Beschluss: zur Kenntnis genommen

Anfrage:

 

1.    Welche Möglichkeiten der verkehrsrechtlichen Anordnungen kann die Stadtverwaltung ausschöpfen, um die Verkehrssicherheit aller Verkehrsteilnehmer*innen auf dem Frankendamm ab Ecke Gartenstraße bis zum Kreisverkehr Frankenwall zu erhöhen?

 

Herr Bogusch antwortet wie folgt:

 

Die in der Begründung genannten Einrichtungen liegen auf eine Länge von rund 800 m in der Nähe des Frankendamms verteilt. Dadurch verteilt sich auch die Fußgänger- und Radverkehrsquerung über den gesamten Frankendamm, ohne dass es zu einer besonderen Bündelung der Querung an einer einzelnen Stelle kommt und somit auch die eine prädestinierte Stelle zur Errichtung einer Fußgängerlichtsignalanlage oder eines Fußgängerüberweges fehlt. Die Art der erforderlichen Querungshilfen werden in der Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen (RaSt 06) vorgegeben und richten sich nach dem Fußgänger- und Kfz-Verkehrsaufkommen. Hiernach sind die Mittelinseln, die über den Frankendamm verteilt vorhanden sind, eine geeignete Querungshilfe.

 

Die Mittelinseln als Querungshilfe haben sich auch in den vergangenen Jahren bewährt, da seit dem grundhaften Ausbaus des Frankendamms keine Auffälligkeit hinsichtlich des Unfallgeschehens festgestellt werden konnte.

 

Die Voraussetzung zur Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ist gegenwärtig nicht vorhanden. Gemäß § 45 Absatz 9 Nr. 6 StVO ist eine Geschwindigkeitsreduzierung an Hauptverkehrsstraßen bei Kitas, Schulen oder Pflegeheime im unmittelbaren Bereich nur dann zulässig, wenn sie direkt an der Hauptverkehrsstraße gelegen sind, was bislang auf die vorhandenen Einrichtungen nicht zutrifft. Hiernach kann einzig mit Verlegung des Schuleinganges des Schulzentrums am Sund zum Frankendamm in diesem Bereich eine Geschwindigkeitsreduzierung angeordnet werden.

 

Im Zuge der geplanten Änderung der Straßenverkehrsordnung soll den Unteren Verkehrsbehörden zukünftig ein größerer Handlungsspielraum hinsichtlich der Anordnung von Tempo 30 im Hauptverkehrsstraßennetz gegeben werden. Sobald die rechtlichen Möglichkeiten zur Geschwindigkeitsreduzierung vorliegen, beabsichtigt die Stadt, im Frankendamm die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h zu reduzieren.

 

Herr Danter dankt für die Beantwortung und ist erfreut über die geschilderte Perspektive. Der Mittelstreifen zwischen den Verkehrsinseln sei jedoch nicht gefahrlos zu betreten.

 

Herr Bogusch führt aus, dass die Mittelinseln die Funktion haben, ein sicheres Queren der Straße zu gewährleisten. Der befestigte Mittelstreifen könne hingegen dafür genutzt werden, an haltenden Fahrzeugen vorbeizufahren oder um abzubiegen.

 

Auf Nachfrage von Herrn Adomeit teilt Herr Bogusch mit, dass es sich nicht um einen Unfallschwerpunkt handele.

 

Herr Philippen hinterfragt dahingehend die Notwendigkeit, die zulässige Höchstgeschwindigkeit in diesem Bereich auf Tempo 30 km/h zu reduzieren.

 

Herr Bogusch verweist auf das hohe Fußgängeraufkommen und den hohen Querungsbedarf am Frankendamm. Durch die in der Nähe befindlichen Einrichtungen hält er eine Geschwindigkeitsreduzierung für durchaus angemessen.

Herr Bogusch stellt klar, dass nicht beabsichtigt ist, im gesamten Hauptverkehrsstraßennetz Tempo 30 km/h einzuführen.

 

 

Auf die beantragte Aussprache wird verzichtet.