben werden muss?
2. Sieht die Verwaltung die Möglichkeit, die Übernachtungssteuersatzung dahingehend umzustellen, dass der Gast Steuerschuldner*in ist, um auf diese Weise zu vermeiden, dass die Hoteliers zusätzlich mit der Umsatzsteuer belastet werden?
3. Sieht die Verwaltung eine Möglichkeit, die Übernachtungssteuersatzung in § 9 Absatz 1 der Satzung dahingehend zu ändern, dass die Anmeldung der Übernachtungssteuer mit der quartalsweisen Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung korrespondiert?
Herr Fürst antwortet wie folgt:
zu 1.:
Die Übernachtungssteuer ist eine Aufwandsteuer für entgeltliche
Übernachtungen.
In Anlehnung an Satzungen anderer Gemeinden wurde die Steuer als
indirekte Steuer konzipiert. Das bedeutet, dass der Übernachtungsgast durchaus
der wirtschaftliche Träger ist, aber der Beherbergungsbetrieb als
Steuerschuldner gilt. Weitere indirekte Steuern sind z.B. Tabaksteuer,
Alkoholsteuer, Umsatzsteuer.
Diese Verfahrensweise wurde für indirekte Steuern durch das Bundesverfassungsgericht
bestätigt. „Dem Beherbergungsbetrieb könne die Verwirklichung des
Steuertatbestandes ohne weiteres zugerechnet werden, weil er die Möglichkeit
zur steuerpflichtigen Übernachtung überhaupt erst eröffne. Die mit der
Steuererhebung verbundenen Pflichten seien zumutbar, denn die
Beherbergungsbetriebe müssen ohnehin in Kontakt mit den Gästen treten und
Dokumentationen für eigene Zwecke anlegen.“ (BVerfG Leitsätze zum Beschluss des
Ersten Senats vom 22.März 2022 1BvR 2868/15, 1BvR 2886/15; 1 BvR 2887/15, 1 BvR
354/16).
Die in der Satzung der Hansestadt Stralsund festgeschriebene
Bestimmung des Steuerschuldners folgt den Satzungen anderer Gemeinden aus
Praktikabilitäts- und Vereinfachungsgründen sowohl für die
Beherbergungsbetriebe als auch für die Verwaltung.
zu 2.:
Nein, die Satzung wurde durch die Bürgerschaft beschlossen und wie oben
ausgeführt, ist es durchaus zulässig und entspricht der üblichen Praxis, die
Beherbergungsbetriebe als Steuerschuldner zu definieren.
zu 3.:
Die unbedingte Notwendigkeit einer diesbezüglichen Satzungsänderung
ergibt sich für die Verwaltung derzeit nicht, zumal die Abgabe der
Umsatzsteuervoranmeldung an das Finanzamt unabhängig von der Erklärung zur
Übernachtungssteuer entsprechend der Gesetzes- bzw. Satzungsnorm zu betrachten
ist.
Herr Suhr teilt mit, dass die Anfrage aus einer in der Begründung
genannten Rechtsquelle resultiert. Dahingehend erkundigt er sich nach der
rechtlichen Möglichkeit, den Gast als Steuerschuldner zu definieren.
Herr Fürst merkt an, dass seitens der Hansestadt Stralsund die
geschilderte Rechtsposition des BVerfG geteilt werde. Außerdem gäbe es
Praktikabilitätsgründe, den eingeschlagenen Weg weiterzuverfolgen. Herr Fürst
nennt diesbezüglich das entwickelte Web-Portal.
Auf die beantragte Aussprache wird verzichtet.